• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    BASS

    Amtsblatt

    Service

    FAQ

    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

    Die folgenden Vorschriften - APO-GOSt (2027) und VVzAPO-GOSt (2027) -  gelten erstmals für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2027/2028 die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen - BASS 13-32 Nr. 3.1 (2027)/Nr. 3.2 (2027).

    13-32 Nr. 3.1 (2027)

    Ausbildungs- und Prüfungsordnung
    für die gymnasiale Oberstufe und das Abitur
    (APO-GOSt)

    Vom 16. Juli 2026 (GV. NRW. S. 457/ABl. NRW. 08/26)

    mit

    13-32 Nr. 3.2 (2027)

    Verwaltungsvorschriften
    zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung
    für die gymnasiale Oberstufe und das Abitur
    (VVzAPO-GOSt)

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 17. Juli 2026 (ABl. NRW. 08/26)

    Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:

    Inhaltsübersicht

    Teil 1
    Ausbildungsordnung für die
    gymnasiale Oberstufe

    Abschnitt 1
    Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Geltungsbereich, Ziel und Gliederung des Bildungsganges

    § 2 Dauer des Bildungsganges

    § 3 Aufnahmevoraussetzungen

    § 4 Auslandsaufenthalte

    § 5 Information, Beratung und Dokumentation der Schullaufbahnen, Zeugnisse

    Abschnitt 2
    Bestimmungen für den Unterricht

    § 6 Grundstruktur der Unterrichtsorganisation und allgemeine Belegverpflichtungen

    § 7 Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer

    § 8 Einführungsphase

    § 9 Versetzung in die Qualifikationsphase

    § 10 Nachprüfung

    § 11 Qualifikationsphase

    § 12 Wahl der Abiturfächer

    Abschnitt 3
    Leistungsbewertung

    § 13 Grundsätze der Leistungsbewertung, Nachteilsausgleich

    § 14 Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“

    § 15 Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“

    § 16 Notenstufen und Punkte

    § 17 Besondere Lernleistung

    § 18 Bescheinigung über die Schullaufbahn, Abgangszeugnisse, Konferenzen in der Qualifikationsphase

    § 19 Rücktritt und Wiederholung

    Teil 2
    Prüfungsordnung für das Abitur

    Abschnitt 1
    Allgemeine Bestimmungen

    § 20 Zweck, Ort und Zeit der Prüfung

    Abschnitt 2
    Prüfungsausschüsse

    § 21 Zentraler Abiturausschuss

    § 22 Fachprüfungsausschüsse

    § 23 Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste

    Abschnitt 3
    Zulassung zur Abiturprüfung

    § 24 Zulassung zur Abiturprüfung

    § 25 Verfahren bei Nichtzulassung

    § 26 Beleg- und Einbringungsverpflichtungen für die Zulassung zur Abiturprüfung

    § 27 Bedingungen für die Zulassung zur Abiturprüfung

    Abschnitt 4
    Anforderungen und Verfahren der Abiturprüfung

    § 28 Gliederung und Termine der Prüfung

    § 29 Prüfungsanforderungen

    § 30 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis

    § 31 Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten

    § 32 Struktur der Abiturprüfung

    § 33 Schriftliche Prüfung

    § 34 Mündliche Prüfung

    § 35 Präsentationsprüfung

    § 36 Besondere Lernleistung im Abitur

    § 37 Weitere Prüfungen

    Abschnitt 5
    Gesamtqualifikation, Abschlüsse und
    Berechtigungen

    § 38 Gesamtqualifikation

    § 39 Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

    § 40 Wiederholung der Abiturprüfung

    § 41 Weitere Berechtigungen und Abschlüsse

    § 42 Fachhochschulreife (schulischer Teil)

    Abschnitt 6
    Schlussbestimmungen

    § 43 Niederschriften

    § 44 Widerspruch und Akteneinsicht

    Abschnitt 7
    Übergangsvorschriften, Inkrafttreten

    § 45 Übergangsvorschriften

    § 46 Inkrafttreten

    Teil 1
    Ausbildungsordnung für
    die gymnasiale Oberstufe

    Abschnitt 1
    Allgemeine Bestimmungen

    § 1
    Geltungsbereich, Ziel und Gliederung des Bildungsganges

    (1) Diese Verordnung gilt für die gymnasiale Oberstufe der Gymnasien und der Gesamtschulen.

    (2) Die gymnasiale Oberstufe setzt die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Sekundarstufe I fort, vertieft und erweitert sie; sie schließt mit der Abiturprüfung ab und vermittelt die allgemeine Hochschulreife. Individuelle Schwerpunktsetzung und vertiefte allgemeine Bildung führen auf der Grundlage eines wissenschaftspropädeutischen Unterrichts zur allgemeinen Studierfähigkeit und bereiten auf die Berufs- und Arbeitswelt vor.

    (3) Die gymnasiale Oberstufe besteht aus der Einführungsphase und der Qualifikationsphase. Am Ende der Qualifikationsphase finden die Zulassung zur Abiturprüfung und die Abiturprüfung statt. Aus den einbringbaren Leistungen aus der Qualifikationsphase und den Leistungen in der Abiturprüfung wird eine Gesamtqualifikation ermittelt, die die Grundlage für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ist.

    (4) Schülerinnen und Schüler, die nach der Versetzung in die Einführungsphase am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang gemäß § 27 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Besuch einer Profilklasse gemäß § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I ihre Schullaufbahn in der gymnasialen Oberstufe fortsetzen, belegen in der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe Pflichtunterricht im Umfang von insgesamt 265 Wochenstunden bis zum Abitur.

    VV zu § 1

    1.2 zu Absatz 2

    Der Zusammenhang zwischen der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Sekundarstufe I und in der gymnasialen Oberstufe ist im Schulprogramm zu berücksichtigen. Die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen der pädagogischen Arbeit sowie die entsprechenden fachlichen Profile werden im Schulprogramm festgelegt. Auf der Grundlage des Schulprogramms überprüfen die Schulen in regelmäßigen Abständen die Durchführung und den Erfolg ihrer Arbeit.

    § 2
    Dauer des Bildungsganges

    (1) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert in der Regel drei, wenigstens zwei und höchstens vier Jahre. Wer innerhalb der Vierjahresfrist nicht mehr die Zulassung zur Abiturprüfung erlangen kann, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe durch die obere Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden.

    (2) Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall darf die Höchstverweildauer gemäß Absatz 1 um den Zeitraum überschritten werden, der erforderlich ist, um die Prüfung zu wiederholen. Dies umfasst im Regelfall den Zeitraum von einem Schuljahr.

    (3) Im Einvernehmen mit den Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in der bisherigen Klasse nicht mehr angemessen gefördert werden kann, auf Beschluss der Versetzungskonferenz gemäß § 50 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung vorversetzt werden. Eine Vorversetzung in die Einführungsphase und in das erste Jahr der Qualifikationsphase ist in der Regel möglich, wenn auf dem Zeugnis des zuletzt besuchten Halbjahres in den Fächern Deutsch, Mathematik, in der ersten und zweiten Fremdsprache, in je einem Fach der Lernbereiche Gesellschaftslehre und Naturwissenschaften mindestens gute und in den übrigen Fächern überwiegend gute Leistungen nachgewiesen werden. Die Bestimmungen über die Profilklassen gemäß § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I bleiben unberührt.

    (4) Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 43 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I durch Beschluss der Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen wurden, können unmittelbar in die Qualifikationsphase eintreten. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler aus Profilklassen gemäß § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I, wenn sie am Ende der Klasse 10 die Versetzungsbedingungen für das Gymnasium gemäß den §§ 22 und 27 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I erfüllen.

    VV zu § 2

    2.3 zu Absatz 3

    2.3.1 Als Eltern gelten in der gesamten Verordnung die Personen gemäß § 123 des Schulgesetzes NRW.

    2.3.2 Eine Vorversetzung kann am Gymnasium am Ende der vorletzten Klasse der Sekundarstufe I in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder am Ende des ersten Halbjahres der letzten Klasse der Sekundarstufe I in das zweite Halbjahr der Einführungsphase beantragt werden. Hinsichtlich der zu erwerbenden Abschlüsse der Sekundarstufe I wird auf die Regelungen in § 41 Absatz 2 verwiesen. Am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang kann eine Vorversetzung auch am Ende der Klasse 9 in das erste Jahr der Qualifikationsphase beantragt werden. Hierbei wird der mit dem Zeugnis am Ende der Einführungsphase verbundene Abschluss gemäß § 41 Absatz 2 nach erfolgreichem Durchgang durch das erste Jahr der Qualifikationsphase erworben. Im Übrigen wird auf die Regelungen in § 2 Absatz 4 verwiesen.

    2.3.3 Eine durch Vorversetzung übersprungene Jahrgangsstufe wird nicht auf die Verweildauer angerechnet.

    2.3.4 Wird die Anwartschaft auf das Latinum in einem Halbjahr erworben, das aufgrund der Vorversetzung nicht durchlaufen wurde, gelten für die Zuerkennung des Latinums die Bestimmungen gemäß Anlage 15.

    § 3
    Aufnahmevoraussetzungen

    (1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe ist die an Schulen oder im Wege der Externenprüfung erworbene Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.

    (2) Außerdem werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die einen Abschluss erworben haben, der der in Absatz 1 genannten Berechtigung gleichwertig ist, und hinreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzen, um erfolgreich am Unterricht teilnehmen zu können.

    (3) In die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe kann in der Regel nur neu aufgenommen werden, wer zum Beginn des Schuljahres, in dem der Eintritt erfolgt, das 19. Lebensjahr nicht vollendet hat.

    (4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall bei Schülerinnen und Schülern, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 infolge nicht von ihnen zu vertretender Umstände nicht erfüllen, die Aufnahme ausnahmsweise zulassen, wenn die bisherige Schullaufbahn erwarten lässt, dass die Eignung für den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe vorliegt.

    (5) Schülerinnen und Schüler, die ihren Bildungsgang für höchstens ein Jahr unterbrochen haben, können in die gymnasiale Oberstufe wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme erfolgt in das Halbjahr, in dem der Bildungsgang unterbrochen wurde, bei abgeschlossenem Halbjahr in das darauffolgende Halbjahr. Im Einzelfall kann die Schulleitung für die Schülerin oder den Schüler eine Probezeit vorsehen. Die Altersgrenze gemäß Absatz 3 und die Frist für die Verweildauer gemäß § 2 Absatz 1 dürfen nicht überschritten werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

    VV zu § 3

    3.1 zu Absatz 1

    Schülerinnen und Schüler, die einen Bildungsgang in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einer Deutschen Schule im Ausland abgeschlossen haben, können nur dann in die gymnasiale Oberstufe aufgenommen werden, wenn sie dort die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben haben. Voraussetzung dafür ist, dass die Abschlüsse und die Berechtigung nach § 51 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW durch die Schulaufsichtsbehörde anerkannt wurden oder als anerkannt gelten.

    3.2 zu Absatz 2

    Bei Schülerinnen und Schülern, die bisher eine Schule im Ausland, eine internationale Schule in Deutschland oder eine Europäische Schule besucht und die keine Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben haben, legt die Schulleitung der oberen Schulaufsichtsbehörde die Unterlagen über die bisherige Schullaufbahn zur Prüfung der Aufnahmevoraussetzungen sowie einen Eingliederungsvorschlag vor. Ausländische Leistungsnachweise werden bei der Leistungsbeurteilung in der gymnasialen Oberstufe nicht berücksichtigt.

    3.3 zu Absatz 3

    Über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn die Überschreitung der Altersgrenze nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten ist.

    3.4 zu Absatz 4

    Die Entscheidung über den Antrag trifft die obere Schulaufsichtsbehörde der aufnehmenden Schule. Ausnahmen können nur dann zugelassen werden, wenn die Leistungen auf dem letzten Halbjahreszeugnis den Anforderungen der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe entsprechen oder wenn aufgrund eines Gutachtens der abgebenden Schule erkennbar ist, dass die Eignung für den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe vorliegt. Wenn der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) in einer Externenprüfung erworben wurde, sind die Prüfungsunterlagen Entscheidungsgrundlage.

    3.5 zu Absatz 5

    3.5.1 Die Wiederaufnahme erfolgt in der Regel zu Beginn eines Halbjahres. Wird eine Probezeit vorgesehen, ist spätestens nach drei Monaten über die Wiederaufnahme zu entscheiden. Eine Wiederaufnahme in das letzte Halbjahr der Qualifikationsphase ist nicht möglich.

    3.5.2 Der Zeitraum der Unterbrechung des schulischen Bildungsganges wird nicht auf die Verweildauer gemäß § 2 angerechnet.

    § 4
    Auslandsaufenthalte

    (1) Während der beiden ersten Jahre der gymnasialen Oberstufe können Schülerinnen und Schüler für einen Auslandsaufenthalt gemäß § 43 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW beurlaubt werden. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn grundsätzlich in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Das zweite Jahr der Qualifikationsphase kann nicht für einen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden.

    (2) Schülerinnen und Schüler, die zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt in der Einführungsphase oder einem halbjährigen Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der Einführungsphase beurlaubt sind, können ihre Schullaufbahn ohne Versetzungsentscheidung gemäß § 9 in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn aufgrund ihres Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie erfolgreich im ersten Jahr der Qualifikationsphase mitarbeiten können.

    (3) Ausländische Leistungsnachweise werden bei der Leistungsbeurteilung in der gymnasialen Oberstufe nicht berücksichtigt.

    VV zu § 4

    4.2 zu Absatz 2

    4.2.1 Die Schullaufbahn kann mit Beginn der Qualifikationsphase fortgesetzt werden, wenn vor dem Antrag auf Beurlaubung

    a) bei Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums auf dem Zeugnis des ersten oder zweiten Halbjahres der letzten Klasse der Sekundarstufe I im Durchschnitt mindestens befriedigende, keine nicht ausreichenden und in den Fächern mit schriftlichen Arbeiten höchstens eine ausreichende Leistung ausgewiesen sind. Über Ausnahmen entscheidet die Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte.

    b) bei Schülerinnen und Schülern anderer Schulformen auf dem Zeugnis der Klasse 10/I oder 10/II ein Notenbild erreicht wird, das in allen Fächern um eine Notenstufe besser ist als die für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe geforderte Leistung. Über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

    Über die durchgehende Teilnahme am Unterricht an einer ausländischen Schule ist der Nachweis zu erbringen.

    4.2.2 Die Voraussetzungen zum Erwerb des Latinums, die in der Einführungsphase zu erbringen sind, müssen zusätzlich nachgewiesen werden.

    4.2.3 Bei Schülerinnen und Schülern, die nach dem Auslandsaufenthalt gemäß § 2 Absatz 3 oder gemäß § 4 Absatz 2 unmittelbar in das erste Jahr der Qualifikationsphase eingetreten sind, wird die Dauer des Auslandsaufenthalts auf die Verweildauer angerechnet.

    4.2.4 Der mit dem Zeugnis am Ende der Einführungsphase verbundene Abschluss gemäß § 41 Absatz 2 wird nach erfolgreichem Durchgang durch das erste Jahr der Qualifikationsphase erworben.

    4.2.5 Bei einem Schulwechsel entscheidet über die Beurlaubung und die Fortsetzung der Schullaufbahn die aufnehmende Schule.

    § 5
    Information, Beratung und Dokumentation
    der Schullaufbahnen, Zeugnisse

    (1) Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die wesentlichen Regelungen des Bildungsganges in der gymnasialen Oberstufe. Sie berät die Schülerinnen und Schüler bei der Wahl der Schullaufbahn und prüft zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres, ob die Wahl- und Belegverpflichtungen erfüllt sind. Die Beratung und Prüfung sind zu dokumentieren.

    (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die für die Oberstufenkoordination und die für die Jahrgangsstufenleitung zuständige Lehrkraft nehmen die Informations-, Beratungs-, Prüfungs- und Dokumentationsaufgaben gemäß dem Geschäftsverteilungsplan der Schule wahr.

    (3) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang ohne allgemeine Hochschulreife verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis. Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife gemäß § 39 Absatz 4 und Abgangszeugnisse tragen das Datum der Aushändigung. Mit der Aushändigung des Zeugnisses oder seiner Zustellung endet das Schulverhältnis.

    (4) Alle Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer die nach § 49 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes NRW erforderlichen Angaben.

    VV zu § 5

    5.1 zu Absatz 1

    Folgende Informationstermine sind einzuhalten:

    a) Eine einführende Information über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe erfolgt im letzten Schulhalbjahr der Sekundarstufe I; das gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die aus anderen Schulformen in die Einführungsphase eintreten wollen. Beim Übergang in die Einführungsphase sind die Schülerinnen und Schüler auch individuell über die Konsequenzen ihrer Wahlentscheidungen bis zum Abschluss des Bildungsganges zu beraten.

    b) Die Bedingungen für die Zulassung zur Abiturprüfung und die Bildung der Gesamtqualifikation werden spätestens am Ende der Einführungsphase bekannt gegeben.

    c) Die Bedingungen über das Verfahren in der Abiturprüfung und über die Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung werden zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase bekannt gegeben. Im Übrigen erfolgen die Informationen über das Verfahren in der Abiturprüfung zu den im Teil 2 dieser Verordnung angegebenen Terminen.

    5.3 zu Absatz 3

    5.3.1 Das Abgangszeugnis der Einführungsphase (Anlage 4), das Abgangszeugnis mit schulischem oder ohne schulischen Teil der Fachhochschulreife (Anlage 6), die Bescheinigung über die Schullaufbahn zur Vorlage bei Bewerbungen (Anlage 7) und das Abiturzeugnis (Anlage 12) enthalten einen Hinweis zum erreichten Niveau des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens. Darüber hinaus enthalten diese Angaben zu Kenntnissen und Unterrichtszeiträumen in den modernen und alten Fremdsprachen, auch gemäß Anlage 15.

    5.3.2 In den modernen Fremdsprachen wird zusätzlich das Referenzniveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) ausgewiesen. Für ein in der Sekundarstufe I erreichtes Referenzniveau gelten die Regelungen in VV 7.1.2 zu § 7 APO-S I (BASS 13-21 Nr. 1.2). Das Referenzniveau für die gymnasiale Oberstufe ist gemäß folgenden Tabellen einzutragen:

     

    Gymnasiale Oberstufe

     

    Englisch

    Fortgeführte Fremdsprache (außer Chinesisch und Japanisch)

    Neu einsetzende Fremdsprache
    (außer Chinesisch und Japanisch)

    Einführungsphase

    B1/B2

    B1+

    A2

    Qualifikationsphase 1

    B2

    B1/B2

    A2/B1

    Qualifikationsphase 2

    B2/C1

    B2

    B1/B2

    Tabelle 1: Referenzniveau für moderne Fremdsprachen (außer Chinesisch und Japanisch) gymnasiale Oberstufe

     

     

    Gymnasiale Oberstufe

     

    Chinesisch/Japanisch fortgeführt

    Chinesisch/
    Japanisch neueinsetzend

    Einführungsphase

    A2/B1

    A1/A2

    Qualifikationsphase 1

    B1

    A2

    A2/B1

    Tabelle 2: Referenzniveau für Chinesisch/Japanisch gymnasiale Oberstufe

    A1 und A2 - elementare Sprachverwendung

    B1 und B2 - selbstständige Sprachverwendung

    C1 und C2 - kompetente Sprachverwendung

    Sind für eine Sprache zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht.

