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    Zum 1. August 2026 tritt der Runderlass „Gebundener Ganztag sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote an Schulen der Sekundarstufe I und an Förderschulen“ in Kraft. Der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. Dezember 2010 (ABl. NRW. 01/11 S. 38, berichtigt 02/11 S. 85) – „Gebundene und offenen Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarstufe I“ – tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft (siehe auch: „Gemeinsamer Runderlass „Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich““ des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration vom 2. Juli 2024 - MB.NRW 2026 Nr. 92 / ABl. NRW. 04/26).

    Zu BASS 12-63 Nr. 4

    Gebundener Ganztag sowie
    außerunterrichtliche Ganztags- und
    Betreuungsangebote
    an Schulen der Sekundarstufe I
    und an Förderschulen

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 23. April 2026

    1

    Grundlagen

    1.1

    In Nordrhein-Westfalen gibt es gebundene Ganztagsschulen - diese auch als erweiterte gebundene Ganztagsschulen - (§ 9 Absatz 1 SchulG - BASS 1-1), und Schulen mit außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten (§ 9 Absatz 2 SchulG). Sie sind auch Bildungsangebote, weil sie der besonderen Förderung der Schülerinnen und Schüler dienen (erweitertes Bildungsangebot).

    1.2

    Gebundene Ganztagsschulen und außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote unterscheiden sich in Bezug auf Teilnahmepflichten und -möglichkeiten wie folgt:

    - In einer gebundenen Ganztagsschule (§ 9 Absatz 1 SchulG) nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Schule an den Ganztagsangeboten teil. Mit Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die gebundene Ganztagsschule wird die regelmäßige Teilnahme an den Ganztagsangeboten dieser Schule für sie in dem in Nummer 5.1 und 5.5 beschriebenen Zeitrahmen verpflichtend.

    - Zu den außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten (§ 9 Absatz 2 SchulG) gehören in der Sekundarstufe I die „pädagogische Übermittagbetreuung und weitere Ganztags- und Betreuungsangebote“. Diese können als erweiterte Bildungsangebote ausgestaltet werden. An diesen Angeboten nimmt ein Teil der Schülerinnen und Schüler der Schule teil. Eine regelmäßige und tägliche Teilnahme ist nicht verpflichtend.

    1.3

    Eine zentrale Grundlage ist die Zusammenarbeit von Schule, Kinder- und Jugendhilfe, gemeinwohlorientierten Institutionen und Organisationen aus Kultur und Sport, Wirtschaft und Handwerk sowie weiteren außerschulischen Partnern. Sie soll fortgeführt und weiter intensiviert werden. Die Beteiligung von gewinnorientierten Trägern und kommerziellen Nachhilfeinstituten ist unzulässig (§ 55 SchulG).

    1.4

    Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet, Plätze für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter bedarfsgerecht in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten (§ 24 Absatz 5 SGB VIII). Die Kommune kann diese Verpflichtung auch durch entsprechende Angebote an Schulen erfüllen, soweit die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebote nach den Grundsätzen des SGB VIII gestaltet werden (§ 4 Absatz 5 KiBiz)1.

    Leistungen der Kommunen zur Einrichtung beziehungsweise zum Betrieb von Ganztagsschulen und außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten zählen in diesem Rahmen zu den pflichtigen Leistungen.

    Die Kommune beurteilt im Rahmen ihrer Selbstverwaltung, in welchem Maße, auch im Lichte der haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen, es bedarfsgerecht ist, Plätze in Ganztagsschulen oder in außerschulischen Ganztags- und Betreuungsangeboten an Schulen vorzuhalten.

    2

    Ziele und Qualitätsentwicklung

    2.1

    Ziel ist der Ausbau von Ganztagsschulen und außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten zu einem attraktiven, qualitativ hochwertigen und umfassenden örtlichen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot, das sich an dem jeweiligen Bedarf der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern orientiert. Die individuelle ganzheitliche Bildung von Kindern und Jugendlichen, die Entwicklung ihrer Persönlichkeit, der Selbst- und Sozialkompetenzen, ihrer Fähigkeiten, Talente, Fertigkeiten und ihr Wissenserwerb sollen systematisch gestärkt werden. Dies soll durch eine flexible und bedarfsgerechte Mischung von verpflichtenden und freiwilligen Angeboten sichergestellt werden.

