21-01 Nr. 30
Eignungsfeststellungsverfahren
im Rahmen der Bewerbung von Lehrkräften
um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter
Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
Vom 2. Mai 2016 (ABl. NRW. 06/16 S. 59)1
1 Grundsatz
Lehrkräfte, die sich um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter bewerben möchten, nehmen vor ihrer Bewerbung an einem Verfahren zur Feststellung ihrer Eignung (Eignungsfeststellungsverfahren - EFV) teil.
2 Ausschreibung
Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter werden für Bewerberinnen und Bewerber ausgeschrieben, die
1. an einem Eignungsfeststellungsverfahren teilgenommen haben oder
2. denen ein Amt als Schulleiterin oder Schulleiter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Tarifbeschäftigungsverhältnis auf Dauer übertragen wurde.
3 Zugangsvoraussetzungen
3.1 Zum EFV werden Lehrkräfte aus dem Schuldienst oder Ersatzschuldienst des Landes zugelassen, die an der staatlichen Schulleitungsqualifizierung - SLQ (BASS 20-22 Nr. 62) teilgenommen haben oder mindestens sechs Monate ununterbrochen die Funktion einer Schulleiterin oder eines Schulleiters, z.B. im Wege einer Beauftragung oder als Abwesenheitsvertretung, wahrgenommen haben oder denen ein Amt gemäß § 35 Laufbahnverordnung auf Dauer übertragen worden ist. Für Schulleiterinnen und Schulleiter, die bereits ein entsprechendes Amt auf Dauer innehaben oder innehatten, bedarf es keiner Teilnahme am EFV.
3.2 Ferner werden Lehrkräfte zum EFV zugelassen, die einen gleichwertigen, vom Ministerium für Schule und Bildung anerkannten Weiterbildungskurs bei einer kirchlichen oder anderen Einrichtung von mindestens 104 Stunden Dauer oder ein auf Führung und Management ausgerichtetes, mindestens zweisemestriges Zusatzstudium an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben.
3.3 Lehrkräfte aus anderen Bundesländern oder aus dem Auslandsschuldienst können zum EFV zugelassen werden, wenn sie eine gleichwertige Qualifizierung oder Funktion nachweisen. Reisekosten werden diesen Bewerberinnen und Bewerbern nicht erstattet.
3.4 Für eine Teilnahme am Bewerbungsverfahren reicht die feste Terminierung des EFV aus.
4 Verfahren
4.1 EFV werden bezirksübergreifend von den Bezirksregierungen mit fachlicher und organisatorischer Unterstützung durch die QUA-LiS NRW durchgeführt.
4.2 Die Bezirksregierungen berufen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Bildung die Beobachterinnen und Beobachter für die EFV. Die Beobachterinnen und Beobachter sind vor ihrem erstmaligen Einsatz sowie bei Anpassungsbedarf von der QUA-LiS NRW zu schulen. Sie sind in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsfrei. Ihre Tätigkeit ist vorrangiges Dienstgeschäft.
4.3 Ein EFV wird von sieben Beobachterinnen und Beobachtern durchgeführt, davon in der Regel
a) drei Schulaufsichtsbeamtinnen oder Schulaufsichtsbeamte,
b) zwei Schulleiterinnen oder Schulleiter,
c) zwei von den kommunalen Spitzenverbänden benannte Vertreterinnen oder Vertreter der Schulträgerseite.
Eine Vertretung durch geschulte Beobachterinnen oder Beobachter ist sicherzustellen. Die im EFV eingesetzten Beobachterinnen und Beobachter sollen unterschiedlichen Schulformen angehören. Eine geschlechterparitätische Besetzung ist anzustreben (§ 12 LGG). Die Vertreter der Schulleitung nehmen ihre Aufgaben als eine auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübte Nebentätigkeit gemäß § 48 i.V.m. § 52 LBG wahr. Die Beobachterinnen und Beobachter dürfen nicht Vorgesetzte oder Angehörige (§ 20 Absatz 1 und 5 VwVfG. NRW.) der Teilnehmenden sein.
4.4 Das EFV wird an zwei aufeinander folgenden Tagen durchgeführt. Die am EFV beteiligten Bezirksregierungen informieren die schulfachlichen Gleichstellungsbeauftragten, die Personalvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen über die Terminierung der EFV. Die schulfachlichen Gleichstellungsbeauftragten benennen eine Vertreterin, die gemäß § 17 Absatz 1 LGG insbesondere auf die einheitliche Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe hinwirkt. Darüber hinaus können ein Mitglied einer Personalvertretung und ein Mitglied einer Schwerbehindertenvertretung ohne Stimmrecht in beobachtender Funktion am EFV teilnehmen. Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt. Aus dienstlichem Anlass, z.B. zur Evaluation oder Hospitation, können weitere Personen ohne Stimmrecht in beobachtender Funktion zum EFV zugelassen werden. Nummer 4.3 letzter Satz gilt entsprechend.
4.5 Das EFV besteht aus vier der nachfolgenden Übungen:
a) Beratungsgespräch oder Konfliktgespräch,
b) Gruppendiskussion,
c) Pädagogische Beurteilung von Unterricht oder Projektplanung,
d) Postkorb.