    5.3.3 Die in den Tabellen ausgewiesenen Referenzniveaus sind am Ende der jeweiligen Jahrgangsstufe erreicht, sofern im Durchschnitt der beiden Schulhalbjahre eine mindestens mit der Note ausreichend beziehungsweise 5 Punkten bewertete Leistung vorliegt. Bei vorhandener Abiturleistung wird grundsätzlich die bessere der beiden Leistungen aus dem 2. Halbjahr der Qualifikationsphase 2 (Q2.2) und dem Abitur zugrunde gelegt. Ein Durchschnitt von 4,5 Punkten wird aufgerundet.

    Wird ein Referenzniveau am Ende einer Jahrgangsstufe nicht erreicht, so kann bei Erteilung eines Abgangszeugnisses oder Ausstellung einer Bescheinigung über die Schullaufbahn zur Vorlage bei Bewerbungen frühestens nach Ablauf des erstes Halbjahres der laufenden Jahrgangsstufe die Ermittlung des Durchschnitts anhand der Noten des ersten Halbjahres und des vorangegangenen Halbjahres erfolgen und das Referenzniveau der vorangegangenen Jahrgangsstufe vergeben werden, sofern die in Satz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Satz 2 gilt entsprechend.

    Entspricht eine fremdsprachliche Leistung nicht diesen Anforderungen, so ist das erzielte Referenzniveau auf Grundlage der mindestens mit der Note ausreichend beziehungsweise 5 Punkten bewerteten Leistung der nächst niedrigeren Jahrgangsstufe zu ermitteln. Absatz 2 gilt entsprechend.

    Ein einmal erreichtes Referenzniveau bleibt erhalten.

    5.3.4 Schülerinnen und Schülern, die in Abiturprüfungen im Grundkurs eines bilingualen Sachfachs und im Leistungs- oder Grundkurs der entsprechenden fortgeführten Fremdsprache mindestens ausreichende Leistungen (5 Punkte) und in beiden Fächern im Durchschnitt der Halbjahresleistungen der Qualifikationsphase ebenfalls mindestens ausreichende Leistungen (5 Punkte) erreicht haben, wird auf dem Abiturzeugnis für die Fremdsprache das Referenzniveau C1 des GER bescheinigt. Ein Durchschnitt von 4,5 Punkten wird aufgerundet. Sie erhalten auf dem Abiturzeugnis (Anlage 12 - Seite 4 -) folgende Bemerkung:

    „(Vorname und Nachname) hat eine umfassende und vertiefte Sprachkompetenz durch Abiturprüfungen im Leistungs- oder Grundkurs (Angabe der Fremdsprache) und im Grundkurs des (deutsch - Angabe der Partnersprache) bilingualen Sachfachs (Angabe des Faches) nachgewiesen und hat in beiden Fächern sowohl im Notendurchschnitt der Qualifikationsphase als auch in der Abiturprüfung mindestens ausreichende Leistungen (5 oder mehr Punkte) erzielt.

    (Vorname und Nachname) hat in der Fremdsprache (Fremdsprache) das Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht.

    Nichtzutreffendes ist zu streichen.“

    5.4 zu Absatz 4

    5.4.1 Personen mit dem Geschlecht „divers“ und ohne Geschlechtsangabe erhalten geschlechtsneutrale Zeugnisse und Bescheinigungen.

    5.4.2 Nichtbeurteilbare Kurse erhalten anstelle einer Note den Eintrag „n. b.“.

    Abschnitt 2
    Bestimmungen für den Unterricht

    § 6
    Grundstruktur der Unterrichtsorganisation
    und allgemeine Belegverpflichtungen

    (1) In der Einführungsphase wird der Unterricht in Grund- und Vertiefungskursen organisiert. In der Qualifikationsphase wird der Unterricht in Leistungs- und Grundkursen sowie Projekt-, Zusatz- und Vertiefungskursen organisiert.

    1. Leistungskurse sind Kurse auf erhöhtem Anforderungsniveau. Sie werden mit fünf Wochenstunden unterrichtet.

    2. Grundkurse sind Kurse auf grundlegendem Anforderungsniveau. Sie werden grundsätzlich mit drei Wochenstunden, in neu einsetzenden Fremdsprachen mit vier Wochenstunden unterrichtet.

    3. Projektkurse dienen dem fachübergreifenden, wissenschaftspropädeutischen und projektorientierten Arbeiten und sind in ihrem fachlichen Schwerpunkt an ein oder mehrere Referenzfächer angebunden. Sie werden mit drei Wochenstunden unterrichtet.

    4. Zusatzkurse dienen der Erfüllung der Belegverpflichtungen im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2. Sie werden mit drei Wochenstunden unterrichtet.

    5. Vertiefungskurse dienen der Intensivierung der individuellen Förderung von Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler. Sie werden mit zwei Wochenstunden unterrichtet.

    (2) Jeder Kurs dauert ein Schulhalbjahr. Eine Unterrichtsstunde im Sinne dieser Verordnung wird mit 45 Minuten berechnet. Kurse in demselben Fach, die fachlich und inhaltlich aufeinander aufbauen und ohne Unterbrechung zwischen den Halbjahren angeboten und belegt werden, sind Folgekurse.

    (3) Kurse werden den Schülerinnen und Schülern in einem Pflichtbereich und in einem Wahlbereich angeboten. Sie wählen die für ihre jeweilige Schullaufbahn erforderlichen Kurse aus dem Unterrichtsangebot der Schule oder einer Nachbarschule, mit der eine Zusammenarbeit gemäß § 4 des Schulgesetzes NRW stattfindet. Ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht nicht. Die Belegungsmöglichkeit von Religionslehre ist sicherzustellen.

    (4) Bei der Einrichtung der Leistungskurse sind die drei Aufgabenfelder gemäß § 7 Absatz 1 möglichst differenziert zu berücksichtigen. Mindestens Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und eine Gesellschaftswissenschaft sind als Leistungskurse zur Wahl zu stellen. Durch Zusammenarbeit mit anderen Schulen ist anzustreben, dass eine weitere Fremdsprache, eine weitere Naturwissenschaft und eine weitere Gesellschaftswissenschaft als Leistungskurse zur Wahl angeboten werden. Kurse, die an einzelnen Schulen nur von wenigen Schülerinnen und Schülern gewünscht werden, können an einer Schule zentral eingerichtet werden. Unter Mitwirkung der oberen Schulaufsichtsbehörde soll insgesamt durch Zusammenarbeit oder durch Zuordnung bestimmter Fächer zu einzelnen Schulen ein breites Fächerangebot gesichert werden; soweit Belange von Schulträgern berührt sind, ist zuvor das Einvernehmen herzustellen.

    (5) Im Rahmen ihres Schulprogramms kann die Schule besondere Festlegungen treffen.

    1. Sie kann fachliche Profile und Schwerpunkte bilden und den Schülerinnen und Schülern Fächerkombinationen zur Wahl stellen. Die sich hieraus ergebenden Bindungen für die Belegung einzelner Fächer sind für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend.

    2. Die Schule kann im Rahmen eines Wochen-, Monats-, Halbjahres- oder Jahresplanes andere Zeiteinheiten oder Epochenunterricht beschließen. Die festgelegten Wochenstundenzahlen für die einzelnen Kurse bleiben verbindlich.

    (6) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann zulassen, dass der Unterricht in begrenztem Umfang in Form selbstgesteuerten Lernens (Lernzeiten) erteilt wird. Die Genehmigung setzt insbesondere voraus, dass nach dem Konzept der Schule

    1. eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung,

    2. die Einhaltung der Vorgaben zur Unterrichtserteilung nach Absatz 1,

    3. die Einhaltung der Belegverpflichtungen und

    4. eine ordnungsgemäße Leistungsbewertung gemäß § 13

    gesichert sind.

    (7) Abiturfächer, die zu Beginn des ersten Jahres der Qualifikationsphase als Leistungskurs und zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase als Grundkurs geführt werden, werden unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler bis zur Abiturprüfung fortgeführt. Dies gilt ebenfalls für die Projektkurse, die zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase einzurichten sind.

    (8) Eine neu einsetzende oder eine aus der Sekundarstufe I derselben Schule fortgeführte Fremdsprache, die zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderlich ist, wird unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler als Kurs eingerichtet und fortgeführt. Neu einsetzende Fremdsprachen können nicht als Leistungskurs eingerichtet werden.

    (9) Für bilinguale Bildungsgänge trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde besondere Regelungen.

    (10) Schulen können Sport als Leistungskursfach, als viertes Fach oder fünftes Fach der Abiturprüfung einrichten, soweit hierfür die konzeptionellen, personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Einrichtung ist der oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.

    (11) NRW-Sportschulen sollen den Unterricht für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler so organisieren, dass die Schullaufbahn und die Laufbahn im Sport vereinbar sind.

    (12) Die Schule kann zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen (Arbeitsgemeinschaften) anbieten.

    VV zu § 6

    6.1 zu Absatz 1

    6.1.1 Der Unterricht erfolgt als jahrgangsbezogener Unterricht.

    6.1.2 In der Qualifikationsphase können Zusatz- und Vertiefungskurse jahrgangsstufenübergreifend angeboten werden.

    6.1.3 Weiterer jahrgangsstufenübergreifender Unterricht und die Einrichtung kombinierter Leistungs- und Grundkurse sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel zur Sicherung von Bildungsgängen oder der Kontinuität des Kursangebots, und mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde zulässig. Die sachgerechte Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die zentralen Prüfungen im Abitur ist sicherzustellen.

    6.1.4 Vertiefungskurse gelten nicht als Folgekurse im Sinne des Absatzes 2 und werden gemäß § 13 Absatz 1 nicht bewertet. Sie sind insbesondere in Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen sowie gegebenenfalls in weiteren Fächern des jeweiligen schulischen Profils anzubieten. Instrumental- und vokalpraktische Kurse sind Vertiefungskurse Musik. Der Unterricht in Vertiefungskursen setzt an dem individuellen Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler an und fördert sie auf allen Leistungsniveaus.

    6.6 zu Absatz 6

    Das vorzulegende Lernzeitenkonzept enthält ein Lehrkräfteeinsatzkonzept, ein Planungs- und Dokumentationskonzept, ein Leistungsbewertungskonzept sowie ergänzende Ausführungen, sofern entscheidungsrelevant. Das Konzept ist von der Lehrerkonferenz und der Schulkonferenz zu beschließen. Der Anteil der Lernzeit am jeweils vorgesehenen Stundenvolumen beträgt im Grundkurs maximal ein Drittel, im Leistungskurs maximal zwei Fünftel. Bei der Festlegung des Umfangs der Lernzeiten werden die spezifischen Aufgaben und Ziele der Unterrichtsfächer berücksichtigt.

    Lernzeitstunden dürfen nur von den in der gymnasialen Oberstufe in dem jeweiligen Fach eingesetzten Lehrkräften erteilt werden.

    Das Leistungsbewertungskonzept stellt sicher, dass in den Lernzeitstunden erbrachte Leistungen bei der Bildung der Fachnote durch die zuständige Kurslehrkraft in angemessener Form berücksichtigt werden.

    Klausuren werden innerhalb eines Kurses grundsätzlich zum gleichen Zeitpunkt mit identischer Aufgabenstellung und gleichem Material geschrieben. Abweichungen hiervon sind ausschließlich durch von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretende Gründe möglich. Bei der Bewertung der Leistungen werden bei allen Schülerinnen und Schülern einer Lerngruppe die gleichen Maßstäbe angelegt.

    6.9 zu Absatz 9

    Die Regelungen sind in Anlage 1 enthalten.

    6.10 zu Absatz 10

    Die Anzeige erfolgt unter Nutzung des landesweit einheitlichen Checklistenformulars gemäß Anlage 20 zu den Voraussetzungen der Schule. Die Einrichtung von Sport als drittem Fach der Abiturprüfung ist nicht vorgesehen.

    § 7
    Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer

    (1) Die in der gymnasialen Oberstufe unterrichteten Fächer werden wie folgt Aufgabenfeldern zugeordnet:

    1. dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I): Deutsch, Musik, Kunst, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch, Niederländisch, Italienisch, Latein, Griechisch, Hebräisch, Japanisch, Chinesisch, Türkisch, Neugriechisch, Portugiesisch,

    2. dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II): Geschichte, Geographie, Philosophie, Sozialwissenschaften, Recht, Erziehungswissenschaft, Psychologie und

    3. dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III): Mathematik, Physik, Biologie, Chemie, Ernährungslehre, Informatik, Technik.

    Religionslehre und Sport sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

    (2) Für die Gestaltung des Unterrichts und die Anforderungen in der Abiturprüfung gelten die Richtlinien und Kernlehrpläne für die gymnasiale Oberstufe sowie die jährlich für die Vorbereitung der zentralen Prüfungen erlassenen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftliche Prüfung im Abitur. Für die Gestaltung des Unterrichts in den Projektkursen gilt die gemeinsame standardsetzende Strukturobligatorik.

    (3) Zur Erprobung neuer Unterrichtsfächer können mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde Versuche durchgeführt werden.

    (4) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann weitere Fächer für die Oberstufe zulassen, wenn im Versuch erprobte Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe und veröffentlichte Prüfungsanforderungen vorliegen.

    (5) Für Schülerinnen und Schüler, die außer in der deutschen in einer anderen Sprache aufwachsen, kann die oberste Schulaufsichtsbehörde zur Erfüllung der Belegverpflichtung in den Fremdsprachen weitere Fremdsprachen zulassen.

    VV zu § 7

    7.1 zu Absatz 1

    Zur Regelung von Sonderfällen für den Religionsunterricht gilt Anlage 2.

    7.2 zu Absatz 2

    Die Strukturobligatorik der Projektkurse enthält folgende Elemente:

    1. Einführung in Ziele, Inhalte und Leistungskriterien

    2. Einführung in Kriterien der Präsentationsprüfung

    3. Entwicklung wissenschaftspropädeutischer Kompetenzen

    4. Entwicklung von Kompetenzen zum Projektkursrahmenthema mit Referenzfachbezügen

    5. Findung der Individual- beziehungsweise Gruppenthemen

    6. Erarbeitung der Individual- und Gruppenprodukte

    7. Vorstellung der Individual- und Gruppenprodukte

    Die Bezifferung gibt keine verbindliche chronologische Reihenfolge vor.

    § 8
    Einführungsphase

    (1) Der Unterricht der Einführungsphase bereitet die Schülerinnen und Schüler inhaltlich und methodisch auf die Anforderungen der Qualifikationsphase vor.

    (2) Im Pflichtbereich der Einführungsphase sind in beiden Schulhalbjahren durchgehend neun Grundkurse zu belegen, und zwar Deutsch, Mathematik, eine in der Sekundarstufe I begonnene erste, zweite oder dritte Fremdsprache, Kunst oder Musik, ein gesellschaftswissenschaftliches Fach, ein naturwissenschaftliches Fach, Religionslehre und Sport. Neuntes Pflichtfach ist entweder eine weitere Fremdsprache oder ein weiteres Fach des mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeldes. Die Verpflichtung zur Belegung einer weiteren Fremdsprache gemäß Satz 2 kann auch durch die Belegung eines in einer weiteren Fremdsprache unterrichteten Sachfaches erfüllt werden.

    (3) In der Einführungsphase sind grundsätzlich zwei Fremdsprachen zu belegen. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe eine zweite Fremdsprache mindestens vier Jahre belegt haben oder an deren Stelle eine Sprachfeststellungsprüfung gemäß § 5 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I erfolgreich abgelegt haben. Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzung des Satzes 2 nicht erfüllen, müssen in der gymnasialen Oberstufe eine neu einsetzende zweite Fremdsprache durchgehend im Umfang von vier Wochenstunden belegen. Wer nach den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I erst nach der Jahrgangsstufe 7 eine zweite Fremdsprache begonnen hat, muss diese bis zum Ende der Einführungsphase fortführen. Schülerinnen und Schüler aus Profilklassen nach § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I müssen die in Klasse 7 begonnene zweite Fremdsprache zur Erfüllung der Verpflichtung aus Satz 1 bis zum Ende der Einführungsphase fortführen.

    (4) Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 31 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW von der Teilnahme am Religionsunterricht befreit oder zur Teilnahme nicht verpflichtet sind, belegen das Fach Philosophie. Haben Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, Philosophie bereits im Rahmen ihrer Belegverpflichtung als gesellschaftswissenschaftliches Fach belegt, so belegen sie ein zusätzliches gesellschaftswissenschaftliches Fach ihrer Wahl.

    (5) Im Wahlbereich ist in beiden Kurshalbjahren durchgehend ein weiteres Grundkursfach zu belegen. Den Schülerinnen und Schülern ist darüber hinaus die Belegung mindestens eines weiteren Grundkursfaches und eines Vertiefungskurses aus dem Angebot der Schule zu ermöglichen. Die Schule kann die Kurse des Wahlbereichs Profilen gemäß § 6 Absatz 5 zuordnen.

    VV zu § 8

    8.2 zu Absatz 2

    8.2.1 Naturwissenschaftliche Fächer sind die Fächer Biologie, Chemie und Physik.

    8.2.2 Wird die Verpflichtung zur Belegung einer weiteren Fremdsprache durch die Belegung eines in einer Fremdsprache unterrichteten Sachfachs erfüllt, so muss zur Erfüllung der Versetzungsbedingungen ein zusätzlicher Kurs im Wahlbereich belegt werden.

    8.2.3 Für die in der Fremdsprache belegten Sachfächer gilt Anlage 1.

    8.2.4 Zur Regelung von Sonderfällen für den Religionsunterricht gilt Anlage 2.

    8.3 zu Absatz 3

    8.3.1 Arbeitsgemeinschaften gelten nicht als Unterricht im Sinne dieser Regelung.

    8.3.2 Schülerinnen und Schüler mit bestandener Sprachprüfung nach Teilnahme am herkunftssprachlichen Unterricht gemäß BASS 13-61 Nr. 2 oder mit durch die Schule festgestellten adäquaten Sprachkompetenzen können in fortgeführte Fremdsprachenkurse aufgenommen werden. Für Schülerinnen und Schüler, die nach § 4 beurlaubt wurden, gilt nach Rückkehr aus dem Ausland Entsprechendes. Die Bedingungen für die Belegung einer zweiten Fremdsprache in der Sekundarstufe I werden in diesen Fällen nicht erfüllt.

    § 9
    Versetzung in die Qualifikationsphase

    (1) Die Versetzung in die Qualifikationsphase richtet sich nach § 50 des Schulgesetzes NRW. Die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter und die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator nehmen an der Versetzungskonferenz mit beratender Stimme teil, sofern sie nicht als Fachlehrkräfte stimmberechtigte Mitglieder der Konferenz sind.

    (2) Die Versetzungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Versetzungskonferenz ist ein Protokoll zu führen. Die Fachlehrkraft entscheidet über die Note in ihrem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. Die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt.

    (3) Grundlage der Versetzungsentscheidung sind die Leistungen in den neun Kursen des Pflichtbereichs gemäß § 8 Absatz 2 und in einem Kurs des Wahlbereichs gemäß § 8 Absatz 5, die im zweiten Halbjahr der Einführungsphase seit der letzten Zeugniserteilung erbracht wurden. Für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 8 Absatz 3 Satz 4 eine zweite Fremdsprache bis zum Ende der Einführungsphase fortführen müssen, sind die Leistungen in dieser Fremdsprache als einer der zehn versetzungswirksamen Kurse nach Satz 1 zu berücksichtigen.