    Durch die Öffnung zum Sozialraum, multiprofessionelle Zusammenarbeit, ganzheitliche Förderung und Raum für soziale Beziehungen leistet die Ganztagsschule als ganztägige Bildungseinrichtung einen zentralen Beitrag zum gelingenden Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen.

    2.2

    In allen Landesteilen soll eine möglichst vergleichbare Qualität sichergestellt werden. Die Landesregierung unterstützt die örtlichen Entwicklungsprozesse, beispielsweise durch Beratungsleistungen, wissenschaftliche Begleitvorhaben, ergänzende Erhebungen sowie durch Rahmenvereinbarungen mit gemeinwohlorientierten Partnern.

    2.3

    Die Schulaufsicht unterstützt die jeweiligen örtlichen Entwicklungsprozesse von Schulen, Trägern und Kommunen, beispielsweise durch Beratungsleistungen, Unterstützung in Konfliktsituationen oder Mitarbeit in Steuergruppen und Qualitätszirkeln zum Ganztag.

    3

    Merkmale von gebundenen Ganztagsschulen
    und außerunterrichtlichen Ganztags- und
    Betreuungsangeboten

    3.1

    Zu den Merkmalen einer gebundenen Ganztagsschule (§ 9 Absatz 1 SchulG) gehören beispielsweise

    - Angebote für unterschiedlich große und heterogene Gruppen, die auch besondere soziale Problemlagen berücksichtigen,

    - ein verlässliches Zeitraster und eine sinnvoll rhythmisierte Verteilung von Lernzeiten auf den Vormittag und den Nachmittag, gegebenenfalls auch unter Entwicklung neuer Formen der Stundentaktung,

    - die Öffnung von Schule zum Sozialraum und die Zusammenarbeit mit den dort tätigen Akteuren auf Grundlage eines gemeinsamen Bildungsverständnisses,

    - Kooperation mit außerschulischen Partnern als wichtiges Gestaltungsmerkmal,

    - Förderkonzepte und -angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedarfen (zum Beispiel Sprachförderung, Deutsch als Zweitsprache, Mathematik und Naturwissenschaften, Fremdsprachen, Bewegungsförderung, Lernen in der Digitalen Welt),

    - die Förderung der Interessen der Schülerinnen und Schüler durch zusätzliche themen- und fachbezogene oder fächerübergreifende, auch klassen- und jahrgangsstufen-übergreifende Angebote und außerunterrichtliche Praktika,

    - zusätzliche formale, non-formale und informelle Zugänge zum Lernen und Arbeitsgemeinschaften (zum Beispiel Kunst, Theater, Musik, Werken, Gesellschafts- und Naturwissenschaften, Sport) sowie sozialpädagogische Angebote, insbesondere im Rahmen von Projekten der Kinder- und Jugendhilfe (zum Beispiel interkulturelle, geschlechtsspezifische, ökologische, partizipative, freizeitorientierte und offene Angebote),

    - Anregungen und Unterstützung beim Lösen von Aufgaben aus dem Unterricht und Eröffnung von Möglichkeiten zur Vertiefung und Erprobung des Gelernten sowie zur Entwicklung der Fähigkeit zum selbstständigen Lernen und Gestalten,

    - zusätzliche Angebote zur Förderung besonderer Begabungen,

    - Möglichkeiten und Freiräume zum sozialen Lernen, für Selbstbildungsprozesse und für selbstbestimmte Aktivitäten,

    - ein angemessenes Gleichgewicht von Anspannung und Entspannung mit entsprechenden Ruhe- und Erholungsphasen und von Kindern und Jugendlichen frei gestaltbaren Zeiten,

    - Angebote zur gesunden Lebensgestaltung, unter anderem zu einer gesunden Ernährung,

    - vielfältige und regelmäßige Bewegungsanreize und -Sportangebote,

    - die Einbindung der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler an Konzeption und Durchführung der Angebote,

    - Unterstützungsangebote für Eltern, zum Beispiel zu Erziehungsfragen, der Beratung und Mitwirkung,

    - die Orientierung auf Aspekte der Berufs- und Ausbildungsreife oder der Hochschulreife sowie Lebensplanung.

    Im Rahmen der Ganztagsangebote soll die Partizipation von Kindern und Jugendlichen gestärkt und ihre Interessen und Wünsche berücksichtigt werden.

