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    Aufgrund geänderter Rechtsgrundlagen und der Neufassung der Beurteilungsrichtlinien wurde eine Anpassung des Erlasses zum Eignungsfeststellungsverfahren erforderlich.

    In diesem Zuge wurden auch einige redaktionelle Änderungen und fachliche Optimierungen vorgenommen.

    Zu BASS 21-01 Nr. 30

    Eignungsfeststellungsverfahren
    im Rahmen der Bewerbung von Lehrkräften
    um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter;
    Änderung

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 28. April 2026

    1

    Der Runderlass „Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 2. Mai 2016 (ABl. NRW. 06/16 S. 59), der zuletzt durch Runderlass vom 19. Juli 2017 (ABl. NRW. 09/17 S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Eignungsfeststellungsverfahren im Rahmen der Bewerbung von Lehrkräften um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter“

    2. Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

    „2 Ausschreibung

    Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter werden für Bewerberinnen und Bewerber ausgeschrieben, die

    1. an einem Eignungsfeststellungsverfahren teilgenommen haben oder

    2. denen ein Amt als Schulleiterin oder Schulleiter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Tarifbeschäftigungsverhältnis auf Dauer übertragen wurde.“

    3. In den Nummern 3.1 bis 3.3 wird jeweils die Angabe „Lehrerinnen und Lehrer“ durch die Angabe „Lehrkräfte“ ersetzt.

    4. Nummer 4.3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

    „Ein EFV wird von sieben Beobachterinnen und Beobachtern durchgeführt, davon in der Regel

    a) drei Schulaufsichtsbeamtinnen oder Schulaufsichtsbeamte,

    b) zwei Schulleiterinnen oder Schulleiter,

    c) zwei von den kommunalen Spitzenverbänden benannte Vertreterinnen oder Vertreter der Schulträgerseite.“

    5. Nummer 4.5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

    „Das EFV besteht aus vier der nachfolgenden Übungen:

    a) Beratungsgespräch oder Konfliktgespräch,

    b) Gruppendiskussion,

    c) Pädagogische Beurteilung von Unterricht oder Projektplanung,

    d) Postkorb.“

    6. In Nummer 4.7 Satz 1 wird die Angabe „Übungsaufgaben“ durch die Angabe „Übungen“ ersetzt.

    7. Nummer 4.7 Sätze 4 bis 6 werden durch die folgenden Sätze 4 bis 6 ersetzt:

    „Im Anschluss daran bewertet jede Beobachterin und jeder Beobachter einzeln die individuelle Erfüllung aller Kriterien für die entsprechenden Leitungskompetenzen anhand einer vierstufigen Skala wie folgt: gut erfüllt (= 4 Punkte), erfüllt (= 3 Punkte), zum Teil erfüllt (= 2 Punkt), nicht erfüllt (= 1 Punkt). Die Beobachterinnen und Beobachter tauschen sich in der Konsolidierungsphase über ihre Bewertungen aus und nehmen gegebenenfalls Änderungen vor. Die Bewertungen werden im Anschluss zentral erfasst und ausgewertet.“

    8. Nummer 4.8 wird durch die folgende Nummer 4.8 ersetzt:

    „4.8

    Durch Addieren der Bewertungen wird für jede Leitungskompetenz eine Punktsumme ermittelt. Aufgrund der durchgängigen Doppelbeobachtung wird jede Punktsumme durch die doppelte Zahl der jeweils herangezogenen Kriterien geteilt, um die Kompetenzbewertung auf der vierstufigen Skala abzubilden. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses werden alle Bewertungen aufsummiert und durch den Durchschnittswert der Kriterien pro Bogen geteilt, um dieses auf einer Skala von 16 bis 64 Punkten einzuordnen. Dividierte Ergebnisse werden auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet (kaufmännisches Runden).“

    9. Nummer 4.9 wird durch die folgende Nummer 4.9 ersetzt:

    „4.9

    Das EFV schließt ab mit dem Gesamtergebnis

    a) „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ (Gesamtpunktwert 52-64 Punkte),

    b) „übertrifft die Anforderungen“ (Gesamtpunktwert 44-51 Punkte),

    c) „entspricht den Anforderungen“ (Gesamtpunktwert 41-43 Punkte),

    d) „entspricht im Allgemeinen noch den Anforderungen“ (Gesamtpunktwert 25-40 Punkte), oder

    e) „entspricht nicht den Anforderungen“ (Gesamtpunktwert 16-24 Punkte).

    Den Teilnehmenden werden die Ergebnisse von einer Beobachterin oder einem Beobachter in Einzelgesprächen eröffnet. Das Ergebnis des EFV ist landesweit gültig und wird den Teilnehmenden von der für sie zuständigen Bezirksregierung nach dem EFV schriftlich mitgeteilt. Die Teilnehmenden werden darüber informiert, bei welchen Leitungskompetenzen Fortbildungsbedarf besteht. Teilnehmende können das EFV nach einem Jahr wiederholen.“

    10. Nummer 4.10 wird durch die folgende Nummer 4.10 ersetzt:

    „4.10

    Die Teilnehmenden werden aus Anlass der Bewerbung um ein konkretes Schulleitungsamt gemäß Nummer 3.2.2 der Beurteilungsrichtlinien für die Lehrkräfte (BASS 21-02 Nr. 2) durch die zuständige Schulaufsicht dienstlich beurteilt. Das Ergebnis des EFV wird gemäß Ziffer 7.9 in Verbindung mit 9.7 der Beurteilungsrichtlinien als anlassbezogene Erkenntnisquelle im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt. Die Beurteilenden erhalten Einsicht in die über das EFV geführten Unterlagen. Liegt das EFV bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung länger als drei Jahre zurück, muss es wiederholt werden.“

    2

    Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt Schule NRW in Kraft.

    ABl. NRW. 05/26

     

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