    (4) Die Versetzung wird ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen ausreichende oder bessere Leistungen erzielt wurden. Versetzt wird auch, wer in nicht mehr als einem der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte und in den übrigen Kursen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und der fortgeführten Fremdsprache gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 müssen durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden.

    (5) Die Versetzungskonferenz kann im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung von der in Absatz 4 festgelegten Regelung abweichen, wenn Minderleistungen auf besondere Umstände, zum Beispiel längere Krankheit, zurückzuführen sind.

    (6) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb der letzten vier Wochen vor der Versetzung die Schule, ist zuvor über die Versetzung zu entscheiden.

    (7) Die Schule informiert die Eltern gemäß § 50 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW in der Regel zehn Wochen vor der Zeugnisausgabe, wenn die Versetzung durch bis zu diesem Zeitpunkt erkennbare Leistungsschwächen gefährdet ist.

    (8) Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase, die zweimal nicht versetzt wurden, verlassen die gymnasiale Oberstufe gemäß § 2 Absatz 1.

    (9) Wer die Schule während oder nach der Einführungsphase verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den erreichten Kursabschlussnoten des letzten Halbjahres.

    VV zu § 9

    9.3 zu Absatz 3

    Sind die Leistungen in einem Fach aus von der Schülerin oder vom Schüler zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die Gesamtleistung bei der Versetzungsentscheidung gemäß § 13 Absatz 4 als ungenügend bewertet.

    9.4 zu Absatz 4

    Für die Zeugnisse und Abgangszeugnisse der Einführungsphase sind die als Anlage 3 und Anlage 4 beigefügten Muster zu verwenden. Die erreichten Kursabschlussnoten werden ohne Angabe der Notentendenz eingetragen. Bei Abgang sind die Kursabschlussnoten des letzten Halbjahres einzutragen.

    9.5 zu Absatz 5

    Soweit eine Schülerin oder ein Schüler mit einer Versetzungsentscheidung nach § 9 Absatz 5 keinen Mittleren Schulabschluss gemäß § 41 Absatz 2 Satz 2 erwirbt, wird der Abschluss nach erfolgreichem Durchgang durch das erste Jahr der Qualifikationsphase erworben.

    9.7 zu Absatz 7

    9.7.1 Die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.

    9.7.2 Hat eine Schülerin oder ein Schüler bereits einmal das Ziel der Einführungsphase nicht erreicht und ist die Versetzung erneut gefährdet, enthält die schriftliche Mitteilung auch den Hinweis, dass bei erneuter Nichtversetzung die Schülerin oder der Schüler gemäß § 2 Absatz 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 50 Absatz 5 des Schulgesetzes NRW zu diesem Zeitpunkt die gymnasiale Oberstufe verlassen muss. Die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.

    9.7.3 Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern entfällt die Benachrichtigung gemäß § 50 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW.

    9.8 zu Absatz 8

    Das Abgangszeugnis einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der zweimal nicht in die Qualifikationsphase versetzt worden ist, erhält folgenden Vermerk:

    „N.N. verlässt die gymnasiale Oberstufe. Das Zeugnis berechtigt nicht zum Übergang in eine andere Schule mit gymnasialer Oberstufe.“

    § 10
    Nachprüfung

    (1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht versetzt worden ist, kann zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. Eine Zulassung zur Nachprüfung ist nur möglich, wenn die Verbesserung einer mangelhaften Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen. Eine Nachprüfung ist nicht möglich, wenn die Einführungsphase bereits wiederholt wurde. Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll. Die Nachprüfung zum nachträglichen Erwerb eines Abschlusses richtet sich nach § 41 Absatz 3.

    (2) Die Nachprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, in einem Fach mit schriftlichen Arbeiten zusätzlich aus einer schriftlichen Prüfung und im Fach Sport aus einer Fachprüfung. Die Prüfungsaufgaben sind dem Unterricht des zweiten Halbjahres der Einführungsphase zu entnehmen. Sie werden in der Regel von der bisherigen Fachlehrkraft gestellt.

    (3) Die mündliche Prüfung findet vor einem Prüfungsausschuss unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm hierfür bestellten Vertretung statt. Fachprüferin oder Fachprüfer ist in der Regel die bisherige Fachlehrkraft. Eine von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bestellte Fachlehrkraft führt das Protokoll. Das einzelne Prüfungsgespräch dauert mindestens 15, höchstens 20 Minuten. Der Prüfungsausschuss setzt die Note für die mündliche Prüfungsleistung mit einfacher Mehrheit fest.

    (4) In einem Fach mit schriftlicher Prüfung wird die korrigierte schriftliche Arbeit dem Prüfungsausschuss vorgelegt. Dieser setzt auf Vorschlag der Fachlehrkraft die Note für die schriftliche Arbeit und die Endnote fest. Die Endnote wird gleichwertig aus der schriftlichen und mündlichen Note gebildet. Eine rein rechnerische Bildung der Endnote erfolgt nicht, stattdessen ist die in der Nachprüfung erbrachte Gesamtleistung zu würdigen.

    (5) Wer die Prüfung mit mindestens ausreichendem Ergebnis bestanden hat, ist versetzt und erhält ein neues Zeugnis mit der Note „ausreichend“ in dem Prüfungsfach. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wiederholt die Einführungsphase.

    (6) Bei Erkrankung und Versäumnis gilt § 30 Absatz 3 und 4 entsprechend, bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten gilt § 31 entsprechend.

    (7) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler, die die Schule verlassen und von der Möglichkeit der Nachprüfung Gebrauch machen wollen, müssen am Unterricht der Einführungsphase bis zum Beginn der Sommerferien teilnehmen.

    VV zu § 10

    10.1 zu Absatz 1

    Sind die Voraussetzungen für die Nachprüfung erfüllt, erhalten die Eltern beziehungsweise die volljährigen Schülerinnen und Schüler zugleich mit dem Zeugnis der Nichtversetzung eine schriftliche Mitteilung, in welchen Fächern durch Ablegen einer Nachprüfung die Versetzung in die Qualifikationsphase nachträglich erreicht werden kann und bis zu welchem Termin die schriftliche Meldung dafür erfolgen muss. Diese Meldung ist bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern von den Eltern zu unterschreiben. Die Schulen stellen sicher, dass Eltern beziehungsweise volljährige Schülerinnen und Schüler umfassend zur Schullaufbahn, zu erreichbaren Abschlüssen und Nachprüfungsmöglichkeiten informiert und individuell beraten werden.

    10.2 zu Absatz 2

    10.2.1 Die Arbeitszeit der schriftlichen Prüfung entspricht der Zeitdauer der Klausur. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer korrigiert die Arbeit und schlägt die Noten vor.

    10.2.2 Die Fachprüfung im Fach Sport besteht aus einem sportpraktischen und einem theoretischen Prüfungsteil.

    § 11
    Qualifikationsphase

    (1) Der Unterricht der Qualifikationsphase bereitet die Schülerinnen und Schüler inhaltlich und methodisch auf die Anforderungen der Abiturprüfung vor. Leistungen der Qualifikationsphase sind zugleich Bestandteil der Gesamtqualifikation.

    (2) Die Schülerinnen und Schüler belegen in der Qualifikationsphase insgesamt 40 Kurse. Hierunter befinden sich acht Leistungskurse sowie 32 weitere Kurse, darunter zwei Halbjahreskurse im Projektkurs. Ein Fach kann nicht zugleich als Leistungskurs und Grundkurs belegt werden. Alle Kurse werden von der Einführungsphase an als Folgekurs belegt, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Vorgaben für die Wahl der Abiturfächer gemäß § 12 sind bei der Belegung zu beachten.

    (3) Im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld sind mindestens folgende Pflichtkurse zu belegen:

    1. Deutsch wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgeführt.

    2. Eine bis zum Ende der Sekundarstufe I belegte und in der Einführungsphase fortgeführte Fremdsprache wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgeführt. Diese Verpflichtung kann auch durch einen in der Sekundarstufe II durchgehend belegten vierstündigen Grundkurs in einer neu einsetzenden Fremdsprache erfüllt werden. Die aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache muss in diesen Fällen mindestens bis zum Ende der Einführungsphase belegt werden. Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, können zur Erfüllung der Pflichtbelegung in der fortgeführten Fremdsprache am Ende der Einführungsphase eine Sprachfeststellungsprüfung bei der oberen Schulaufsichtsbehörde ablegen, wenn sie am Ende der Sekundarstufe I an der Sprachfeststellungsprüfung gemäß § 5 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I teilgenommen haben. Das Ergebnis der Prüfung tritt an die Stelle der Note einer fortgeführten Fremdsprache.

    3. Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen fortlaufenden Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der Qualifikationsphase ihre gemäß § 8 Absatz 3 Satz 3 im ersten Halbjahr der Einführungsphase begonnene zweite Fremdsprache kontinuierlich bis zum Ende des letzten Halbjahres der Qualifikationsphase fortsetzen.

    4. In der Qualifikationsphase sind mindestens zwei aufeinander folgende Grundkurse in Kunst oder Musik zu belegen. Anstelle eines künstlerischen Faches können auch Grundkurse in Literatur in der Qualifikationsphase belegt werden.

    (4) Im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld sind in der Qualifikationsphase folgende Pflichtkurse zu belegen:

    1. Das aus der Einführungsphase fortgeführte gesellschaftswissenschaftliche Fach wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase belegt.

    2. Schülerinnen und Schüler, die das Fach Geschichte gewählt haben, belegen in der Qualifikationsphase zwei aufeinander folgende Zusatzkurse in Sozialwissenschaften.

    3. Schülerinnen und Schüler, die das Fach Sozialwissenschaften gewählt haben, belegen in der Qualifikationsphase zwei aufeinander folgende Zusatzkurse in Geschichte.

    4. Schülerinnen und Schüler, die ein anderes Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes gewählt haben, belegen in der Qualifikationsphase jeweils zwei aufeinander folgende Zusatzkurse in Geschichte und in Sozialwissenschaften.

    5. Schülerinnen und Schüler, die zusätzlich zu dem gesellschaftswissenschaftlichen Fach gemäß Nummer 1 das Fach Geschichte oder das Fach Sozialwissenschaften aus der Einführungsphase mindestens bis zum Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase fortführen, erfüllen damit die Belegverpflichtung gemäß den Nummern 2 bis 4 für das jeweilige Fach.

    (5) Im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld sind mindestens folgende Pflichtkurse zu belegen:

    1. Mathematik wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgeführt.

    2. Ein aus der Einführungsphase fortgeführtes naturwissenschaftliches Fach wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgeführt.

    (6) Das neunte Pflichtfach gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgeführt.

    (7) Religionslehre oder das Fach gemäß § 8 Absatz 4 wird mindestens mit zwei Grundkursen fortgeführt.

    (8) Sport wird bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgeführt.

    (9) Die Schülerin oder der Schüler belegt ab dem dritten Halbjahr der Qualifikationsphase einen Projektkurs in Anbindung an ein Referenzfach. Das Referenzfach ist in der Einführungsphase als Grundkurs und im ersten Jahr der Qualifikationsphase als Kurs mit schriftlichen Arbeiten gemäß § 14 zu belegen. Referenzfach ist in der Regel ein Grundkurs, hiervon abweichend kann dies auch ein als Leistungskurs belegtes Fach sein.

    VV zu § 11

    11.2 zu Absatz 2

    In besonders begründeten Ausnahmefällen kann eines der beiden Leistungskursfächer oder ein gemäß § 6 Absatz 5 gewähltes Profil innerhalb der ersten zwei, spätestens drei Wochen des 1. Halbjahres der Qualifikationsphase im Rahmen der Möglichkeiten der Schule umgewählt werden. Für eine Neuwahl kommen nur Fächer in Betracht, in denen die Schülerin oder der Schüler in der Einführungsphase durchgehend am Unterricht teilgenommen hat.

    11.3.2 zu Absatz 3 Nummer 2 Satz 4

    Die Pflichtbedingungen in der fortgeführten Fremdsprache gelten nur dann als erfüllt, wenn die Sprachfeststellungsprüfung bestanden ist. Eine Sprachfeststellungsprüfung in der Qualifikationsphase ist nicht möglich. Die fremdsprachlichen Pflichtbedingungen müssen gegebenenfalls durch eine neu einsetzende Fremdsprache erfüllt werden.

    11.3.4 zu Absatz 3 Nummer 4

    1. Im Regelfall belegen Schülerinnen und Schüler zwei aufeinanderfolgende Literaturgrundkurse. Schulen, die einen musisch-künstlerischen Schwerpunkt in ihrem Schulprogramm ausweisen, können Schülerinnen und Schülern auch die Belegung zweier weiterer aufeinanderfolgender Kurse über den Regelfall hinaus aus dem Bereich der Grundkurse gemäß Satz 1 anbieten. Sie stellen sicher, dass die Kurse nicht inhaltsgleich und die Theorieanteile ausgewiesen sind.

    2. Die Kurse in Literatur werden unter der Bezeichnung „Literatur“ in das Abiturzeugnis aufgenommen. Sie können nicht gegen Grundkurse in Deutsch ausgetauscht werden.

    11.6 zu Absatz 6

    Die Bedingungen der Anlage 1 gelten entsprechend.

    11.7 zu Absatz 7

    Zur Regelung von Sonderfällen für den Religionsunterricht gilt Anlage 2

    11.9 zu Absatz 9

    Im Fall der Anbindung eines Projektkurses an einen Leistungskurs ist § 12 Absatz 1 Satz 1 besonders zu beachten.

    § 12
    Wahl der Abiturfächer

    (1) Die Abiturprüfung wird in fünf unterschiedlichen Fächern abgelegt, die die drei Aufgabenfelder gemäß § 7 umfassen müssen. Das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld kann nur durch Deutsch oder eine Fremdsprache abgedeckt werden.

    (2) Unter den fünf Abiturfächern müssen zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Fremdsprache sein.

    (3) Erstes und zweites Abiturfach sind die zu Beginn der Qualifikationsphase bestimmten beiden Leistungskursfächer. Als drittes und viertes Abiturfach werden zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase zwei Grundkursfächer festgelegt. Als fünftes Abiturfach wird das zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase bestimmte Referenzfach des Projektkurses oder ein weiteres Grundkursfach festgelegt. Fünftes Abiturfach kann auch das Fach der Besonderen Lernleistung gemäß § 17 Absatz 1 sein.

    (4) Abiturfächer müssen in der Einführungsphase in Grundkursen und spätestens vom ersten Jahr der Qualifikationsphase an als Fächer mit schriftlichen Arbeiten gemäß § 14 belegt sein. § 17 bleibt hiervon unberührt.

    (5) Mindestens ein Leistungskursfach muss eine aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft oder Deutsch sein.

    (6) Religionslehre kann als Fach der Abiturprüfung das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld im Sinne von Absatz 1 vertreten. Die Belegverpflichtungen im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gemäß § 11 Absatz 4 bleiben hiervon unberührt.

    Abschnitt 3
    Leistungsbewertung

    § 13
    Grundsätze der Leistungsbewertung,
    Nachteilsausgleich

    (1) Im Kurssystem der gymnasialen Oberstufe ergibt sich die jeweilige Kursabschlussnote in einem Kurs mit schriftlichen Arbeiten aus den Leistungen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ gemäß § 14 und den Leistungen im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ gemäß § 15. Die Kursabschlussnote wird gleichwertig aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gebildet. Eine rein rechnerische Bildung der Kursabschlussnote erfolgt nicht, vielmehr ist die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Kurshalbjahr zu berücksichtigen. Bei Kursen ohne schriftliche Arbeiten gemäß § 14 ist die Endnote im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ gemäß § 15 die Kursabschlussnote. In Vertiefungskursen wird keine Kursabschlussnote erteilt, sondern eine qualifizierende Bemerkung gemäß § 16 Absatz 3 ausgewiesen.

    (2) Die Bewertung der Leistungen richtet sich nach deren Umfang und der richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der Art der Darstellung. Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form angemessen zu berücksichtigen. Gehäufte Verstöße führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe in der Einführungsphase und um bis zu zwei Notenpunkte gemäß § 16 Absatz 2 in der Qualifikationsphase. Im Übrigen gelten die in den Kernlehrplänen festgelegten Grundsätze.

    (3) Die Lehrkraft ist verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Kurses über die Zahl und Art der geforderten Leistungsnachweise gemäß den §§ 14 und 15 zu informieren. Etwa in der Mitte des Kurshalbjahres unterrichtet die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler über den bis dahin erreichten Leistungsstand. Die Kursabschlussnote in Kursen des letzten Halbjahres der Qualifikationsphase wird vor der ersten Sitzung des Zentralen Abiturausschusses bekannt gegeben.

    (4) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung gemäß § 48 Absatz 5 des Schulgesetzes NRW wie eine ungenügende Leistung bewertet.

    (5) Schülerinnen und Schülern, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, ist Gelegenheit zu geben, die vorgesehenen Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter kann die Fachlehrkraft den Leistungsstand auch durch eine Prüfung gemäß § 48 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW feststellen. Das nachträgliche Erbringen von Leistungsnachweisen zur Herstellung der Bewertbarkeit setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler in überwiegendem Umfang in Präsenz an dem erteilten Unterricht des jeweiligen Kurses teilgenommen hat.

    (6) Bei einem Täuschungsversuch

    1. kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,

    2. können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden oder

    3. kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.

    Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt, ist entsprechend zu verfahren.

    (7) Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren als Nachteilsausgleich zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt. Sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren sind insbesondere die Nutzung von Werkzeugen, technischen Hilfsmitteln, besonderen räumlichen oder personellen Bedingungen und die Nutzung der von der obersten Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten modifizierten Klausuren für die Förderschwerpunkte Sehen sowie Hören und Kommunikation oder anderer von der obersten Schulaufsichtsbehörde bereitgestellter oder zugelassener Anpassungen der Prüfungsaufgaben.

    (8) In der schriftlichen Abiturprüfung entscheidet an Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters die obere Schulaufsichtsbehörde über die Gewährung von Nachteilsausgleichen. Bei der Abiturprüfung ist die Gewährung eines Nachteilsaugleichs in der Regel nur dann zulässig, wenn er in dieser Form bereits Gegenstand der bisherigen Förderpraxis für die Schülerin oder den Schüler war und weiterhin notwendig oder aufgrund einer akuten gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlich ist. Das gilt auch für die Zulassung sonstiger Ausnahmen vom Prüfungsverfahren.

    VV zu § 13

    13.4 zu Absatz 4

    13.4.1 Die Entscheidung darüber, ob die Gründe von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sind die Gründe von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten, ist kein Nachschreibetermin anzusetzen; eine Prüfung gemäß § 13 Absatz 5 anstelle der versäumten Klausur entfällt.

    13.4.2 Ein Kurs kann nur dann bewertet werden, wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen. Hinreichende Beurteilungsgrundlagen liegen nicht vor, wenn die Schülerin oder der Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ beide geforderten Leistungsnachweise verweigert hat oder im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ oder im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind, nicht beurteilbar ist.