    Gebundene Ganztagsschulen setzen diese Merkmale im Zusammenwirken mit ihren Kooperationspartnern und im Rahmen ihrer Ressourcen und Möglichkeiten um.

    3.2

    Außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Absatz 2 SchulG), die als erweiterte Bildungsangebote ausgestaltet werden können, können sich inhaltlich im Rahmen ihrer Ressourcen an den Merkmalen von Ganztagsschulen orientieren.

    4

    Einrichtungsverfahren

    4.1

    Ganztagsschulen sind Gegenstand der Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung (§ 80 SchulG, § 80 SGB VIII und § 7 3. AG-KJHG - KJFöG)2, auch im Rahmen von regionalen Bildungsnetzwerken.

    4.2

    Der Schulträger entscheidet, ob eine Schule als gebundene Ganztagsschule geführt wird. Vorher beteiligt er die Schule (§ 76 Satz 2 Nummer 7 SchulG). Über deren Stellungnahme entscheidet die Schulkonferenz (§ 65 Absatz 2 Nummer 24 SchulG). Die Entscheidung des Schulträgers bedarf der Zustimmung der Bezirksregierung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 SchulG).

    4.3

    Über außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Absatz 2 SchulG) entscheidet die Schule mit Zustimmung der Schulkonferenz (§ 65 Absatz 2 Nummer 7 SchulG). Der Schulträger ist zu beteiligen.

    4.4

    Der Schulträger und gegebenenfalls der öffentliche Träger der Jugendhilfe unterstützen die Schulen und ihre außerschulischen Partner bei der Planung und Organisation ihrer außerunterrichtlichen Angebote. Sie beteiligen die freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Kirchen, Musikschulen, Vereine und weitere Träger. Bei den Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten ist der gemeinnützige Sport vorrangig zu berücksichtigen.

    5

    Zeitrahmen, Öffnungszeiten und Teilnahmeregelungen

    5.1

    Der Zeitrahmen des Ganztagsbetriebs gebundener Ganztagsschulen (§ 9 Absatz 1 SchulG) erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel auf mindestens drei Unterrichtstage über jeweils mindestens sieben Zeitstunden, in der Regel von 8 bis 15 Uhr. Er erhöht sich in erweiterten gebundenen Ganztagsschulen in der Regel auf jeweils mindestens vier Unterrichtstage mit jeweils mindestens sieben Zeitstunden.

    Die Teilnahme aller Schülerinnen und Schüler ist in diesem Zeitrahmen verpflichtend.

    Gebundene und erweiterte gebundene Ganztagsschulen in der Sekundarstufe I führen über den für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtenden Zeitrahmen hinaus weitere außerunterrichtliche Angebote durch, zum Beispiel nach 15 Uhr oder an weiteren Wochentagen. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an diesen Angeboten ist in der Regel freiwillig. Die Schule kann diese Angebote für einen Teil der Schülerinnen und Schüler als verpflichtend erklären.

    In der Sekundarstufe I kann die Schule für die unteren Klassen einen größeren Zeitrahmen als für die oberen Klassen vorsehen.

    5.2

    Der Zeitrahmen in außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten, die als erweiterte Bildungsangebote ausgestaltet werden können (§ 9 Absatz 2 SchulG), orientiert sich an den jeweiligen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsbedarfen.

    5.3

    Hausaufgaben werden in gebundenen Ganztagsschulen in das Gesamtkonzept des Ganztags integriert (Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 5. Mai 2015 - BASS 12-63 Nr. 3, siehe dort Nummer 4.2).

    5.4

    In den Zeitrahmen können auch bewegliche Ferientage und Ferien einbezogen werden, gegebenenfalls als schulübergreifendes Ferienprogramm.

    5.5

    Der Zeitrahmen der gebundenen Ganztagsförderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklungen richtet sich nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 13. März 1980 „Förderschulen, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und Förderschulen, Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung als Ganztagsschulen; 1 Unterrichts- und Pausenzeiten, 2 Anrechnung besonderer Tätigkeiten auf die Zahl der Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer“ (BASS 12-63 Nr. 1).

    Die Teilnahme aller Schülerinnen und Schüler ist in diesem Zeitrahmen verpflichtend.