Zu den Übungen entwickelt die QUA-LiS NRW in Zusammenarbeit mit den Bezirksregierungen Übungsaufgaben aus dem Tätigkeitsbereich von Schulleiterinnen und Schulleitern. In jeder Übungsaufgabe müssen zwei der folgenden Leitungskompetenzen der Teilnehmenden beobachtet werden: Kommunikation, Rollenklarheit, Innovation und Management (Steuerung, Entscheidung, Planung und Organisation). Die Beschreibung des beobachtbaren Verhaltens und die Erhebung von individuellen Ausprägungen der Kompetenzen erfolgen nach kompetenzspezifischen Kriterien. Die Kriterien werden evaluiert und bei Bedarf angepasst.
4.6 Die Übungsaufgaben für das jeweilige EFV werden von der QUA-LiS NRW im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung bereitgestellt. Die Beobachterinnen und Beobachter werden vor Beginn des EFV von der QUA-LiS NRW in einer gemeinsamen Sitzung mit den gemäß Nummer 4.4 benannten Personen auf die Übungsaufgaben vorbereitet. Die schulfachliche Gleichstellungsbeauftragte nimmt an dieser Sitzung gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz LGG teil.
4.7 Jede Leitungskompetenz (Nummer 4.5) wird in zwei unterschiedlichen Übungen von jeweils zwei Beobachterinnen oder Beobachtern anhand der kompetenzspezifischen Kriterien bewertet. Die Beobachterinnen und Beobachter wechseln sich in einem rollierenden System ab. Die Teilnehmenden führen die Übungsaufgaben einzeln oder in Gruppen aus. Im Anschluss daran bewertet jede Beobachterin und jeder Beobachter einzeln die individuelle Erfüllung aller Kriterien für die entsprechenden Leitungskompetenzen anhand einer vierstufigen Skala wie folgt: gut erfüllt (= 4 Punkte), erfüllt (= 3 Punkte), zum Teil erfüllt (= 2 Punkt), nicht erfüllt (= 1 Punkt). Die Beobachterinnen und Beobachter tauschen sich in der Konsolidierungsphase über ihre Bewertungen aus und nehmen gegebenenfalls Änderungen vor. Die Bewertungen werden im Anschluss zentral erfasst und ausgewertet.
4.8 Durch Addieren der Bewertungen wird für jede Leitungskompetenz eine Punktsumme ermittelt. Aufgrund der durchgängigen Doppelbeobachtung wird jede Punktsumme durch die doppelte Zahl der jeweils herangezogenen Kriterien geteilt, um die Kompetenzbewertung auf der vierstufigen Skala abzubilden. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses werden alle Bewertungen aufsummiert und durch den Durchschnittswert der Kriterien pro Bogen geteilt, um dieses auf einer Skala von 16 bis 64 Punkten einzuordnen. Dividierte Ergebnisse werden auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet (kaufmännisches Runden).
4.9 Das EFV schließt ab mit dem Gesamtergebnis
a) „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ (Gesamtpunktwert 52-64 Punkte),
b) „übertrifft die Anforderungen“ (Gesamtpunktwert 44-51 Punkte),
c) „entspricht den Anforderungen“ (Gesamtpunktwert 41-43 Punkte),
d) „entspricht im Allgemeinen noch den Anforderungen“ (Gesamtpunktwert 25-40 Punkte), oder
e) „entspricht nicht den Anforderungen“ (Gesamtpunktwert 16-24 Punkte).
Den Teilnehmenden werden die Ergebnisse von einer Beobachterin oder einem Beobachter in Einzelgesprächen eröffnet. Das Ergebnis des EFV ist landesweit gültig und wird den Teilnehmenden von der für sie zuständigen Bezirksregierung nach dem EFV schriftlich mitgeteilt. Die Teilnehmenden werden darüber informiert, bei welchen Leitungskompetenzen Fortbildungsbedarf besteht. Teilnehmende können das EFV nach einem Jahr wiederholen.
4.10 Die Teilnehmenden werden aus Anlass der Bewerbung um ein konkretes Schulleitungsamt gemäß Nummer 3.2.2 der Beurteilungsrichtlinien für die Lehrkräfte (BASS 21-02 Nr. 2) durch die zuständige Schulaufsicht dienstlich beurteilt. Das Ergebnis des EFV wird gemäß Ziffer 7.9 in Verbindung mit 9.7 der Beurteilungsrichtlinien als anlassbezogene Erkenntnisquelle im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt. Die Beurteilenden erhalten Einsicht in die über das EFV geführten Unterlagen. Liegt das EFV bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung länger als drei Jahre zurück, muss es wiederholt werden.
4.11 Sofern eine dienstliche Beurteilung erstellt wird, sind die Unterlagen über das EFV zu den Personalakten zu nehmen. In den anderen Fällen werden die Unterlagen über das EFV in einer Sachakte aufbewahrt.
4.12 Die Kosten des EFV sind aus Kapitel 05 300 Titel 547 91 zu bestreiten.
Der Runderlass tritt am 01.08.2016 in Kraft.
1 Bereinigt; Eingearbeitet:
RdErl. v. 28.04.2026 (ABl. NRW. 05/26); RdErl. v. 19.07.2017 (ABl. NRW. 09/17 S. 35)