    13.5 zu Absatz 5

    Eine Nachholung von Leistungsnachweisen, einschließlich der Feststellung des Leistungsstandes durch eine Prüfung, erfolgt grundsätzlich erst, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht mehr verhindert ist, die Stammschule zu besuchen (nachträgliche Leistungserbringung). Die Nachholung von Leistungsnachweisen ist längstens bis zum Ende des auf das Versäumnis folgenden Quartals möglich. Am Ende der Einführungsphase ist die Nachholung von Leistungsnachweisen spätestens im zeitlichen Zusammenhang mit den Nachprüfungen abzuschließen. Am Ende der Qualifikationsphase ist die Nachholung spätestens bis zur ersten Sitzung des Zentralen Abiturausschusses abzuschließen. Das Einvernehmen mit der oberen Schulaufsicht ist grundsätzlich in allen Fällen von Langzeiterkrankungen, in denen die nachträgliche Leistungserbringung nicht mehr im selben Kurshalbjahr erfolgen kann, herzustellen. Die Nachholung ist nicht geeignet, versäumte Leistungsnachweise in größerem Umfang zu ersetzen, wenn die Schülerin oder der Schüler über einen längeren Zeitraum hinweg an der Teilnahme am Unterricht in Präsenz gehindert war und somit einen erheblichen Teil des Unterrichts versäumt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn die versäumten Leistungen so umfangreich sind, dass sie im jeweiligen Beurteilungsbereich nicht durch einen einzelnen Leistungsnachweis ersetzt werden können und es daher an einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage fehlt. Von einer abschließenden Nichtbewertbarkeit ist stets dann auszugehen, wenn mehr als die Hälfte des Unterrichts in Präsenz versäumt wurde.

    13.7 zu Absatz 7

    Die Gewährung von Nachteilsausgleichen ist zu dokumentieren.

    § 14
    Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“

    (1) Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ sind Klausuren und gleichwertige komplexe Leistungsnachweise. In den modernen Fremdsprachen sind darüber hinaus mündliche Kommunikationsprüfungen Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“. Im Projektkurs sind Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ immer Produkte. Die Leistungsnachweise müssen auf die Anforderungen der Abiturprüfung vorbereiten. Für die Klausuren, die gleichwertigen komplexen Leistungsnachweise und die mündlichen Kommunikationsprüfungen in den modernen Fremdsprachen gelten die Regelungen der jeweiligen Kernlehrpläne. Für die Produkte im Projektkurs gilt Absatz 3 Satz 8.

    (2) In der Einführungsphase sind in den Fächern Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen je Halbjahr zwei, in einem gesellschaftswissenschaftlichen und einem naturwissenschaftlichen Fach je Halbjahr ein oder zwei Leistungsnachweise zu erbringen. Die Schülerin oder der Schüler kann weitere Grundkursfächer als Fächer mit schriftlichen Arbeiten belegen. Eine Klausur in den Fächern Deutsch und Mathematik wird nach § 18 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW landeseinheitlich zentral gestellt. In jedem Aufgabenfeld gemäß § 7 ist in jeweils einem Grundkursfach, das als Fach mit schriftlichen Arbeiten belegt ist, in der Einführungsphase ein gleichwertiger komplexer Leistungsnachweis zu erbringen. In jedem dieser Fächer muss in dem jeweiligen Halbjahr mindestens ein Leistungsnachweis in Form einer Klausur erbracht werden. Die Verpflichtung zur Erbringung eines gleichwertigen komplexen Leistungsnachweises im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld kann auch im Fach Religionslehre erfüllt werden, wenn dieses als Fach mit schriftlichen Arbeiten belegt ist.

    (3) In der Qualifikationsphase sind die nachfolgenden Fächer als Fächer mit schriftlichen Arbeiten zu belegen:

    1. die zwei Leistungskursfächer und

    2. mindestens drei von der Schülerin oder dem Schüler gewählte Grundkursfächer.

    Unter den Fächern mit schriftlichen Arbeiten müssen die Abiturfächer, Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache und das gemäß § 11 Absatz 6 gewählte Pflichtfach sein. Soweit durch diese Vorgaben nicht bereits erfasst, sind in jedem Fall die in der Einführungsphase neu einsetzenden Fremdsprachen und das Referenzfach des Projektkurses als Fächer mit schriftlichen Arbeiten zu belegen.

    Für die Leistungs- und Grundkurse mit schriftlichen Arbeiten sind im ersten bis dritten Halbjahr der Qualifikationsphase jeweils zwei Leistungsnachweise je Halbjahr zu erbringen. In jedem Aufgabenfeld gemäß § 7 ist in jeweils einem Grundkursfach, das als Fach mit schriftlichen Arbeiten belegt ist, im ersten bis dritten Halbjahr der Qualifikationsphase insgesamt ein gleichwertiger komplexer Leistungsnachweis zu erbringen. Die Verpflichtung zur Erbringung eines gleichwertigen komplexen Leistungsnachweises im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld kann auch im Fach Religionslehre erfüllt werden, wenn dieses als Fach mit schriftlichen Arbeiten belegt ist. Im Referenzfach des Projektkurses sind im ersten und zweiten Halbjahr der Qualifikationsphase jeweils zwei Leistungsnachweise je Halbjahr zu erbringen. Im Projektkurs ist im dritten und vierten Halbjahr der Qualifikationsphase jeweils ein Produkt zu erstellen. Im ersten bis dritten Abiturfach ist im vierten Halbjahr der Qualifikationsphase jeweils ein Leistungsnachweis in Form einer Klausur zu erbringen.

    (4) In den modernen Fremdsprachen können Klausuren mündliche Anteile enthalten. In der Einführungsphase kann nach Festlegung durch die Schule in den modernen Fremdsprachen ein Leistungsnachweis in Form einer mündlichen Kommunikationsprüfung erbracht werden. In einem der ersten drei Halbjahre der Qualifikationsphase wird nach Festlegung durch die Schule in den modernen Fremdsprachen ein Leistungsnachweis in Form einer mündlichen Kommunikationsprüfung erbracht. Je Halbjahr muss mindestens ein Leistungsnachweis in Form einer Klausur erbracht werden.

    (5) Die Termine für die Erbringung von Leistungsnachweisen sind vorher anzukündigen. In einer Woche sollen für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler nicht mehr als drei Klausuren angesetzt werden. An einem Tag darf höchstens eine Klausur geschrieben werden. Bei der Terminierung von gleichwertigen komplexen Leistungsnachweisen soll die Belastung der Schülerinnen und Schüler durch Klausuren angemessen berücksichtigt werden. Die Klausuren und die gleichwertigen komplexen Leistungsnachweise werden nach Benotung und Besprechung mit den Schülerinnen und Schülern diesen mit nach Hause gegeben, damit die Eltern Kenntnis nehmen können; sie sind auf Verlangen spätestens nach einer Woche an die Schule zurückzugeben.

    (6) Gleichwertige komplexe Leistungsnachweise und Produkte der Projektkurse können als Individual- oder Gruppenleistungen erbracht werden. Bei Gruppenarbeiten müssen die Gruppen- und die Individualleistung berücksichtigt werden. Gegenstand der Leistungsbewertung im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ im Projektkurs ist die fachlich-inhaltliche Qualität sowie die Vorstellung des Produktes.

    VV zu § 14

    14.1 zu Absatz 1

    Die Abnahme gleichwertiger komplexer Leistungsnachweise und mündlicher Kommunikationsprüfungen erfolgt durch die einzelne Kurslehrkraft. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. Diese Regelungen gelten für die Produkte der Projektkurse entsprechend.

    14.2 zu Absatz 2

    14.2.1 Die Dauer der Klausuren beträgt in der Einführungsphase 90 Minuten; in neu einsetzenden Fremdsprachen kann nach Entscheidung der Fachkonferenz die Dauer auf bis zu 45 Minuten reduziert werden.

    14.2.2 Die Fachkonferenz entscheidet im Rahmen der Vorgaben über die Anzahl der Leistungsnachweise. Die Schulleitung entscheidet nach Beratung in den Fachkonferenzen sowie der Lehrerkonferenz über die Grundsätze für die zeitliche Verortung der gleichwertigen komplexen Leistungsnachweise. Die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler entscheidet im Rahmen der Vorgaben in jedem Aufgabenfeld über das Grundkursfach, in dem sie oder er einen gleichwertigen komplexen Leistungsnachweis erbringt. Ist in dem betreffenden Grundkursfach laut Fachkonferenzbeschluss nur ein Leistungsnachweis in dem jeweiligen Halbjahr vorgesehen, so ist dieser Leistungsnachweis zwingend in Form einer Klausur zu erbringen. Der gleichwertige komplexe Leistungsnachweis wird in diesem Fall als zweiter Leistungsnachweis im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ erbracht. Die Verpflichtung zur Erbringung von Leistungsnachweisen in Fächern nach Wahl gilt mindestens für ein Halbjahr.

    14.3 zu Absatz 3

    14.3.1 Die Klausuren im vierten Halbjahr der Qualifikationsphase werden hinsichtlich der Aufgabenformate, des kriteriengeleiteten Bewertungssystems, der Aufgabenauswahl sowie der zeitlichen Vorgaben unter Abiturbedingungen geschrieben. Inhaltlich beziehen sie sich auf den Unterricht des vorangegangenen Kursabschnitts.

    14.3.2 Die Dauer der Klausuren beträgt in den ersten beiden Halbjahren der Qualifikationsphase in Leistungskursen 135 Minuten- und Grundkursen 90 Minuten. Im dritten Halbjahr der Qualifikationsphase beträgt diese in Leistungskursen 180 Minuten, in Grundkursen 135 Minuten.

    Für Schülerexperimente und praktische Arbeiten in Naturwissenschaften, in Ernährungslehre, Informatik und Technik oder für Gestaltungsaufgaben in Kunst oder Musik kann die Fachkonferenz die Arbeitszeit um höchstens 45 Minuten verlängern.

    14.3.3 Die Schulleitung entscheidet nach Beratung in den Fachkonferenzen sowie der Lehrerkonferenz über die Grundsätze für die zeitliche Verortung der gleichwertigen komplexen Leistungsnachweise. Die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler entscheidet im Rahmen der Vorgaben in jedem Aufgabenfeld über das Grundkursfach, in dem sie oder er einen gleichwertigen komplexen Leistungsnachweis erbringt. Gleichwertige komplexe Leistungsnachweise können nur in Grundkursen erbracht werden. Sofern die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler in einem Aufgabenfeld neben den Leistungskursen kein weiteres Grundkursfach als Fach mit schriftlichen Arbeiten belegt hat, wird in diesem Aufgabenfeld kein gleichwertiger komplexer Leistungsnachweis erbracht. Bei einem naturwissenschaftlich-technischen Schwerpunkt kann das schriftliche Fach gemäß § 11 Absatz 6 durch das erste naturwissenschaftliche Fach ersetzt werden.

    14.3.4 Produkte sind nicht curricular definiert, können vielfältiger Gestalt sein und sind das Ergebnis eines längeren Arbeitsprozesses. Produkte müssen grundsätzlich dazu geeignet sein, die Grundlage für eine spätere Prüfung im fünften Abiturfach zu bilden.

    14.4 zu Absatz 4

    14.4.1 Zur Bewertung der mündlichen Kommunikationsprüfungen ist die Verwendung des Bewertungsrasters gemäß Anlage 19 verbindlich.

    14.4.2 Sofern in der Einführungsphase die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler den für das Aufgabenfeld I vorgesehenen gleichwertigen komplexen Leistungsnachweis gemäß Absatz 2 Satz 4 in einem Grundkursfach erbringt, in dem nach Festlegung durch die Schule ein Leistungsnachweis in Form einer mündlichen Kommunikationsprüfung zu erbringen ist, tritt der gleichwertige komplexe Leistungsnachweis an die Stelle der mündlichen Kommunikationsprüfung. Die Regelung zur Erbringung von Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Kommunikationsprüfung in der Qualifikationsphase gemäß Absatz 4 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.

    14.4.3 Im Grundkurs Sport kann in jedem Halbjahr ein gleichwertiger komplexer Leistungsnachweis an Stelle einer Klausur erbracht werden.

    14.5 zu Absatz 5

    14.5.1 Zu Beginn jeden Halbjahres sollen die Klausurtermine einschließlich allgemeiner Nachschreibetermine verbindlich geplant und in geeigneter Form schulintern bekannt gemacht werden. Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer unterstützen die Schülerinnen und Schüler dabei, sich selbstständig und langfristig auf die Leistungsnachweise (Klausuren und gleichwertige komplexe Leistungsnachweise) vorzubereiten und beraten sie. In den Klausurphasen müssen Belastungen gleichmäßig verteilt werden, daher sollten nach Möglichkeit weniger als drei Klausuren pro Woche für die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler angesetzt werden.

    14.5.2 Klausuren und gleichwertige komplexe Leistungsnachweise sind sobald wie möglich zu korrigieren beziehungsweise auszuwerten, zu benoten, zurückzugeben und zu besprechen. Vor der Rückgabe und Besprechung oder am Tag der Rückgabe einer Klausur darf in demselben Kurs keine neue Klausur geschrieben werden.

    14.5.3 Die Schule ist verpflichtet, in jedem Kurs, in dem Klausuren geschrieben werden, für Schülerinnen und Schüler, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen eine Klausur versäumt haben, mindestens einen Nachschreibetermin anzusetzen. Ein etwaiger darüberhinausgehender individueller Nachschreibetermin kann auch datumsunabhängig für die nächste Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers in der Schule angekündigt werden. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, diese Termine wahrzunehmen. Dies gilt für das Nachholen gleichwertiger komplexer Leistungsnachweise entsprechend.

    Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann unter Berücksichtigung individueller Belastungen Nachschreibetermine als Ausnahme am Nachmittag zulassen.

    § 15
    Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“

    (1) Leistungen im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ sind alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen mit Ausnahme der Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ gemäß § 14.

    (2) Die Formen der „Sonstigen Mitarbeit“ richten sich nach den Kernlehrplänen für die gymnasiale Oberstufe.

    § 16
    Notenstufen und Punkte

    (1) Die in der Einführungsphase erbrachten Schülerleistungen werden mit den Notenstufen gemäß § 48 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW bewertet.

    (2) Die in der Qualifikationsphase erteilten Kursabschlussnoten und die in der Abiturprüfung erteilten Noten werden in Punkte übertragen. Dafür gilt folgender Schlüssel:

    Note

    Punkte nach
    Notentendenz

    Notendefinition

    sehr gut

    (15 – 13 Punkte)

    Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße.

    gut

    (12 – 10 Punkte)

    Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll.

    befriedigend

    (9 – 7 Punkte)

    Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen.

    ausreichend

    (6 – 5 Punkte)

    Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen.

    schwach ausreichend

    (4 Punkte)

    Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.*)

    mangelhaft

    (3 – 1 Punkte)

    Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

    ungenügend

    (0 Punkte)

    Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

    *) Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß den §§ 19, 27 Absatz 2 und 3 und 38 nicht erreicht werden.

    (3) Die Teilnahme am Unterricht in den Vertiefungskursen wird mit den qualifizierenden Bemerkungen „mit Erfolg teilgenommen“, „teilgenommen“ oder „nicht teilgenommen“ ausgewiesen.

    § 17
    Besondere Lernleistung

    (1) Schülerinnen und Schüler können eine Besondere Lernleistung erbringen. Eine Besondere Lernleistung ist eine Arbeit, die aus dem Ergebnis eines umfassenden fachlichen oder fachübergreifenden Arbeitsvorhabens oder aus einem umfassenden Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb hervorgeht. Die Besondere Lernleistung wird im Umfang von zwei Schulhalbjahren erbracht und einem Fach zugeordnet. § 12 bleibt hiervon unberührt.

    (2) Die Absicht, eine Besondere Lernleistung zu erbringen, ist spätestens zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase bei der Schule anzumelden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet in Abstimmung mit der Lehrkraft, die die Bewertung übernehmen soll, ob die vorgesehene Arbeit als Besondere Lernleistung zugelassen werden kann.

    (3) Die gemäß Absatz 1 zu erbringende Arbeit ist bis zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde für den Abiturjahrgang festgelegten Termin „Ende der Leistungsbewertung“ nach den Maßstäben und dem Verfahren für die Abiturprüfung zu korrigieren und zu bewerten. Ein Rücktritt von der Besonderen Lernleistung muss spätestens bis zum „Ende der Leistungsbewertung“ erfolgt sein. Tritt die Schülerin oder der Schüler von der Besonderen Lernleistung zurück, ist die Prüfungsleistung im fünften Abiturfach als Präsentationsprüfung gemäß § 35 zu erbringen.

    (4) Bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt sind, muss zum überwiegenden Teil die individuelle Schülerleistung erkennbar und bewertbar sein.

    VV zu § 17

    17.3 zu Absatz 3

    Das Ende der Leistungsbewertung regelt der Rahmenterminerlass (BASS 12-65 Nr. 2)

    § 18
    Bescheinigung über die Schullaufbahn,
    Abgangszeugnisse,
    Konferenzen in der Qualifikationsphase

    (1) Im ersten bis dritten Halbjahr der Qualifikationsphase wird am Ende jedes Kurshalbjahres eine Bescheinigung über die Schullaufbahn erteilt, die die in den belegten Kursen erreichten Leistungen und Angaben zum Schulbesuch ausweist. Auf Kursabschlussergebnisse mit schwach ausreichenden oder schlechteren Leistungen, auf nicht erfüllte Belegverpflichtungen, auf Wiederholungsmöglichkeiten und Wiederholungsnotwendigkeiten wird hierbei hingewiesen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

    (2) Wer die Schule in der Qualifikationsphase vor der Abiturprüfung verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Halbjahren der Qualifikationsphase erreichten Kursabschlussnoten. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

    (3) Im ersten bis dritten Halbjahr der Qualifikationsphase findet am Ende jedes Kurshalbjahres eine Konferenz der Lehrkräfte statt, die die Schülerin oder den Schüler in der Jahrgangsstufe unterrichtet haben. Für die Zusammensetzung, Beschlussfassung und Leitung der Konferenz gilt § 9 Absatz 1 und 2 entsprechend. Die Konferenz berät über die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers und über den Leistungsstand und stellt Beratungsnotwendigkeiten im Hinblick auf Leistungsdefizite und Belegverpflichtungen fest. Sie beschließt über den Rücktritt und die Wiederholung gemäß den §§ 19 und 30.

    VV zu § 18

    18.1 zu Absatz 1

    18.1.1 Die Bescheinigung ist gemäß Anlage 5 auszustellen. Die den Kursabschlussnoten entsprechende Punktzahl wird in einfacher Gewichtung eingetragen.

    18.1.2 Bei Schülerinnen und Schülern, die Kurshalbjahre wiederholen müssen, trägt die Bescheinigung den Vermerk: „Gemäß § 19 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe und das Abitur müssen Sie die Kurshalbjahre _____ der Qualifikationsphase wiederholen.“

    18.2 zu Absatz 2

    18.2.1 Das Abgangszeugnis ist gemäß Anlage 6 auszustellen.

    Auf nicht abgeschlossene Kurse im laufenden Halbjahr ist unter „Bemerkungen“ hinzuweisen. Kurse, die bis mindestens vier Wochen vor Abschluss eines Schulhalbjahres besucht werden, gelten als abgeschlossen.

    18.2.2 Bei Schülerinnen und Schülern, die aufgrund der Begrenzung der Verweildauer gemäß § 2 die Schule verlassen, trägt das Abgangszeugnis den Vermerk: „N.N. verlässt die gymnasiale Oberstufe. Das Zeugnis berechtigt nicht zum Übergang in eine andere Schule mit gymnasialer Oberstufe.“

    18.2.3 Zur Vorlage bei Bewerbungen ist auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers eine Bescheinigung gemäß Anlage 7 auszustellen. In die Bescheinigung sind die Kursabschlussnoten der Kurse des letzten abgeschlossenen Halbjahres und gegebenenfalls am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase abgeschlossene Fächer und Angaben zum Schulbesuch einzutragen.