    5.6

    Zur Unterstützung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Erfüllung des gegen ihn gerichteten bundesgesetzlichen Rechtsanspruchs nach § 24 Absatz 4 SGB VIII in der Fassung des Ganztagsförderungsgesetzes vom 2. Oktober 2021 (im Folgenden: § 24 Absatz 4 SGB VIII) können ergänzend zum Zeitrahmen der gebundenen Ganztagsförderschule im Primarbereich an dieser Schule für die jeweils anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler zusätzliche außerunterrichtliche Angebote („Ganztag Plus“) vorgehalten werden.

    Durch das Programm „Ganztag Plus“ wird ein Beitrag zur Ermöglichung eines rechtsanspruchserfüllenden Zeitrahmens an gebundenen Ganztagsförderschulen im Primarbereich geleistet. Der Zeitrahmen der Angebote im Rahmen von „Ganztag Plus“ in der Primarstufe gebundener Ganztagsförderschulen orientiert sich an dem in § 24 Absatz 4 SGB VIII in der Fassung des Ganztagsförderungsgesetzes vom 2. Oktober 2021 geregelten Anspruch auf ganztägige Förderung. Dieser Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Auf den Zeitrahmen wird der Umfang des Unterrichts beziehungsweise der Angebote der gebundenen Ganztagsförderschule angerechnet.

    6

    Infrastruktur und Organisation

    6.1

    Der Schulträger stellt die erforderliche Infrastruktur bereit.

    6.2

    Für Angebote außerschulischer Träger sollen Schulräume kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Angebote außerschulischer Träger können auch außerhalb des Schulgeländes durchgeführt werden. Eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII ist nicht erforderlich.

    6.3

    Der Schulträger ermöglicht den Schülerinnen und Schülern die Einnahme eines Mittagessens oder eines Mittagsimbisses. In Ganztagsschulen stellt er dafür Räume, Sach- und Personalausstattung bereit. Die konkrete Umsetzung kann im Einvernehmen mit der Schule auch von Dritten geleistet werden, beispielsweise einem außerschulischen Träger, einem Eltern- oder Mensaverein.

    Der Schulträger trägt die sächlichen Betriebskosten.

    6.4

    Benachbarte Schulen können gemeinsame außerunterrichtliche Angebote vorhalten. Der Schulträger kann Angebote zur Förderung besonderer Begabungen und für Kinder und Jugendliche mit besonderen Förderbedarfen (zum Beispiel zur Talentförderung in Sport und Kultur oder zur Förderung naturwissenschaftlicher Fähigkeiten, herkunftssprachlicher Ergänzungsunterricht, Deutsch als Fremdsprache) für Schülerinnen und Schüler mehrerer Schulen an einer Schule konzentrieren.

    6.5

    Jede Ganztagsschule entwickelt, auch unter Beteiligung der außerschulischen Kooperationspartner, ein Ganztagskonzept, das regelmäßig fortgeschrieben wird. Dieses Konzept orientiert sich an den in Nummer 3.1 beschriebenen Merkmalen und ist Teil des Schulprogramms. Über das Konzept entscheidet die Schulkonferenz (§ 65 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 7 SchulG).

    6.6

    Die Teilnehmendenzahl an den einzelnen Angeboten beziehungsweise die Gruppengröße richtet sich nach dem Inhalt der Angebote und den individuellen Bedarfen der Schülerinnen und Schüler.

    6.7

    Alle beteiligten Personen und Einrichtungen sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt für einen regelmäßigen und fachgerechten Austausch zwischen den Lehrkräften und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den außerunterrichtlichen Angeboten.

    6.8

    Die Zusammenarbeit zwischen Schulträger, Schule und außerschulischem Träger beruht auf einer Kooperationsvereinbarung. Partner dieser Vereinbarung sind der Schulträger, die Schulleiterin oder der Schulleiter und der außerschulische Träger. Der Schulträger beteiligt den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt die Beschlüsse der Schulkonferenz. Die Vereinbarung hält insbesondere Rechte und Pflichten der Beteiligten fest und regelt die gegenseitigen Leistungen der Kooperationspartner sowie unter anderem die Verfahren zur Erstellung und Umsetzung des pädagogischen Konzepts, den Zeitrahmen, den Personaleinsatz, darunter unter anderem die Verwendung von Lehrerstellenanteilen, Vertretungs- und Aufsichtsregelungen, Regelungen für den Umgang bei Konflikten, erweiterte Mitwirkungsmöglichkeiten des Personals außerschulischer Träger sowie Regelungen zur Beteiligung der Eltern und der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler.