    Auf Wunsch ist das Religionsbekenntnis in die „Bescheinigung über die Schullaufbahn“ aufzunehmen.

    18.3 zu Absatz 3

    § 9 Absatz 2 Satz 7 findet keine Anwendung.

    § 19
    Rücktritt und Wiederholung

    (1) Wer in dem ersten Jahr der Qualifikationsphase nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann, kann bis zum Ende des ersten Halbjahres der Qualifikationsphase auf Antrag in die Einführungsphase zurücktreten. Über den Antrag entscheidet die Jahrgangsstufenkonferenz. Die Leistungsbewertungen im ersten Durchgang des zweiten und dritten Halbjahres der gymnasialen Oberstufe und die Entscheidung über die Versetzung in die Qualifikationsphase werden unwirksam. Am Ende des zweiten Halbjahres der Einführungsphase wird erneut über die Versetzung in die Qualifikationsphase entschieden.

    (2) Eine Wiederholung des ersten Jahres der Qualifikationsphase oder des zweiten und dritten Halbjahres der Qualifikationsphase ist auf Antrag an die Jahrgangsstufenkonferenz möglich, wenn am Ende des zweiten oder dritten Halbjahres der Qualifikationsphase in zwei der belegten Leistungskurse vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht sind oder die Zulassung zur Abiturprüfung in den weiteren Kursen gefährdet erscheint.

    Die Wiederholung ist notwendig, wenn

    1. am Ende des zweiten oder dritten Halbjahres der Qualifikationsphase in vier der belegten Leistungskurse vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht sind,

    2. ein Kurshalbjahr eines Leistungskurses oder eines Projektkurses mit null Punkten bewertet wurde oder

    3. Leistungsausfälle in den weiteren Kursen bis zur Zulassung nicht mehr aufgeholt werden können.

    Die bisherigen Leistungsbewertungen der Halbjahre, die wiederholt werden, werden unwirksam.

    (3) Wer nach einer Wiederholung des ersten Jahres, des zweiten Halbjahres oder des zweiten und dritten Halbjahres der Qualifikationsphase die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 26 und § 27 Absatz 2 nicht mehr erfüllen kann, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen.

    VV zu § 19

    19.2 zu Absatz 2

    19.2. Bei der Planung des Kursangebotes tragen die Schulen Sorge, dass Wiederholerinnen und Wiederholer in der Regel ihre Unterrichtsfächer in den entsprechenden Kursarten fortführen können. Wenn dies im Einzelfall nicht möglich ist, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter folgende Maßnahmen ergreifen:

    - Ein im letzten Jahr der Qualifikationsphase zu belegender Leistungskurs wird durch einen Grundkurs im selben Fach und durch zusätzliche von der Fachlehrerin oder vom Fachlehrer zu stellende Leistungsanforderungen ersetzt. Die Klausuren müssen den Leistungskursbedingungen entsprechen.

    - Von der Schriftlichkeit ab der Qualifikationsphase als Voraussetzung für die Wahl des dritten und vierten Abiturfaches wird erforderlichenfalls abgesehen.

    - Erforderlichenfalls vermittelt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schülerin oder den Schüler zur Fortsetzung des Bildungsganges an eine benachbarte Schule.

    - In allen anderen Fällen trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Regelungen, die die Fortsetzung des Bildungsganges sicherstellen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt einen Regelungsvorschlag vor.

    - Die Schule berät die Schülerin beziehungsweise den Schüler im Hinblick auf die sachgerechte Vorbereitung auf die Prüfungsanforderungen im Abitur.

    19.3 zu Absatz 3

    Das Abgangszeugnis trägt den Vermerk: „N.N. verlässt die gymnasiale Oberstufe. Das Zeugnis berechtigt nicht zum Übergang in eine andere Schule mit gymnasialer Oberstufe.“

    Teil 2
    Prüfungsordnung für das Abitur

    Abschnitt 1
    Allgemeine Bestimmungen

    § 20
    Zweck, Ort und Zeit der Prüfung

    (1) Durch die Abiturprüfung wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. Mit dem Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung wird die allgemeine Hochschulreife zuerkannt.

    (2) Die Abiturprüfung findet an den öffentlichen und den als Ersatzschulen nach § 100 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW genehmigten Gymnasien und Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe am Ende der Qualifikationsphase statt.

    Abschnitt 2
    Prüfungsausschüsse

    § 21
    Zentraler Abiturausschuss

    (1) Für jede Abiturprüfung wird ein Zentraler Abiturausschuss gebildet, der aus mindestens drei und höchstens vier Mitgliedern besteht.

    (2) Dem Zentralen Abiturausschuss gehören an:

    1. die oder der Vorsitzende,

    2. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter,

    3. die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator oder die Vertreterin oder der Vertreter oder eine andere von der oder dem Vorsitzenden berufene Lehrkraft und

    4. die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter des Prüflings oder eine andere von der oder dem Vorsitzenden berufene Lehrkraft.

    (3) Den Vorsitz des Zentralen Abiturausschusses hat grundsätzlich die für die Schule zuständige schulfachliche Dezernentin oder der zuständige schulfachliche Dezernent. In Ausnahmefällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde eine andere schulfachliche Dezernentin oder einen anderen schulfachlichen Dezernenten bestellen. Nimmt die obere Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz nicht wahr, so übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Schulleiterinnen oder Schulleiter oder in Ausnahmefällen die Vertreterin oder den Vertreter an anderen als den von ihnen geleiteten Schulen als Vorsitzende einsetzen.

    (4) Ein Mitglied der obersten Schulaufsichtsbehörde kann den Vorsitz übernehmen.

    (5) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses beauftragt ein Mitglied mit der Schriftführung.

    (6) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses muss beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten.

    (7) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses und Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse beanstanden und die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

    VV zu § 21

    21.7 zu Absatz 7

    Die Prüfungsakten sind dem bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gemäß § 44 Absatz 1 gebildeten Ausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Wer als Dezernentin oder Dezernent selbst den Einspruch erhoben hat, darf dem Ausschuss nicht angehören.

    § 22
    Fachprüfungsausschüsse

    (1) Für die Prüfungen gemäß den §§ 34 bis 37 bildet die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses Fachprüfungsausschüsse. Bei Kursen, die schulübergreifend angeboten werden, wird der Fachprüfungsausschuss an der Schule gebildet, an der der Kurs stattfindet.

    (2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern:

    1. der oder dem Vorsitzenden,

    2. der Fachprüferin oder dem Fachprüfer und

    3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer.

    (3) Soweit nicht die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses selbst oder eine Fachdezernentin oder ein Fachdezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der obersten Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt, führt in der Regel eine Lehrkraft der Schule den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auch eine Lehrkraft einer anderen Schule mit dem Vorsitz beauftragen. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses muss beide Staatsprüfungen für ein Lehramt (Lehramtsprüfungen) abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten.

    (4) Fachprüferin oder Fachprüfer ist in der Regel die Fachlehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler im letzten Halbjahr der Qualifikationsphase unterrichtet hat. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer muss in der Regel in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II besitzen. Fachprüferin oder Fachprüfer kann auch eine Lehrkraft sein, der eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe II in dem Fach zuerkannt worden ist (Zertifikatskurs).

    (5) Schriftführerin oder Schriftführer ist in der Regel eine Lehrkraft der Schule, die das Fach nach Möglichkeit in der Qualifikationsphase unterrichtet hat. Die Schriftführerin oder der Schriftführer soll in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II besitzen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

    (6) Die Dezernentin oder der Dezernent oder die oder der Beauftragte der obersten Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, Vertreterinnen und Vertreter einer Schulaufsichtsbehörde sowie Lehrkräfte einer anderen Schule zu Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu bestellen. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

    (7) Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Entscheidungen des Ausschusses beanstanden. § 21 Absatz 7 gilt entsprechend. Wird der Vorsitz des Fachprüfungsausschusses durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der oberen oder obersten Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen, entfällt das Beanstandungsrecht der oder des Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses gegen Entscheidungen dieses Fachprüfungsausschusses.

    VV zu § 22

    22.4 zu Absatz 4

    22.4.1 Über Ausnahmen entscheidet die für die Fachaufsicht zuständige obere Schulaufsichtsbehörde.

    22.4.2 Der geplante Einsatz von Lehrkräften mit unbefristeter Unterrichtserlaubnis in der Qualifikationsphase ist bis zum Ende der Einführungsphase, in anderen Fällen spätestens bei Festlegung der Fachprüfungsausschüsse der für die Fachaufsicht zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.

    § 23
    Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste

    (1) Die Mitglieder der gemäß den §§ 21 und 22 eingerichteten Ausschüsse sind stimmberechtigt.

    (2) Der Zentrale Abiturausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

    (3) Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

    (4) Alle Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Zentralen Abiturausschuss gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

    (5) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuss aufgrund von § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW entscheidet die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses; ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, so ist ein neues Mitglied zu berufen.

    (6) In den Prüfungen gemäß den §§ 34 bis 37, einschließlich der Beratung und Beschlussfassung, sind zur Anwesenheit berechtigt:

    1. nicht an der Prüfung beteiligte Lehrkräfte, Studienreferendarinnen oder Studienreferendare und Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter der Schule, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; die obere Schulaufsichtsbehörde kann Lehrkräften anderer Schulen die Teilnahme ermöglichen, sofern ein dienstliches Interesse gegeben ist,

    2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers und

    3. Vertreterinnen oder Vertreter der oberen und der obersten Schulaufsichtsbehörde.

    (7) Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft oder deren Vertretung kann bei Prüfungen gemäß den §§ 34 bis 37 zuhören. Mit Zustimmung der Prüflinge kann die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses Schülerinnen und Schüler des ersten Jahres der Qualifikationsphase als Gäste zulassen.

    (8) Die Mitglieder der Ausschüsse und die Gäste sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge zu verpflichten.

    VV zu § 23

    23.6 zu Absatz 6

    Eine Teilnahme der genannten Personengruppen ist nicht gestattet, sofern eigene Kinder oder andere Angehörige die Abiturprüfung im gleichen Jahr an derselben Schule ablegen.

    23.7 zu Absatz 7

    Eine Teilnahme der genannten Personengruppen ist nicht gestattet, sofern eigene Kinder die Abiturprüfung im gleichen Jahr an derselben Schule ablegen.

    Abschnitt 3
    Zulassung zur Abiturprüfung

    § 24
    Zulassung zur Abiturprüfung

    (1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet der Zentrale Abiturausschuss in seiner ersten Konferenz.

    (2) Zuzulassen ist, wer die Bedingungen gemäß § 26 und § 27 Absatz 2 erfüllt.

    VV zu § 24

    24.1 zu Absatz 1

    Vor der Zulassungsentscheidung stellt die Jahrgangsstufenkonferenz den Leistungsstand am Ende der Qualifikationsphase fest. Gleichzeitig unterrichtet der Zentrale Abiturausschuss die an der Abiturprüfung beteiligten Lehrkräfte über die Gestaltung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen.

    24.2 zu Absatz 2

    Die Zulassung wird gemäß Anlage 9 dokumentiert.

    § 25
    Verfahren bei Nichtzulassung

    (1) Wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird, wiederholt das zweite Jahr der Qualifikationsphase, sofern die Verweildauer gemäß § 2 Absatz 1 dadurch nicht überschritten wird.

    (2) Am Ende des Wiederholungsjahres wird erneut über die Zulassung entschieden. Leistungsbewertungen aus dem ersten Durchgang des zweiten Jahres der Qualifikationsphase werden unwirksam.

    VV zu § 25

    25.1 zu Absatz 1

    25.1.1 Nicht zugelassene Schülerinnen und Schüler erhalten eine Mitteilung gemäß Anlage 10 oder 11.

    25.1.2 Wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird, nimmt vom dritten Schultag nach Mitteilung der Nichtzulassung in den Leistungs- und Grundkursen der belegten Fächer am Unterricht des zweiten Halbjahres der Qualifikationsphase teil.

    Leistungen aus dem Unterricht nach der Nichtzulassung oder dem Nichtbestehen bis zum Ende des Halbjahres können nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

    25.1.3 Die Schülerin oder der Schüler belegt im letzten Jahr der Qualifikationsphase die Leistungs- und Grundkurse der Abiturfächer sowie die übrigen Grundkurse der Schullaufbahn.

    § 26
    Beleg- und Einbringungsverpflichtungen für
    die Zulassung zur Abiturprüfung

    (1) In der Qualifikationsphase sind von der Schülerin oder dem Schüler 40 Kurse zu belegen. Hiervon sind 36 Kurse in die Gesamtqualifikation als Block I einzubringen. Hierzu zählen die acht Leistungskurse und 28 weitere einbringbare Kurse, darunter die Kurse gemäß den Absätzen 2 bis 6. Inhaltsgleiche Kurse können nur einmal in Block I eingebracht werden. Mit der Punktzahl Null bewertete Kurse und mit der Bemerkung „nicht teilgenommen“ ausgewiesene Vertiefungskurse gelten als nicht belegt.

    (2) Im ersten bis fünften Abiturfach sind jeweils vier Kurse in Block I einzubringen. Sofern nach § 12 Absatz 3 Satz 3 das Referenzfach des Projektkurses als fünftes Abiturfach festgelegt worden ist, sind zwei Kurse des entsprechenden Referenzfaches im ersten Jahr der Qualifikationsphase sowie die beiden Halbjahresergebnisse des Projektkurses im zweiten Jahr der Qualifikationsphase in Block I einzubringen. Die Verpflichtung zur Einbringung von vier Kursen im fünften Abiturfach gilt nicht für Prüflinge, die eine Besondere Lernleistung gemäß § 36 in Block II einbringen.

    (3) Alle Kurse, die gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 sowie § 11 Absatz 4, 5 und 7 belegt werden müssen, sowie die beiden Halbjahresergebnisse des Projektkurses werden in Block I eingebracht, soweit sie nicht schon als Kurse in den Abiturfächern einzubringen sind.

    (4) Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben und die ihre fremdsprachlichen Belegverpflichtungen bis zum Ende des letzten Halbjahres der Qualifikationsphase durch ihre aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 3 erfüllen, müssen die beiden in dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase belegten Kurse der in der Einführungsphase neu einsetzenden Fremdsprache in Block I einbringen.

    (5) Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben und die ihre fortgeführte erste Fremdsprache am Ende der Einführungsphase abschließen, müssen die vier Halbjahreskurse der Qualifikationsphase der in der Einführungsphase begonnenen neu einsetzenden Fremdsprache gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 3 einbringen.

    (6) Aus den gemäß § 11 Absatz 6 belegten Kursen müssen die zwei Halbjahreskurse des zweiten Jahres der Qualifikationsphase in Block I eingebracht werden.

    (7) Insgesamt können in einem Fach höchstens vier Grundkurse, in Literatur zwei Grundkurse, eingebracht werden.

    VV zu § 26

    26.3 zu Absatz 3

    26.3.1 In Fällen, in denen Belegverpflichtungen gemäß § 11 Absatz 6 durch naturwissenschaftliche Kurse erfüllt werden, können diese anstelle der naturwissenschaftlichen Kurse gemäß § 11 Absatz 5 Nummer 2 in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. In diesem Fall sind die zwei Halbjahreskurse des zweiten Jahres der Qualifikationsphase des Faches gemäß § 11 Absatz 5 Nummer 2 einzubringen.

    26.3.2 Wer in der Qualifikationsphase in aufsteigendem Unterricht eines Grundkurses mehr Kurse belegt hat als zur Erfüllung der Pflichtbelegungen erforderlich ist, kann wählen, welche dieser Kurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. § 26 Absatz 6 bleibt hiervon unberührt. Die nicht in die Gesamtqualifikation eingebrachten Pflichtkurse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 werden auf dem Abiturzeugnis ausgewiesen.

    26.6 zu Absatz 6

    Die Einbringungspflicht entfällt, wenn diese Kurse als ein in einer Fremdsprache unterrichtetes Sachfach schon gemäß § 26 Absatz 3 eingebracht werden.

    § 27
    Bedingungen für die Zulassung zur Abiturprüfung

    (1) Bei der Feststellung, ob die Bedingungen für die Zulassung erfüllt sind, wird das Punktsystem gemäß § 16 Absatz 2 angewendet.

    (2) Für die Zulassung zur Abiturprüfung gelten in Block I folgende Bedingungen:

    1. Die Leistungen in den acht Leistungskursen werden in zweifacher Wertung, die Leistungen in den 28 weiteren einzubringenden Kursen gemäß § 26 werden in einfacher Wertung angerechnet. Unter den 36 angerechneten Kursen dürfen in höchstens sieben Kursen vier oder weniger Punkte erreicht werden. Unter den Kursen mit vier oder weniger Punkten dürfen nicht mehr als drei Leistungskurse sein.

    2. In Block I müssen mindestens 200 Punkte erreicht sein.

    (3) Die Gesamtpunktzahl in Block I wird nach folgender Formel berechnet; ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet:

    E I=P/S×40

    Dabei sind:

    E I = (Gesamt-)Ergebnis Block I

    P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in vier Schulhalbjahren

    S = Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch hier doppelt).

    VV zu § 27

    27.3. zu Absatz 3

    Ab der Dezimalen 5 wird aufgerundet.

    Abschnitt 4
    Anforderungen und Verfahren der Abiturprüfung

    § 28
    Gliederung und Termine der Prüfung

    (1) Im ersten bis dritten Abiturfach wird gemäß § 33 schriftlich und in den Fällen des § 37 Absatz 2 oder 3 zusätzlich mündlich geprüft, im vierten Abiturfach wird gemäß § 34 mündlich geprüft, im fünften Abiturfach findet eine Präsentationsprüfung gemäß § 35 oder ein Kolloquium gemäß § 36 statt.

    (2) Im Fach Sport als zweitem Abiturfach tritt an die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung eine Fachprüfung. Die Fachprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfungsarbeit und aus einer sportpraktischen Prüfung. Im Fach Sport als viertem Abiturfach tritt an die Stelle der mündlichen Abiturprüfung eine Fachprüfung, die aus einer mündlichen Prüfung und einer sportpraktischen Prüfung besteht.

    (3) In den Prüfungsfächern Kunst und Musik als erstem bis viertem Abiturfach kann eine praktisch-gestalterische Aufgabe Bestandteil der Prüfung sein.

    (4) Die Termine für die schriftliche Abiturprüfung werden durch die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt.

    § 29
    Prüfungsanforderungen

    In der Abiturprüfung sollen die Prüflinge nachweisen, dass sie grundlegende Kenntnisse und Einsichten in ihren Prüfungsfächern erworben haben, fachspezifische Methoden selbständig anwenden können und offen für fachübergreifende Perspektiven sind. Die Aufgabenstellung im ersten bis vierten Abiturfach muss den Kernlehrplänen für die gymnasiale Oberstufe entsprechen. Die Prüfung im fünften Abiturfach richtet sich nach den §§ 35 und 36.

    VV zu § 29

    In den schulinternen Lehrplänen und in der konkreten Unterrichtsgestaltung sind die Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftlichen Prüfungen im Abitur in der gymnasialen Oberstufe zu berücksichtigen.