    Der Träger der außerunterrichtlichen Ganztagsangebote stellt im Rahmen der personellen Ressourcen durch geeignete Vertretungskonzepte sicher, dass die von ihm verantworteten Angebote nicht ausfallen.

    6.9

    Die Schule vereinbart mit Zustimmung der Schulkonferenz mit ihren Kooperationspartnern besondere Regelungen zur Mitwirkung der pädagogischen Kräfte der außerschulischen Partner. Es wird empfohlen, themenbezogen von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Vertreterinnen und Vertreter außerunterrichtlicher Angebote in Ganztagsschulen in den schulischen Gremien zu beteiligen (§§ 66 Absatz 7 SchulG, 68 Absatz 4 SchulG).

    6.10

    Bei einem Anmeldeüberhang können auswärtige Schülerinnen und Schüler auch dann abgewiesen werden, wenn sie in ihrer Heimatgemeinde nur eine Halbtagsschule der gewünschten Schulform besuchen können (§ 46 Absatz 6 SchulG).

    7

    Das Personal

    7.1

    Die Qualifikation des Personals richtet sich nach den Förder- und Betreuungsbedarfen der Kinder und Jugendlichen.

    7.2

    Lehrerstellenanteile sind für Angebote im Sinne dieses Erlasses zu nutzen, die die Kinder ergänzend zum Unterricht individuell fördern und fordern (zum Beispiel zusätzliche Arbeits- oder Wochenplanstunden, Sprachbildung, Mathematik und Naturwissenschaften, Fremdsprachen). Möglich ist auch ihre Nutzung für Konzeption und Koordination.

    7.3

    Neben Lehrkräften können auch pädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte, Musikschullehrerinnen und -lehrer, Künstlerinnen und Künstler, Übungsleiterinnen und Übungsleiter im Sport sowie geeignete Fachkräfte weiterer gemeinwohlorientierter Einrichtungen eingesetzt werden.

    7.4

    Ergänzend können, nach Möglichkeit unter pädagogischer beziehungsweise sozialpädagogischer Begleitung, auch pädagogisch geeignete ehrenamtlich tätige Personen, Seniorinnen und Senioren, Handwerkerinnen und Handwerker, Eltern, ältere Schülerinnen und Schüler, Praktikantinnen und Praktikanten, Studierende, Bundesfreiwilligendienstleistende und Teilnehmende am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr und von Freiwilligendiensten tätig werden.

    7.5

    Die Dienst- und Fachaufsicht über das Personal eines Trägers der Ganztags- und Betreuungsangebote liegen beim jeweiligen Anstellungsträger. Die Beschäftigung von Personal eines außerschulischen Trägers erfolgt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

    7.6

    Ein außerschulischer Träger kann aus dem Kreis seines Personals eine Person zur Koordination seiner Angebote bestimmen, die eng mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zusammenarbeitet.

    7.7

    Das Personal legt dem Anstellungsträger vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis vor (§ 30a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz). Bei Personen, die in Begleitung mitwirken und bei Schülerinnen und Schülern kann auf ein erweitertes Führungszeugnis verzichtet werden. Im Übrigen gilt § 72a SGB VIII.

    Die Anforderungen an den Schutz von Kindern fließen in die Ausgestaltung der Konzepte der Ganztagsschulen ein.

    7.8

    Der Arbeitgeber belehrt sein Personal vor erstmaliger Aufnahme seiner Tätigkeit und anschließend mindestens im Abstand von zwei Jahren über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 Absatz 5a Infektionsschutzgesetz beziehungsweise bei Personal im Küchen- und Mensenbereich nach § 43 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das der Anstellungsträger drei Jahre lang aufbewahrt.

    8

    Elternbeiträge

    8.1

    Elternbeiträge können nur für freiwillige Angebote (zum Beispiel für Angebote nach „Ganztag Plus“ oder außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote) erhoben werden, nicht jedoch für verpflichtende Angebote. Die Erhebung solcher Elternbeiträge auf Grundlage einer kommunalen Beitragssatzung kann sich an denen für offene Ganztagsschulen im Primarbereich orientieren (Nummer 5.5 des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12. Februar 2003 „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ (BASS 11-02 Nr. 19). Der Schulträger oder der öffentliche Jugendhilfeträger kann die Erhebung und Einziehung auf Dritte übertragen.