    § 30
    Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis

    (1) Die Prüflinge sind verpflichtet, zum angegebenen Termin zur jeweiligen Prüfung anwesend zu sein.

    (2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag bis zur Zulassungsentscheidung gemäß § 24 von der Abiturprüfung zurücktreten, wenn die Höchstverweildauer gemäß § 2 Absatz 1 dadurch nicht überschritten wird. § 19 Absatz 1 gilt entsprechend. Im Fall eines Rücktritts wird das zweite Jahr der Qualifikationsphase gemäß § 25 wiederholt. Im Fall eines Rücktritts nach der Zulassungsentscheidung gilt die Prüfung als nicht bestanden.

    (3) Wer unmittelbar vor oder während der Abiturprüfung erkrankt, kann nach Genesung die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Bereits abgeschlossene Teile der Prüfung können gewertet werden. Gleiches gilt für Prüflinge, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen die gesamte Prüfung oder einen Teil der Prüfung versäumen. Im Krankheitsfall hat der Prüfling unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen, im Übrigen sind die Gründe für das Versäumnis unverzüglich dem Zentralen Abiturausschuss schriftlich mitzuteilen; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden oder wird der fehlende Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet.

    (4) Versäumt ein Prüfling Teile der Prüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grund, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet. Die Entscheidung trifft der Zentrale Abiturausschuss.

    VV zu § 30

    30.2 zu Absatz 2

    Die Antragstellung und der dazugehörige Konferenzbeschluss sind zu dokumentieren.

    30.3 zu Absatz 3

    30.3.1 Prüflinge, die am Haupttermin die schriftliche Abiturprüfung oder Teile davon aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen versäumt haben, nehmen am zentralen Nachschreibetermin teil. Prüflinge, die am zentralen Nachschreibetermin die Abiturprüfung oder Teile davon aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen versäumt haben, nehmen am dezentralen Nachschreibeverfahren teil.

    30.3.2 Eine einzelne schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, die Präsentationsprüfung sowie das Kolloquium der Besonderen Lernleistung sind jeweils nur als vollständige Prüfung nachholbar.

    30.3.3 Wird eine Schülerin oder ein Schüler mit dem Prüfungsfach Sport im Verlauf des Abiturprüfungsverfahrens sportunfähig, trifft die Schulleitung gemäß der in der Abiturverfügung veröffentlichten Regelungen die Entscheidung über das weitere Prüfungsverfahren und zeigt diese der oberen Schulaufsichtsbehörde an.

    30.3.4 In der Regel ist die Abiturprüfung bis zum Wiederbeginn des Unterrichts des neuen Schuljahres abzuschließen. In besonderen Ausnahmefällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde eine darüberhinausgehende Verlängerung des Abiturprüfungsverfahrens genehmigen. Spätestens zum Beginn des darauffolgenden Abiturprüfungsverfahrens (erste Sitzung des ZAA) muss dieses abgeschlossen sein. Wird das Abiturprüfungsverfahren in diesem Zeitraum nicht abgeschlossen, ist dies als Rücktritt von der Abiturprüfung anzusehen. In diesen Fällen gilt die Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 4 als nicht bestanden.

    § 31
    Verfahren bei Täuschungshandlungen
    und anderen Unregelmäßigkeiten

    (1) Für das Verfahren bei Täuschungshandlungen gilt § 13 Absatz 6 entsprechend. In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

    (2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

    (3) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

    (4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Zentrale Abiturausschuss. Sie bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bestätigt die obere Schulaufsichtsbehörde den Ausschluss, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

    (5) Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert, gilt § 13 Absatz 4.

    VV zu § 31

    31.1 zu Absatz 1

    31.1.1 Sofern sich die Täuschungshandlung oder die Behinderung der Prüfung über die einzelne Schule hinaus auswirken kann, ist die Schule verpflichtet, die obere Schulaufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen.

    31.1.2 Für den Fall der Wiederholung der Prüfung gilt VV 30.3.

    § 32
    Struktur der Abiturprüfung

    Die Abiturprüfung (Block II) besteht aus einem schriftlichen Teil gemäß § 33 und einem mündlichen Teil gemäß § 34 sowie einer Präsentationsprüfung gemäß § 35 oder einer Besonderen Lernleistung gemäß § 36. In den Fällen des § 37 wird in den schriftlichen Abiturfächern zusätzlich mündlich geprüft.

    § 33
    Schriftliche Prüfung

    (1) Fächer der schriftlichen Prüfung sind die gemäß § 12 als erstes bis drittes Abiturfach festgelegten Fächer. In diesen Fächern ist vom Prüfling je eine schriftliche Prüfungsarbeit anzufertigen.

    (2) Die Dauer der schriftlichen Prüfung in den Leistungskursfächern und dem dritten Abiturfach legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Runderlass fest. Dies gilt auch für eventuelle Arbeitszeitverlängerungen für Schülerexperimente, praktische Arbeiten oder Gestaltungsaufgaben der Prüflinge.

    (3) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden auf der Grundlage der Kernlehrpläne für die gymnasiale Oberstufe erstellt; sie gehen aus der Qualifikationsphase hervor und umfassen unterschiedliche Sachgebiete. Die Prüfungsaufgaben werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde unter Festlegung besonderer Verfahrensregelungen.

    (4) Den Prüflingen werden nach Maßgabe der Kernlehrpläne und im Rahmen der jährlichen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftlichen Prüfungen im Abitur bei den Prüfungsarbeiten Wahlmöglichkeiten eröffnet.

    (5) In den Fällen, in denen die Schule aus den zentral gestellten Aufgaben eine Auswahl zu treffen hat, erfolgt dies vor Beginn der Prüfung durch die zuständige Fachlehrkraft zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt. Für Prüflinge aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Für das Fach Religionslehre können durch Verwaltungsvorschriften besondere Regelungen getroffen werden.

    (6) Den Aufgaben werden für die Lehrkräfte kriterienbezogene Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beigefügt, aus denen sich die erreichbare Punktsumme für die schriftliche Prüfungsarbeit ergibt. Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft in einem vorgegebenen kriteriengeleiteten Beurteilungsverfahren gemäß Satz 1 korrigiert und bewertet. Einer aus der Summe der erbrachten Teilleistungen ermittelten Punktsumme wird eine Note, gegebenenfalls mit Tendenz, zugeordnet. Jede Arbeit wird von einer zweiten von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, im Falle einer externen Zweitkorrektur von der oberen Schulaufsichtsbehörde, beauftragten Fachlehrkraft korrigiert und bewertet. Sofern die Bewertungen der Fachlehrkräfte voneinander abweichen, wird die abschließende Note wie folgt ermittelt:

    1. Bei einer Abweichung im Umfang von bis zu drei Notenpunkten gemäß § 16 Absatz 2 aus dem arithmetischen Mittel der den jeweiligen Notenurteilen zugrunde liegenden Punktsummen gemäß Satz 3; ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet.

    2. Bei Abweichungen im Umfang von vier Notenpunkten und mehr durch Entscheidung einer dritten, von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Fachlehrkraft innerhalb der Bandbreite der vorherigen Bewertungen.

    (7) Gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form führen gemäß § 13 Absatz 2 zu einer Absenkung um bis zu zwei Notenpunkte. Sofern die Bewertungen der Fachlehrkräfte voneinander abweichen, ergibt sich die abschließende Note aus dem arithmetischen Mittel der Notenurteile. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet. Im Fall von Absatz 6 Satz 5 Nummer 2 entscheidet die dritte beauftragte Fachlehrkraft.

    (8) Die Fachprüfung im Fach Sport als Leistungskursfach gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird mit einer Gesamtnote, gegebenenfalls unter Angabe der Tendenz, abgeschlossen. Sie wird vom Fachprüfungsausschuss gleichwertig aus der Note der schriftlichen Prüfungsarbeit und aus der Note für die Prüfungsleistungen in der sportpraktischen Prüfung gebildet. Die Note der sportpraktischen Prüfung ergibt sich gleichwertig aus den Notenergebnissen der sportpraktischen Prüfungsteile. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis der Fachprüfung wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet.

    VV zu § 33

    33.1 zu Absatz 1

    Spätestens am letzten Schultag vor der ersten Prüfungsarbeit informiert die Schulleiterin oder der Schulleiter die Prüflinge nochmals über das Verfahren und die Bestimmungen in der Abiturprüfung.

    33.2 zu Absatz 2

    33.2.1 Für die Dauer der schriftlichen Prüfungen gelten in den einzelnen Fächern die Vorgaben für die schriftlichen Prüfungen im Abitur (BASS 13-32 Nr. 6). Für Wiederholerinnen und Wiederholer gelten hinsichtlich der Dauer der schriftlichen Prüfungen die Vorgaben für das Jahr, in dem die Abiturprüfung abgelegt wird.

    33.2.2 Die Arbeitszeit darf nicht durch eine Pause unterbrochen werden.

    33.2.3 Den Arbeiten sind sämtliche Entwürfe und Aufzeichnungen beizufügen. Über die mit dem Logo des Landes versehenen Arbeitsblätter hinaus darf nur Papier verwendet werden, das den Stempel der Schule trägt.

    33.2.4 Sollten sich Hilfen, die nicht in den zentral gestellten Aufgaben angegeben sind, als unverzichtbar erweisen, so sind sie nur von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer zu geben und in der Niederschrift zu vermerken.

    33.3 zu Absatz 3

    33.3.1 Besondere Verfahrensregelungen werden den Schulen über die jährliche Abiturverfügung bekannt gegeben.

    33.3.2 Für das Leistungskursfach Sport, in dem an die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung gemäß § 28 Absatz 2 eine Fachprüfung tritt, wird die schriftliche Prüfungsarbeit im Rahmen der Fachprüfung zentral gestellt. Im Übrigen gilt Absatz 8.

    33.4 zu Absatz 4

    Für Wiederholerinnen und Wiederholer gelten hinsichtlich der unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftlichen Prüfungen die Vorgaben für das Jahr, in dem die Abiturprüfung abgelegt wird.

    33.5 zu Absatz 5

    33.5.1 Alle am Prüfungsverfahren Beteiligten sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit über die Prüfungsaufgaben und die Lösungserwartungen verpflichtet.

    33.5.2 In Religionslehre können die schriftlichen Aufgaben der Abiturprüfung für Gruppen mit Prüflingen mit unterschiedlichen Bekenntnissen, die in Religionslehre gemäß Anlage 2 Nummer 2 in einem Kurs des anderen Bekenntnisses unterrichtet wurden, voneinander abweichen.

    33.6 zu Absatz 6

    33.6.1 Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer kennzeichnet die Fehler jeder schriftlichen Prüfungsarbeit nach Art und Schwere und bewertet die Teilleistungen entsprechend den Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen gemäß Absatz 6 Satz 1 in einem vorgegebenen Bewertungsschema. In den Fächern Latein, Griechisch und Hebräisch fließt die Übersetzungsleistung gesondert in die Gesamtbewertung ein.

    33.6.2 Die Fachlehrkraft, die die Zweitkorrektur durchführt, nimmt gegebenenfalls ergänzende Korrekturen vor und bewertet die Teilleistungen auf der Basis einer eigenen Beurteilung entsprechend den Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen gemäß Absatz 6 Satz 1 in dem vorgegebenen Bewertungsschema.

    33.6.3 Bei externer Zweitkorrektur ist eine Kontaktaufnahme zwischen der Fachlehrkraft, die die Korrektur gemäß Absatz 6 Satz 2 anfertigt, und der Fachlehrkraft, die die Korrektur gemäß Absatz 6 Satz 4 anfertigt, unzulässig.

    33.6.4 zu Nummer 1

    Ab der Dezimalen 5 wird aufgerundet.

    33.7 zu Absatz 7

    Ab der Dezimalen 5 wird aufgerundet.

    33.8 zu Absatz 8

    33.8.1 Die sportpraktische Prüfung im Rahmen der Fachprüfung ist im Zeitraum vom Beginn des letzten Schulhalbjahres bis zur zweiten Sitzung des Zentralen Abiturausschusses durchzuführen. Hierfür legt die Fachlehrkraft der Fachdezernentin oder dem Fachdezernenten der oberen Schulaufsichtsbehörde bis zum 15. November des der Prüfung vorausgehenden Jahres gemäß der durch die oberste Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Prüfungsanforderungen einen Vorschlag zur Durchführung und Bewertung der sportpraktischen Prüfung zur Genehmigung vor.

    33.8.2 zu Absatz 8 Satz 4 Ab der Dezimalen 5 wird aufgerundet.

    § 34
    Mündliche Prüfung

    (1) Verpflichtendes Fach der mündlichen Prüfung ist das von dem Prüfling gewählte vierte Abiturfach. In den drei Fächern der schriftlichen Prüfung wird in den Fällen des § 37 zusätzlich mündlich geprüft.

    (2) Zur Vorbereitung der mündlichen Prüfung in den Abiturfächern treten die Fachprüfungsausschüsse zu Konferenzen zusammen. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses prüft, ob die Aufgabenstellung mit den Prüfungsanforderungen gemäß § 29 sowie mit den Absätzen 4 und 8 übereinstimmt. Sie oder er entscheidet über die erforderlichen Änderungen nach Beratung mit den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses.

    (3) Bis zu drei Prüflingen kann dieselbe Aufgabe gestellt werden, wenn die gleichen unterrichtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

    (4) Für jede Prüfung ist dem Prüfling eine neue, begrenzte Aufgabe zu stellen. Die Aufgabe einschließlich der gegebenenfalls notwendigen Texte wird schriftlich vorgelegt. Es ist nicht zulässig, gleichzeitig zwei oder mehrere voneinander abweichende Aufgaben zu stellen oder zwischen mehreren Aufgaben wählen zu lassen. Erklärt der Prüfling bei der Aufgabenstellung oder innerhalb der Vorbereitungszeit, dass er die gestellte Aufgabe nicht bearbeiten kann, und sind die Gründe dafür nicht von ihm zu vertreten, legt der Zentrale Abiturausschuss einen neuen Termin für die Prüfung fest. Für den neuen Prüfungstermin gelten die Verfahrensvorgaben zur mündlichen Prüfung gleichermaßen.

    (5) Die mündliche Prüfung wird von der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses geleitet und von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer (§ 22 Absatz 4) durchgeführt. Alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses haben das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten.

    (6) Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten. Falls die Prüfungsaufgabe in einem naturwissenschaftlichen Fach, in Ernährungslehre, Informatik oder Technik einen experimentellen oder praktischen Anteil in den Fächern Kunst und Musik eine Gestaltungsaufgabe enthält, kann die Vorbereitungszeit angemessen verlängert werden.

    (7) Ist der Prüfling nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann die Prüferin oder der Prüfer Hilfen geben.

    (8) Die mündliche Prüfung darf sich nicht auf das Sachgebiet eines Kurshalbjahres beschränken. Sie darf keine Wiederholung der Inhalte einer anderen in der Qualifikationsphase oder in der Abiturprüfung bereits erbrachten Leistung sein. Die mündliche Prüfung dauert mindestens 20, höchstens 30 Minuten. Sie besteht aus einem ersten und einem zweiten Prüfungsteil, wobei beide Prüfungsteile ungefähr den gleichen zeitlichen Umfang haben.

    (9) Im ersten Prüfungsteil soll der Prüfling selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag lösen. Im zweiten Prüfungsteil sollen vor allem größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge in einem Prüfungsgespräch angesprochen werden. Es ist nicht zulässig, zusammenhanglose Einzelfragen aneinanderzureihen.

    (10) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt die Note für die Prüfungsleistung vor. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stimmen gemäß § 23 Absatz 4 über diesen Vorschlag ab und setzen die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest.

    (11) Die Fachprüfung im Fach Sport als viertem Abiturprüfungsfach gemäß § 28 Absatz 2 Satz 3 wird mit einer Gesamtnote, gegebenenfalls mit Tendenz, bewertet. Sie wird vom Fachprüfungsausschuss gleichwertig aus der Note der mündlichen Prüfung und der sportpraktischen Prüfung gebildet. Für die Note der sportpraktischen Prüfung gilt § 33 Absatz 8 Satz 3 und 4 entsprechend.

    VV zu § 34

    34.2 zu Absatz 2

    34.2.1 Die Sitzungen der Fachprüfungsausschüsse finden innerhalb von zwei Schultagen vor der mündlichen Prüfung statt. Übernimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter der oberen oder der obersten Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz, können die Termine abweichend von Satz 1 festgelegt werden.

    34.2.2 Die Fachprüferin oder der Fachprüfer händigt jedem Mitglied des Fachprüfungsausschusses alle Prüfungsaufgaben und den Erwartungshorizont aus und erläutert, welche inhaltlichen und methodischen Voraussetzungen die Prüflinge für die Lösung der Aufgaben aus dem Unterricht mitbringen.

    34.2.3 Die Prüfungsaufgabe wird dem Prüfling von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer in Anwesenheit mindestens eines weiteren Mitglieds des Fachprüfungsausschusses in der Regel im Prüfungsraum gegeben.

    34.2.4 Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses ist dafür verantwortlich, dass die Prüfungen gemäß den Bestimmungen des § 34 durchgeführt werden.

    34.2.5 Die letzte mündliche Prüfung soll spätestens um neunzehn Uhr beendet sein.

    34.4 zu Absatz 4

    Absprachen über Prüfungsgebiete sind unzulässig.

    Wird eine neue Aufgabe gestellt, so ist in der Niederschrift über die mündliche Prüfung diese Entscheidung mit Begründung aufzunehmen; die Bewertung der Prüfung darf von der Aufgabenänderung nicht beeinträchtigt werden.

    34.6 zu Absatz 6

    Die Prüflinge bereiten sich unter Aufsicht in einem vom Prüfungsraum getrennten Vorbereitungsraum vor. Sie dürfen sich Aufzeichnungen machen.

    34.7 zu Absatz 7

    Die Hilfe wird protokolliert.

    34.8 zu Absatz 8

    Falls der erste Prüfungsteil vom Prüfling vorzeitig beendet wird, ist die Prüfung mit dem zweiten Prüfungsteil unverzüglich fortzusetzen. Das vorzeitige Ende des ersten Prüfungsteils ist zu dokumentieren. Die Vorgaben gemäß Satz 3 gelten unverändert.

    34.9 zu Absatz 9

    Ein bloßes Ablesen der im Vorbereitungsraum gemachten Aufzeichnungen sowie eine nicht auf das Thema bezogene Wiedergabe gelernten Wissens sind nicht vorgesehen und schlagen sich im Eintretensfall in der Bewertung nieder.

    34.10 zu Absatz 10

    34.10.1 Nach Abschluss jeder mündlichen Prüfung - bei Prüfung mehrerer Prüflinge mit derselben Aufgabe in der Regel nach Abschluss der letzten Prüfung - berät und beschließt der Fachprüfungsausschuss über die Bewertung der Prüfungsleistungen.

    Zunächst erfolgt eine allgemeine Aussprache über die vom Prüfling gezeigten Leistungen.

    Sodann geben alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses ihre Beurteilung (Note gegebenenfalls mit Tendenz) der Prüfung ab. Auf dieser Grundlage schlägt die Prüferin oder der Prüfer die endgültige Benotung vor. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stimmen über diesen Vorschlag ab. Die oder der Vorsitzende gibt die Stimme zuletzt ab.

    34.10.2 Die Mitteilung des Prüfungsergebnisses erfolgt nur durch die oder den Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses jeweils am Ende des Prüfungshalbtages.