    8.2

    Für Ferienangebote und Mittagsverpflegung kann ein zusätzlicher Beitrag erhoben werden.

    8.3

    Der Schulträger, die Schulleiterin oder der Schulleiter oder der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen Eltern besonders förderungsbedürftiger Kinder auf die Möglichkeit einer Reduzierung oder eines Erlasses der Beitragszahlungen oder einer Übernahme von Beiträgen durch die wirtschaftliche Jugendhilfe (§ 90 SGB VIII) hinweisen. Ziel ist, eine Teilnahme dieser Kinder zu ermöglichen.

    8.4

    Ist die Ganztagsschule nächstgelegene Schule der Schulform, besteht nach der Schülerfahrkostenverordnung grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrkosten. Ist die besuchte Schule lediglich die nächstgelegene Ganztagsschule, begründet dies keinen weitergehenden Anspruch auf Schülerfahrkosten (§ 9 Absatz 7 SchfkVO - BASS 11-04 Nr. 3.1). Der Schulträger ist ebenfalls nicht verpflichtet, Mehrkosten zu tragen, die durch die Teilnahme an außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten entstehen.

    9

    Aufsicht, Sicherheitsförderung, Unfallversicherungsschutz

    9.1

    Angebote außerschulischer Träger gelten als schulische Veranstaltungen.

    9.2

    Für Aufsicht und Sicherheitsförderung gelten der

    - Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. Juli 2005 „Verwaltungsvorschriften zu § 57 SchulG - Aufsicht -“ (BASS 12-08 Nr. 1),

    - Runderlass des Kultusministeriums vom 29. Dezember 1983 „Unfallverhütung, Schülerunfallversicherung“ (BASS 18-21 Nr. 1),

    - Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 3. Januar 2020 „Sicherheitsförderung im Schulsport“ (BASS 18-23 Nr. 2)

    - Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 3. Mai 2021 „Aus- und Fortbildung von Lehr- und Fachkräften in Schulen in Erster Hilfe und Laienreanimation“ (BASS 18-24 Nr. 1.1).

    - Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 3. Mai 2021 „Aus- und Fortbildung von Schülerinnen und Schülern in Erster Hilfe und Laienreanimation“ (BASS 18-24 Nr. 1.2)

    Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt sicher, dass Aufsicht und Sicherheitsförderung auch vom Personal der außerschulischen Angebote im Sinne dieser Erlasse wahrgenommen werden, und gewährleistet die Einweisung in die Aufsichtspflicht.

    9.3

    Schülerinnen und Schüler, die an Angeboten nach diesem Erlass teilnehmen, sind unfallversichert (§ 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII). Der Versicherungsschutz besteht auch an beweglichen Ferientagen und in den Ferien. Zuständig ist die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

    9.4

    Unter den Versicherungsschutz fallen die Teilnahme und die dafür zu Fuß oder mit einem privaten oder öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegenden Hin- und Rückwege.

    9.5

    Der Schulträger, ein Eltern- oder Förderverein oder ein anderer Träger gewährleisten den Versicherungsschutz für ihr jeweiliges Personal.

    9.6

    Eltern und andere Personen, die im Auftrag der Schule unentgeltlich und außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses in den Angeboten tätig sind, sind grundsätzlich über das Land bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen unfallversichert.

    9.7

    Für Personen, die auf der Grundlage eines Werkvertrages gegen Zahlung einer Vergütung tätig werden, scheidet ein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung aus.

    9.8

    Die Versicherungsträger gewährleisten bei Unfällen – unabhängig von der Frage des Verschuldens – die vorgeschriebenen Leistungen des Sozialgesetzbuches VII.

    10

    Lehrerstellenzuschlag und Finanzierung

    10.1

    Der Ganztagszuschlag beträgt nach Maßgabe des Haushalts für

    - gebundene Ganztagsschulen 20 Prozent der Grundstellenzahl,

    - die Förderschulen mit Ausnahme der Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen 30 Prozent der Grundstellenzahl,

    - Hauptschulen und Förderschulen mit erweitertem Ganztagsbetrieb 30 Prozent der Grundstellenzahl (§ 9 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung zu § 93 Absatz 2 SchulG - BASS 11-11 Nr. 1).