    34.11 zu Absatz 11

    Die sportpraktische Prüfung im Rahmen der Fachprüfung ist im Zeitraum vom Beginn des letzten Schulhalbjahres bis zur zweiten Sitzung des Zentralen Abiturausschusses durchzuführen. Hierfür legt die Fachlehrkraft der Fachdezernentin oder dem Fachdezernenten der oberen Schulaufsichtsbehörde bis zum 15. November des der Prüfung vorausgehenden Jahres gemäß der durch die oberste Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Prüfungsanforderungen einen Vorschlag zur Durchführung und Bewertung der sportpraktischen Prüfung zur Genehmigung vor.

    § 35
    Präsentationsprüfung

    (1) Fach der Prüfung im fünften Abiturfach als Präsentationsprüfung ist das zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase festgelegte Referenzfach des Projektkurses oder das weitere Grundkursfach gemäß § 12 Absatz 3.

    (2) Zur Vorbereitung der Präsentationsprüfung tritt der Fachprüfungsausschuss zu einer Konferenz zusammen. Er nimmt die der Präsentation zugrundeliegenden Festlegungen und Leistungsnachweise des Prüflings aus der Qualifikationsphase gemäß § 14 Absatz 3 sowie § 15 Absatz 1 zur Kenntnis. Für das Fachgespräch der Präsentationsprüfung legt der Fachprüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachprüferin oder des Fachprüfers zu größeren fachlichen und gegebenenfalls fachübergreifenden Zusammenhängen Frageimpulse und Erwartungen an die Leistung des Prüflings fest.

    (3) Die Präsentationsprüfung wird von der oder dem Vorsitzenden geleitet und von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer durchgeführt. Alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses haben das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten.

    (4) Die Präsentationsprüfung darf keine Wiederholung einer anderen in der Qualifikationsphase bereits erbrachten Leistung sein. Die Präsentationsprüfung dauert mindestens 20, höchstens 30 Minuten. Sie besteht aus einem ersten und einem zweiten Prüfungsteil, wobei der erste Prüfungsteil zehn Minuten dauert. Bei Gruppenprüfungen wird die Dauer durch den Fachprüfungsausschuss angemessen verlängert.

    (5) Im ersten Prüfungsteil (Präsentation) soll der Prüfling präsentative und reflexive Leistungen nachweisen. Im zusammenhängenden Vortrag ist die Aufgabe auf der Grundlage der für die Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 2 festgelegten Leistungsnachweise zu lösen. Das Fachgespräch im zweiten Prüfungsteil soll dazu dienen, fachlich-kontextualisierende und vertiefende reflexive Leistungen nachzuweisen. Es ist nicht zulässig, zusammenhanglose Einzelfragen aneinanderzureihen.

    (6) Bei der Bewertung der Präsentationsprüfung sind die Leistungen des ersten und zweiten Prüfungsteils gleichwertig zu berücksichtigen. Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt die Noten für die jeweiligen Prüfungsleistungen gemäß kriteriellem Bewertungsraster vor, aus denen sich die Gesamtnote der Präsentationsprüfung ergibt. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stimmen gemäß § 23 Absatz 4 über diesen Vorschlag ab und setzen die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest. Bei Prüfungen, an denen mehrere Prüflinge beteiligt sind, muss zum überwiegenden Teil die individuelle Prüflingsleistung erkennbar sein und bewertet werden. Gruppenbezogene Leistungen werden gemäß kriteriellem Bewertungsraster in die Bewertung einbezogen, soweit dies in der Prüfung relevant ist.

    VV zu § 35

    35.2 zu Absatz 2

    35.2.1 Die Sitzung des Fachprüfungsausschusses findet frühestens nach der ersten Sitzung des zentralen Abiturausschusses statt.

    35.2.2 Für die Präsentationsprüfung stellt die Fachprüferin oder der Fachprüfer den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses die vom Prüfling vorgelegten Festlegungen gemäß Anlage 21 sowie die Leistungsnachweise vor und händigt das um prüfungsspezifische Aspekte ergänzte kriterielle Bewertungsraster gemäß Anlagen 22a und 22b aus.

    35.2.3 Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses ist dafür verantwortlich, dass die Prüfungen gemäß den Bestimmungen des § 35 durchgeführt werden.

    35.2.4 Die letzte Präsentationsprüfung soll spätestens um neunzehn Uhr beendet sein.

    35.4 zu Absatz 4

    35.4.1 Falls der erste Prüfungsteil vom Prüfling vorzeitig beendet wird, ist die Prüfung mit dem zweiten Prüfungsteil unverzüglich fortzusetzen. Das vorzeitige Ende des ersten Prüfungsteils ist zu dokumentieren. Die Vorgaben gemäß Satz 2 gelten unverändert.

    35.4.2 Die Verlängerung der Prüfungsdauer bei Gruppenprüfungen ist abhängig von der Art der zugrundliegenden Leistungsnachweise sowie der Form der Präsentation. Je zusätzlichem Prüfling muss sie um mindestens 10 Minuten und darf sie um höchstens 30 Minuten verlängert werden.

    35.5 zu Absatz 5

    In der Präsentationsprüfung dürfen die Prüflinge den Prüfungsraum in einem Zeitraum von in der Regel bis zu 20 Minuten vorbereiten und für den Vortrag vorbereitetes Unterstützungsmaterial, das auch unter Nutzung von KI erstellt worden sein kann, beziehungsweise Aufzeichnungen in der Prüfung nutzen. Dieses Material wird Bestandteil der Prüfungsunterlagen. Ein bloßes Ablesen vorbereiteter Aufzeichnungen ist nicht vorgesehen und schlägt sich im Eintretensfall in der Bewertung nieder.

    35.6 zu Absatz 6

    35.6.1 Die Note der Präsentationsprüfung kann nicht mehr als vier Punkte betragen, wenn die Leistung im zweiten Prüfungsteil mit drei Punkten oder weniger bewertet wird.

    35.6.2 Nach Abschluss jeder Präsentationsprüfung berät und beschließt der Fachprüfungsausschuss über die Bewertung der Prüfungsleistungen.

    35.6.3 Die endgültige Bewertung der Prüfungsleistung wird durch eine allgemeine Aussprache über die vom Prüfling gezeigten Leistungen eingeleitet.

    Sodann geben alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses ihre Beurteilung (Note gegebenenfalls mit Tendenz) der Prüfung ab. Auf der Grundlage dieser Beurteilung schlägt die Prüferin oder der Prüfer die endgültige Benotung vor. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stimmen über diesen Vorschlag ab. Die oder der Vorsitzende gibt die Stimme zuletzt ab.

    35.6.4 Die Mitteilung des Prüfungsergebnisses erfolgt nur durch die oder den Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses jeweils am Ende des Prüfungshalbtages.

    § 36
    Besondere Lernleistung im Abitur

    (1) Fach der Prüfung im fünften Abiturfach als Besondere Lernleistung ist das Fach, dem die Besondere Lernleistung gemäß § 17 Absatz 1 zugeordnet ist.

    (2) Im Rahmen der Besonderen Lernleistung im Abitur ist ein Kolloquium durchzuführen. Zu dessen Vorbereitung tritt der Fachprüfungsausschuss zu einer Konferenz zusammen. Er nimmt die Arbeit und deren Bewertung zur Kenntnis. Für das Fachgespräch im Rahmen des Kolloquiums legt er zu größeren fachlichen und gegebenenfalls fachübergreifenden Zusammenhängen Frageimpulse und Erwartungen an die Leistung des Prüflings fest.

    (3) Das Kolloquium wird von der oder dem Vorsitzenden geleitet und von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer durchgeführt. Die übrigen Mitglieder des Fachprüfungsausschusses haben das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten.

    (4) Die Besondere Lernleistung darf keine Wiederholung einer anderen in der Qualifikationsphase bereits erbrachten Leistung sein. Das Kolloquium dauert mindestens 20, höchstens 30 Minuten. Bei Gruppenprüfungen wird die Dauer angemessen erhöht. Das Kolloquium besteht aus einer Vorstellung sowie Erläuterung der Ergebnisse der Besonderen Lernleistung und einem Fachgespräch.

    (5) Gegenstand der Bewertung der Besonderen Lernleistung sind sowohl die Arbeit als auch die im Kolloquium erbrachten Leistungen. Die Bewertung erfolgt über die Bildung einer Gesamtnote. Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest.

    Bei Arbeiten, an denen mehrere Prüflinge beteiligt sind, muss zum überwiegenden Teil die individuelle Prüflingsleistung erkennbar sein und bewertet werden. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt die Note für die Prüfungsleistung vor. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stimmen gemäß § 23 Absatz 4 über diesen Vorschlag ab.

    VV zu § 36

    36.2 zu Absatz 2

    36.2.1 Die Sitzungen der Fachprüfungsausschüsse finden frühestens nach der ersten Sitzung des zentralen Abiturausschusses statt.

    36.2.2 Für das Kolloquium stellt die Fachprüferin oder der Fachprüfer den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses die Arbeit beziehungsweise Dokumentation der Besonderen Lernleistung vor.

    36.2.3 Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses ist dafür verantwortlich, dass die Prüfungen gemäß den Bestimmungen des § 36 durchgeführt werden.

    36.2.3 Das letzte Kolloquium soll spätestens um neunzehn Uhr beendet sein.

    36.4 zu Absatz 4

    Vor Beginn des Kolloquiums dürfen die Prüflinge den Prüfungsraum in einem Zeitraum von in der Regel bis zu 20 Minuten vorbereiten und für den Vortrag vorbereitetes Unterstützungsmaterial, das auch unter Nutzung von KI erstellt worden sein kann, beziehungsweise Aufzeichnungen in der Prüfung nutzen. Dieses Material wird Bestandteil der Prüfungsunterlagen. Ein bloßes Ablesen vorbereiteter Aufzeichnungen ist nicht vorgesehen und schlägt sich im Eintretensfall in der Bewertung nieder.

    36.5 zu Absatz 5

    36.5.1 Nach Abschluss jedes Kolloquiums berät und beschließt der Fachprüfungsausschuss über die Bewertung der Prüfungsleistungen.

    36.5.2 Die endgültige Bewertung der Prüfungsleistung wird durch eine allgemeine Aussprache über die vom Prüfling gezeigten Leistungen eingeleitet. Sodann geben alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses ihre Beurteilung (Note gegebenenfalls mit Tendenz) der Prüfung ab. Auf der Grundlage dieser Beurteilung schlägt die Prüferin oder der Prüfer die endgültige Benotung vor. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stimmen über diesen Vorschlag ab. Die oder der Vorsitzende gibt die Stimme zuletzt ab.

    36.5.3 Die Mitteilung des Prüfungsergebnisses erfolgt nur durch die oder den Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses jeweils am Ende des Prüfungshalbtages.

    § 37
    Weitere Prüfungen

    (1) Der Zentrale Abiturausschuss legt in einer Konferenz aufgrund der Ergebnisse in den schriftlichen Prüfungsarbeiten im ersten bis dritten Abiturfach sowie der Prüfungsergebnisse im vierten und fünften Abiturfach fest, in welchen Fächern der schriftlichen Abiturprüfung der Prüfling mündlich geprüft wird. § 34 gilt entsprechend.

    (2) Mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturfach sind anzusetzen, wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß § 38 Absatz 3 nicht erfüllt sind.

    (3) Wer nicht nach Absatz 2 geprüft wird, kann sich freiwillig zur mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach melden.

    (4) Wird ein Prüfling in mehreren Fächern geprüft, bestimmt er die Reihenfolge.

    (5) Eine mündliche Prüfung wird nicht angesetzt oder nicht mehr durchgeführt, wenn aufgrund der vorliegenden Ergebnisse in Block II auch bei Erreichen der Höchstpunktzahlen in der mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach ein Bestehen des Abiturs nicht mehr möglich ist. Die Abiturprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

    (6) Prüflinge, für die gemäß Absatz 2 mündliche Prüfungen angesetzt worden sind, werden nur in so vielen Fächern geprüft, wie es zur Erfüllung der Mindestbedingungen für das Bestehen der Abiturprüfung erforderlich ist. Sie können jedoch auf eigenen Wunsch in den übrigen zur Prüfung angesetzten Fächern geprüft werden.

    VV zu § 37

    37.1 zu Absatz 1

    37.1.1 Die oder der Vorsitzende beruft den Zentralen Abiturausschuss spätestens vier Schultage vor Beginn der mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Fach ein. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die schriftlichen Prüfungsarbeiten abschließend beurteilt und die Prüfungen im vierten und fünften Fach abgeschlossen sein.

    37.1.2 Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses gibt jedem Prüfling spätestens drei Schultage vor der mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Fach die Fächer für die weitere mündliche Prüfung, den Zeitpunkt und auf Wunsch auch die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt.

    37.1.3 Die jeweilige Frist beginnt am Tag nach der Einberufung nach VV 37.1.1 beziehungsweise der Bekanntgabe nach VV 37.1.2. Sie endet mit Ablauf des letzten Tages der jeweiligen Frist.

    37.1.4 Die mündliche Prüfung im ersten bis dritten Fach der Abiturprüfung wird durch eine Beratung des Zentralen Abiturausschusses eingeleitet, an der die Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse teilnehmen. Sie erhalten von der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses die erforderlichen Unterlagen.

    37.1.5 Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses informiert vor jeder Prüfung im ersten bis dritten Fach die Mitglieder über den jeweils bis dahin erreichten Punktestand des Prüflings.

    37.3 zu Absatz 3

    37.3.1 Der Prüfling teilt ihre oder seine Wahl bis zu einem von der Schule festgesetzten Termin der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses schriftlich mit. Der Prüfling ist über die Risiken einer freiwilligen mündlichen Prüfung, gegebenenfalls bis hin zum Nichtbestehen der Abiturprüfung, zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

    37.3.2 In begründeten Ausnahmefällen kann die Meldung zur Prüfung zurückgezogen werden. Hierüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter oder - falls der Antrag auf Rücktritt erst am Prüfungstage gestellt wird - die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses.

    37.4 zu Absatz 4

    Der Prüfling teilt den Wunsch zu dem von der Schule festgesetzten Termin der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses schriftlich mit. Andernfalls setzt der Zentrale Abiturausschuss die Reihenfolge fest. Er setzt die Reihenfolge auch fest, soweit Prüflinge kooperierender Schulen geprüft werden.

    Abschnitt 5
    Gesamtqualifikation, Abschlüsse
    und Berechtigungen

    § 38
    Gesamtqualifikation

    (1) In der Qualifikationsphase (Block I) sind maximal 600 Punkte und in der Abiturprüfung (Block II) maximal 300 Punkte zu erreichen. In der Gesamtqualifikation sind somit insgesamt höchstens 900 Punkte erreichbar und müssen mindestens 300 Punkte erzielt werden. Ein Leistungsausgleich zwischen Block I und Block II ist nicht möglich.

    (2) Für Block I der Gesamtqualifikation gelten die Regelungen gemäß § 27 Absatz 2 und 3.

    (3) Für Block II der Gesamtqualifikation gelten die nachfolgenden Regelungen:

    1. Block II umfasst die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern in vierfacher Wertung. Wird im ersten bis dritten Abiturfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Verhältnis von 2 (schriftlich) zu 1 (mündlich) aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile gebildet.

    2. In Block II müssen in mindestens drei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, mindestens jeweils 20 Punkte erreicht sein.

    3. In Block II müssen mindestens 100 Punkte erreicht sein.

    VV zu § 38

    38.3 zu Absatz 3

    Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung gilt die Tabelle in Anlage 8.

    § 39
    Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

    (1) Nach Beendigung aller Prüfungen gemäß § 32 stellt der Zentrale Abiturausschuss die Prüfungsergebnisse fest und errechnet die Gesamtpunktzahl für die Abiturprüfung (Block II) gemäß § 38.

    (2) Hat der Prüfling die Bedingungen gemäß § 38 erfüllt, erklärt der Zentrale Abiturausschuss die Abiturprüfung für bestanden und erkennt die allgemeine Hochschulreife zu, die in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ist.

    (3) Die Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses werden den Prüflingen bekanntgegeben.

    (4) Prüflingen, denen die allgemeine Hochschulreife gemäß Absatz 2 zuerkannt worden ist, erhalten ein „Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife“.

    VV zu § 39

    39.4 zu Absatz 4

    39.4.1 Das Zeugnis muss dem Muster in Anlage 12 entsprechen.

    Es trägt das Datum der Aushändigung. Mit der Aushändigung, gegebenenfalls mit der Zustellung des Zeugnisses, endet das Schulverhältnis.

    39.4.2 Auf dem Abiturzeugnis wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation ergibt. Die Punktzahl der Gesamtqualifikation wird nach der Tabelle in Anlage 13 in eine Durchschnittsnote umgerechnet.

    39.4.3 In das Zeugnis sind die Ergebnisse aller Kurse, die in die Gesamtqualifikation eingegangen sind, weiterer Pflichtkurse und ein Hinweis darauf, dass die allgemeine Hochschulreife im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet ist, aufzunehmen. Auf Wunsch des Prüflings werden die Ergebnisse weiterer, in der Qualifikationsphase belegter Kurse aufgenommen. Die Ergebnisse dieser Kurse sind in Klammern zu setzen.

    39.4.4 Eine Ausfertigung des Zeugnisses verbleibt bei den Prüfungsakten.

    39.4.5 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife mit dem Leistungskursfach Französisch ist aufgrund der Vereinbarung vom 4. November 1988 zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland von den Sprachprüfungen für die Einschreibung an den französischen Universitäten befreit, wenn sie oder er im Leistungskursfach Französisch eine mindestens ausreichende Note erzielt hat. Dies ist dann gegeben, wenn bei Zusammenfassung der Leistungen aus dem 2. Halbjahr der Qualifikationsphase 2 (Q2.2) und der Abiturprüfung (Block II) mindestens 20 Punkte erreicht wurden.

    Die Bescheinigung erfolgt entsprechend dem Muster in Anlage 14.

    § 40
    Wiederholung der Abiturprüfung

    (1) Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. Wird am Ende des Wiederholungsjahres die Zulassung nicht erreicht oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so muss die Schülerin oder der Schüler die gymnasiale Oberstufe verlassen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen.

    (2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

    (3) Bei einer Wiederholung der Abiturprüfung werden die im vorherigen Durchgang des zweiten Jahres der Qualifikationsphase erhaltenen Leistungsbewertungen, die Zulassung und die in der vorherigen Prüfung erhaltenen Leistungsbewertungen unwirksam.

    VV zu § 40

    40.1 zu Absatz 1

    40.1.1 Hat ein Prüfling die Abiturprüfung nicht bestanden, so unterrichtet die oder der Vorsitzende sie oder ihn unverzüglich schriftlich gemäß Anlage 17.

    40.1.2 Wiederholt der Prüfling das zweite Jahr der Qualifikationsphase, so nimmt er unmittelbar nach dem Nichtbestehen der Abiturprüfung am Unterricht der darunterliegenden Jahrgangsstufe teil. Die Noten des ersten Jahres der Qualifikationsphase bleiben erhalten.