    Lehrerstellen werden nach Maßgabe des Haushalts auch für pädagogische Übermittagbetreuung/Ganztagsangebote in der Sekundarstufe I zugewiesen.

    10.2

    Soweit Lehrerstellen nicht in Anspruch genommen werden, leistet das Land an Stelle von Lehrerstellen Zuschüsse für das Personal außerschulischer Träger. Die Zuschüsse dürfen auch für Koordinierung und Fortbildung verwendet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Inanspruchnahme von Stellenanteilen oder Barmitteln unter Berücksichtigung der inhaltlichen Beschlüsse der Schulkonferenz und bestehender Arbeitsverträge.

    10.3

    Nach Maßgabe des Haushalts leistet das Land darüber hinaus in außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten (§ 9 Absatz 2 SchulG) Zuschüsse für Einsatz, Koordinierung und Fortbildung des Personals außerschulischer Träger (§ 94 Absatz 2 SchulG).

    10.4

    Die Finanzierung des Einsatzes von Personal in Anstellungsträgerschaft der Schulträger, der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe oder anderer Träger in außerunterrichtlichen Angeboten sowie Angeboten der pädagogischen Übermittagbetreuung beziehungsweise Ganztagsangeboten in der Sekundarstufe I regelt folgender Runderlass:

    - Für Angebote außerschulischer Träger in gebundenen Ganztagsschulen sowie für pädagogische Übermittagbetreuung in der Sekundarstufe I: Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung „Geld oder Stelle - Sekundarstufe I; Zuwendungen zur pädagogischen Übermittagsbetreuung/Ganztagsangebote“ vom 31. Juli 2008 (BASS 11-02 Nr. 24),

    - Für Angebote, die einen Beitrag zur Ermöglichung des rechtsanspruchserfüllenden Zeitrahmens in der Primarstufe gebundener Ganztagsförderschulen leisten („Ganztag Plus“): ABl. NRW. Sonderamtsblatt 04/26; BASS 11-02 Nr. 62.

    10.5

    Die Lehrerstellenanteile und die zur Verfügung gestellten Mittel dürfen nicht für den Unterricht im Rahmen der Stundentafel und zur Bildung kleinerer Klassen verwendet werden. Unterrichtsstunden und Ergänzungsstunden, die auf der Grundlage der Stundentafel im Rahmen des Zeitrahmens gemäß Nummer 5 angeboten werden, dürfen nicht auf die Verwendung des Ganztagszuschlags angerechnet werden (Vermeidung von Doppelfinanzierung).

    10.6

    Die Schule stellt durch geeignete Vertretungskonzepte sicher, dass Unterricht und in gleicher Weise Angebote im Ganztag und in der pädagogischen Übermittagbetreuung, die von Lehrkräften im Rahmen ihrer regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstunden durchgeführt werden, nicht ausfallen.

    10.7

    Betreuungs- und Aufsichtszeiten, die von Lehrkräften während der Mittagspause, zum Beispiel in Mensen, Cafeterien, auf dem Schulgelände oder in Trainingsräumen, durchgeführt werden, werden zur Hälfte auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet.

    10.8

    Für die Betreuung von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern, von Schülertutorinnen und Schülertutoren, Praktikantinnen und Praktikanten oder Studierenden durch Lehrkräfte können Lehrerwochenstunden in diesem Rahmen im Verhältnis 1:6 (eine Lehrerwochenstunde für sechs Stunden Tätigkeit dieser Kräfte) verwendet werden.

    10.9

    Das für Schule zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen für die Finanzierung bei organisatorischen Zusammenschlüssen (Artikel 3 des 15. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 29. Mai 2020) besondere Regelungen vorsehen.

    11

    Ersatzschulen

    Für die Träger von genehmigten Ersatzschulen gilt dieser Erlass entsprechend. Als gebundene Ganztagsschulen gelten nur die Schulen, deren Ganztagszuschlag refinanziert wird.

    Abweichende Formen der Schulmitwirkung nach § 100 Absatz 5 SchulG bleiben unberührt.

    12

    Inkrafttreten

    Dieser Erlass tritt am 1. August 2026 in Kraft.

    ABl. NRW. Sonderausgabe 04/26

     

     


    1 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894)

    2 Drittes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz - (3. AG-KJHG - KJFöG) – vom 12. Oktober 2004 (GV. NRW. 2004 S. 572, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699)

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