    40.1.3 Den Schülerinnen und Schülern, die nach nicht bestandener Abiturprüfung die Schule verlassen, wird ein Abgangszeugnis mit den in der Qualifikationsphase belegten Kursen ausgestellt. Dabei sind die in den Leistungs-, Grund-, Projekt- und Zusatzkursen erreichten Punktzahlen auszuweisen. In den Fächern, in denen die Abiturprüfung durchgeführt wurde, tritt ein in der Prüfung erreichtes besseres Ergebnis in einfacher Wertung an die Stelle des entsprechenden Kurses im vierten Halbjahr der Qualifikationsphase.

    Wurde in einem Fach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, so ist die gemäß Anlage 8 ermittelte Punktzahl durch vier zu dividieren. Liegt ein nicht durch vier teilbarer Punktwert vor, so ist die nächstniedrige durch vier teilbare Punktzahl zugrunde zu legen.

    40.1.4 Wird nach einer Wiederholung die Zulassung nicht erreicht oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, erfolgt die Mitteilung gemäß Anlage 18.

    § 41
    Weitere Berechtigungen und Abschlüsse

    (1) Latinum, Graecum und Hebraicum werden mit dem Abgangs- oder Abschlusszeugnis zuerkannt. Die Bedingungen für die Zuerkennung legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften fest.

    (2) Schülerinnen und Schüler, die nicht über den entsprechenden Abschluss verfügen, erwerben am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe den Erweiterten Ersten Schulabschluss, wenn die Voraussetzungen gemäß § 22 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I erfüllt sind. Der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird ihnen zuerkannt, wenn sie am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe die Versetzungsanforderungen gemäß § 22 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I und § 26 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I erfüllen.

    (3) Schülerinnen und Schüler, die nicht über den entsprechenden Abschluss verfügen, können am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich einen Abschluss nach Absatz 2 zu erwerben. Die Zulassung zur Nachprüfung ist auszusprechen, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in einem einzigen Fach, in dem eine mangelhafte Note erteilt wurde, ausreicht, um den Abschluss zu erlangen. Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt. Für das Verfahren gilt § 10 Absatz 2, 3, 4, 6 und 7.

    VV zu § 41

    41.1 zu Absatz 1

    Für den Erwerb von Latinum, Graecum und Hebraicum gilt Anlage 15.

    41.2 zu Absatz 2

    41.2.1 Bei der Zuerkennung des Erweiterten Ersten Schulabschlusses gelten die VV 41.1.1 und 41.2 zu § 41 APO-SI entsprechend. Grundlage bilden dabei die zehn versetzungsrelevanten Fächer gemäß § 9 Absatz 3. Hierbei kann das Fach Englisch durch jede aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache ersetzt werden. Minderleistungen in allen anderen Fremdsprachen bleiben unberücksichtigt. Der Lernbereich Gesellschaftslehre umfasst alle Fächer gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2, der Lernbereich Naturwissenschaften umfasst mit Ausnahme von Mathematik alle Fächer gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3. Diese beiden Lernbereichsnoten werden der Fächergruppe Deutsch und Mathematik zugeordnet.

    41.2.2 Grundlage für die Zuerkennung des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) bilden die zehn versetzungsrelevanten Fächer gemäß § 9 Absatz 3. Hierbei kann das Fach Englisch durch jede aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache ersetzt werden. Dem Wahlpflichtfach gemäß § 26 Absatz 1 APO-S I gleichgesetzt wird eine weitere Fremdsprache oder ein Fach aus dem naturwissenschaftlich-technischen Bereich.

    41.2.3 Der erreichte Schulabschluss ist auf dem Abgangszeugnis der Einführungsphase gemäß Anlage 4 zu bescheinigen, wobei unter Bemerkungen darauf hinzuweisen ist, dass der Abschluss (Angabe des Abschlusses) im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau (Niveau 2 - Erweiterter Erster Schulabschluss, Niveau 3 - Mittlerer Schulabschluss) zugeordnet ist. Wenn der Schulabschluss im ersten Durchgang vor der Wiederholung der Einführungsphase erworben wurde, ist - gegebenenfalls zusätzlich zu einem Vermerk gemäß VV 9.8 - unter Bemerkungen Folgendes zu ergänzen: „Die Voraussetzungen zur Zuerkennung des (Angabe des Abschlusses) wurden im ersten Durchgang der Einführungsphase erworben.“

    41.3 zu Absatz 3

    41.3.1 Sind die Voraussetzungen für die Nachprüfung erfüllt, erhalten die Eltern beziehungsweise die volljährigen Schülerinnen und Schüler eine schriftliche Mitteilung, in welchen Fächern durch Ablegen einer Nachprüfung ein Abschluss nach Absatz 2 nachträglich erreicht werden kann und bis zu welchem Termin die schriftliche Meldung dafür erfolgen muss. Die Schulen stellen sicher, dass Eltern beziehungsweise volljährige Schülerinnen und Schüler umfassend zur Schullaufbahn, zu erreichbaren Abschlüssen und Nachprüfungsmöglichkeiten informiert und individuell beraten werden.

    41.3.2 Wer den jeweiligen Abschluss bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit der Note „ausreichend“ in dem Prüfungsfach. Auf dem Abgangszeugnis der Einführungsphase gemäß Anlage 4 wird unter Bemerkungen ergänzt: „Der (Angabe des Abschlusses) wurde aufgrund einer Nachprüfung gemäß § 41 Absatz 3 APO-GOSt (2027) in dem Fach (Angabe des Unterrichtsfaches) erworben. Das Zeugnis berechtigt nicht zum Übergang in die Qualifikationsphase einer anderen Schule mit gymnasialer Oberstufe. Der Abschluss (Angabe des Abschlusses) ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau (Niveau 2 - Erster Erweiterter Schulabschluss, Niveau 3 - Mittlerer Schulabschluss) zugeordnet.“ Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde.

    § 42
    Fachhochschulreife (schulischer Teil)

    (1) Schülerinnen und Schülern, die die gymnasiale Oberstufe verlassen, wird der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt, wenn folgende Bedingungen im ersten Jahr der Qualifikationsphase erfüllt sind:

    1. In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein.

    2. Es müssen elf Grundkurse belegt und in diesen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.

    3. Unter den nach Nummer 1 und 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, einer Fremdsprache gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 2, einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik und einer Naturwissenschaft sein. Außer den genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden.

    4. In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf weiteren anzurechnenden Kurse müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht belegt.

    (2) Für Schülerinnen und Schüler, die die Schule verlassen und am Ende des dritten oder vierten Halbjahres der Qualifikationsphase den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben wollen, gelten die Bedingungen gemäß Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Gesamtqualifikation insgesamt in zwei aufeinander folgenden Halbjahren erbracht worden sein muss.

    (3) Die Gesamtpunktzahl, die sich aus der Bewertung der vier Leistungs- und elf weiteren anzurechnenden Kurse ergibt, wird nach der Formel

    N = 5 ⅔ – P/57

    in eine Durchschnittsnote umgerechnet. Diese wird auf eine Stelle hinter dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Eine Gesamtpunktzahl über 260 ergibt die Durchschnittsnote 1,0. Die Durchschnittsnote wird in Ziffern und Buchstaben auf dem Abgangszeugnis ausgewiesen.

    (4) In das Abgangszeugnis werden die in den einzelnen Halbjahren der Qualifikationsphase bewerteten Kurse mit den entsprechenden Kursabschlussnoten eingetragen. Wird der Schülerin oder dem Schüler der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt, enthält das Abgangszeugnis den Hinweis, dass die Schulpflicht in der Sekundarstufe II erfüllt ist, sofern kein Ausbildungsverhältnis begonnen wird (§ 38 Absatz 4 Schulgesetz NRW).

    (5) Nach bestandener Abiturprüfung kann ehemaligen Schülerinnen und Schülern ergänzend zur allgemeinen Hochschulreife der schulische Teil der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen zuerkannt werden, wenn sie die Bedingungen der Absätze 1 oder 2 erfüllen. Die Bescheinigung trägt das Datum der Ausstellung.

    VV zu § 42

    42.2 zu Absatz 2

    Die aufeinanderfolgenden Halbjahre können nur das erste und zweite, das zweite und dritte oder das dritte und vierte Halbjahr der Qualifikationsphase sein. Dies gilt auch für Halbjahre aus verschiedenen Durchgängen, solange sie schullaufbahnrechtlich aufeinander folgen.

    Im Falle einer Wiederholung werden die Leistungsbewertungen des ersten Durchgangs gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 3 unwirksam. Ein im ersten Durchgang erreichter Abschluss bleibt erhalten.

    42.3 zu Absatz 3

    Die Bescheinigung zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfolgt gemäß Anlage 16.

    42.5 zu Absatz 5

    Für die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife nach der Abiturprüfung gilt Anlage 16 Nummer 4.

    Abschnitt 6
    Schlussbestimmungen

    § 43
    Niederschriften

    (1) Über alle Konferenzen und Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse und über die Abiturprüfungen gemäß den §§ 33 bis 37 sind Niederschriften anzufertigen.

    (2) Niederschriften sind ferner über die Beschlüsse und den Verlauf aller sonstigen Konferenzen und Prüfungen in der gymnasialen Oberstufe anzufertigen. Die oder der Vorsitzende der Konferenz beauftragt ein Mitglied mit der Schriftführung.

    (3) In die Niederschrift sind auch die die Entscheidung tragenden Gründe aufzunehmen, insbesondere wenn bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmefällen von den Regelbestimmungen abgewichen wird.

    (4) Die Niederschrift über die mündliche Einzelprüfung muss die beteiligten Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben, Vorbereitung und Verlauf, Teilergebnisse und Gesamtergebnis erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen.

    VV zu § 43

    43.1 zu Absatz 1

    43.1.1 Die Niederschrift über die schriftliche Abiturprüfung enthält das Prüfungsfach sowie genaue Angaben darüber, wann die Arbeitszeit begonnen hat und wann die einzelnen Arbeiten abgegeben worden sind, wie lange und von wem die Aufsicht geführt wurde und in welchem Zeitraum einzelne Prüflinge den Prüfungsraum verlassen haben. Zusätzliche Arbeitshilfen sind zu verzeichnen. Wenn sich ein Prüfling unerlaubter Hilfen gemäß § 31 bedient hat, ist dies anzugeben. In diesem Fall ist ein Vermerk über die getroffene Maßnahme aufzunehmen. Störungen oder andere besondere Vorkommnisse sind aufzunehmen.

    43.1.2 In die Niederschrift über die Prüfungen gemäß §§ 34 bis 37 sind das Prüfungsfach, die zugrundeliegende Aufgabe, alle Vorkommnisse im Vorbereitungsraum (soweit Vorbereitungszeit vorgesehen ist), von der Prüferin oder dem Prüfer gegebene Hilfen, die Prüfungs- und gegebenenfalls Vorbereitungszeit, der Prüfungsverlauf in seinen wesentlichen Zügen, die erteilte Note (gegebenenfalls mit Tendenz) mit Begründung, das Beratungsergebnis des Ausschusses unter Angabe des Stimmenverhältnisses bei der Abstimmung sowie der Name des Prüflings, der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, der Prüferin oder des Prüfers, der aufsichtführenden und der schriftführenden Lehrkraft aufzunehmen. Die Begründung der erteilten Note erfolgt im Falle der Präsentationsprüfung gemäß § 35 durch die Eintragung der kriterienbezogenen Einzelbewertungen im kriteriellen Bewertungsraster gemäß Anlagen 22a und 22b.

    Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu unterzeichnen.

    43.1.3 Die Niederschriften über die erste Konferenz des Zentralen Abiturausschusses gemäß § 24, die schriftliche Abiturprüfung gemäß § 33, die Konferenz des Zentralen Abiturausschusses über die Festlegung der mündlichen Abiturprüfungen gemäß § 37, die Konferenzen der Fachprüfungsausschüsse gemäß §§ 34 - 37, die einzelne mündliche Abiturprüfung, die Präsentationsprüfung oder das Kolloquium, die Beratung im Zusammenhang mit § 39, die Erklärung über das Bestehen gemäß § 39 Absatz 2 werden zu einer Gesamtniederschrift zusammengefasst.

    43.1.4 Der Gesamtniederschrift sind Übersichten beizufügen, in denen die Zahl der Schülerinnen und Schüler des letzten Halbjahres der Qualifikationsphase, der Prüflinge, die zur Abiturprüfung zugelassen wurden und die Prüfung bestanden haben, die schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer und die erzielten Durchschnittsnoten anzugeben sind.

    § 44
    Widerspruch und Akteneinsicht

    (1) Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse, denen vom jeweiligen Ausschuss nicht stattgegeben wird, entscheidet der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildete Widerspruchsausschuss.

    (2) Der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildete Widerspruchsausschuss besteht aus zwei für die gymnasiale Oberstufe zuständigen schulfachlichen Dezernentinnen oder Dezernenten, von denen eine oder einer den Vorsitz führt, sowie einer verwaltungsfachlichen Dezernentin oder einem verwaltungsfachlichen Dezernenten. Die Leiterin oder der Leiter der Behörde bestimmt die Mitglieder des Ausschusses und die Führung des Vorsitzes. Bei Widersprüchen gegen Leistungsbeurteilungen zieht die oder der Vorsitzende die zuständige Fachdezernentin oder den zuständigen Fachdezernenten zur Beratung hinzu.

    (3) Prüflinge, bei Minderjährigkeit deren Eltern, erhalten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der Schule zu stellen.

    VV zu § 44

    44.1 zu Absatz 1

    44.1.1 Auch außerhalb des Abiturverfahrens kann weiterhin gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, bei der Schule Widerspruch eingelegt werden; hierüber sind die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern schriftlich zu belehren. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

    Mit Widerspruch angefochten werden können unter anderem die Nichtversetzung, das Nichtbestehen der Nachprüfung, die Entlassung aus der gymnasialen Oberstufe wegen Überschreitens der Höchstverweildauer, die Kursabschlussnoten aus der Qualifikationsphase, die Nichtzulassung zur Abiturprüfung, das Nichtbestehen der Abiturprüfung.

    Einzelnoten können nur ausnahmsweise mit Widerspruch angefochten werden, wenn die beantragte Anhebung der Einzelnote auch die Änderung eines Verwaltungsaktes (zum Beispiel Versetzungsentscheidung, Zuerkennung eines Abschlusses, Gesamtqualifikation/Durchschnittsnote im Abiturzeugnis) herbeiführt.

    Gegen Einzelnoten und gegen die Kursabschlussnoten der Einführungsphase, die keine Verwaltungsakte sind, kann in der Regel nur innerhalb von sechs Monaten Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer nach Beratung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sowie durch ein Mitglied der Fachkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer schriftlich über die Entscheidung und begründet sie. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, entscheidet auf Verlangen der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers die obere Schulaufsichtsbehörde.

    Unberührt bleibt die Befugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters, die Notengebung einer Lehrkraft zu beanstanden (§ 21 ADO - BASS 21-02 Nr. 4).

    44.1.2 Wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dürfen belastende Verwaltungsakte bis zur endgültigen Entscheidung grundsätzlich nicht vollzogen werden; die ursprüngliche Rechtsstellung der Betroffenen wird jedoch nicht verbessert. Aus der aufschiebenden Wirkung ergibt sich insbesondere kein Anspruch auf Zulassung zur Abiturprüfung.

    44.1.3 Dem Widerspruch stattgeben kann nur das Gremium (zum Beispiel Konferenz, Prüfungsausschuss, Zentraler Abiturausschuss) oder die Person (zum Beispiel Schulleiterin oder Schulleiter, Fachlehrkraft), das oder die über den Verwaltungsakt entschieden hat.

    44.1.4 Wird vor Abschluss des Abiturprüfungsverfahrens gegen Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder mündliche Prüfungsnoten Widerspruch erhoben, entscheidet die Erstkorrektorin oder der Erstkorrektor im Einvernehmen mit der Lehrkraft, die für die Zweitkorrektur verantwortlich war, beziehungsweise der Fachprüfungsausschuss, der die angegriffene Note erteilt hat, ob dem Widerspruch stattgegeben wird.

    44.1.5 Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildete Widerspruchsausschuss.

    44.1.6 Wird kein Widerspruch eingelegt, werden die Verwaltungsakte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bestandskräftig.

    44.2 zu Absatz 2

    Dieser Ausschuss prüft die ordnungsgemäße Anwendung der Abiturprüfungsordnung, die Beachtung der Kernlehrpläne für die gymnasiale Oberstufe und die Angemessenheit der Anforderungen und der Leistungsbewertung. Er kann bei Verfahrensfehlern die Wiederholung oder Ergänzung von Prüfungen, die erneute Beratung des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse anordnen, Leistungsbewertungen und Entscheidungen des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse ändern. Die Entscheidung ist gegenüber dem Zentralen Abiturausschuss und dem Fachprüfungsausschuss zu begründen.

    44.3 zu Absatz 3

    44.3.1 Die Einsichtnahme kann auch dadurch erfolgen, dass sich der Prüfling eine Fotokopie der eigenen Prüfungsakten aushändigen lässt.

    44.3.2 Eine Einsichtnahme im noch laufenden Abiturprüfungsverfahren kann nur ausnahmsweise gewährt werden, wenn es zur Geltendmachung von rechtlichen Interessen erforderlich erscheint und der Fortgang des Verfahrens dadurch nicht behindert wird.

    44.3.3 Im Übrigen richtet sich das Recht auf Akteneinsicht nach § 29 VwVfG NRW.

    Abschnitt 7
    Übergangsvorschriften, Inkrafttreten

    § 45
    Übergangsvorschriften

    Diese Verordnung ist erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2027/2028 die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen. Im Übrigen beenden die Schülerinnen und Schüler jeweils ihren Bildungsgang nach der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594) die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. S. 376) geändert worden ist.

    § 46
    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. August 2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. S. 376) geändert worden ist, außer Kraft.

     

    Nachfolgend finden Sie die Anlagen zur VVzAPO-GOSt (2027):

     

     

     

     

    Anlage 1 - Seite 1


    Anlage 1 - Seite 2


     

    Anlage 1a - Seite 1


    Anlage 1a – Seite 2


     

    Anlage 2


     

    Anlage 3 - Seite 1


    Anlage 3 - Seite 2


     

    Anlage 4 - Seite 1a


    Anlage 4 – Seite 1b


    Anlage 4 – Seite 2


     

    Anlage 5 Seite 1


    Anlage 5 - Seite 2


     

    Anlage 6 - Seite 1a


    Anlage 6 - Seite 1b


     

    Anlage 6 - Seite 2


    Anlage 6 - Seite 3


     

    Anlage 7 - Seite 1


    Anlage 7 - Seite 2


     

    Anlage 8


    Anlage 9


     

    Anlage 10


    Anlage 11


     

    Anlage 12 - Seite 1


    Anlage 12 - Seite 2


     

    Anlage 12 - Seite 3


    Anlage 12 - Seite 4


     

    Anlage 13


    Anlage 14


     

    Anlage 15 - Seite 1


    Anlage 15 - Seite 2


     

    Anlage 15 - Seite 3


    Anlage 15 - Seite 4


     

    Anlage 16 - Seite 1


     

    Anlage 16 - Seite 2


    Anlage 16a - Seite 1


     

    Anlage 16a - Seite 2


    Anlage 17


    Anlage 18


     



    Anlage 19 - Seite 1

     

    Anlage 19 - Seite 2


    Anlage 20


     

    Anlage 21


    Anlage 22a - Seite 1


     

    Anlage 22a – Seite 2


    Anlage 22b - Seite 1


     

    Anlage 22b – Seite 2


     

     

     

     

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2026 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz