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    11-02 Nr. 24

    Geld oder Stelle
    - Sekundarstufe I;
    Zuwendungen zur pädagogischen
    Übermittagbetreuung/Ganztagsangebote

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    Vom 31. Juli 2008 (ABl. NRW. S. 403, berichtigt 10/08 S. 524)1

    1 Zuwendungszweck

    Das Land fördert im Rahmen des Programms „Geld oder Stelle“ nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Personalmaßnahmen in Halbtags- und Ganztagsschulen der Sekundarstufe I im Rahmen einer pädagogischen Übermittagbetreuung sowie von außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten.

    Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    2 Gegenstand der Förderung

    Gefördert werden Personalmaßnahmen zur pädagogischen Betreuung und Aufsicht in der Mittagspause für alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I mit Nachmittagsunterricht sowie zur Durchführung von außerunterrichtlichen Ganztagsangeboten durch Träger aus Jugendhilfe, Kultur, Sport und weitere außerschulische Partner an Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen und in den Ferien, soweit hierfür keine Lehrerstellen in Anspruch genommen werden.

    3 Zuwendungsempfänger

    Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände als Träger öffentlicher Schulen sowie Träger genehmigter Ersatzschulen.

    Der Schulträger kann im Einvernehmen mit der Schule die Landesförderung an andere Träger weiterleiten, wenn diese die Maßnahmen durchführen und die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden. Der Schulträger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und nachzuweisen.

    4 Zuwendungsvoraussetzungen

    Die Maßnahmen werden in dem Rahmen gefördert, in dem von den Schulen keine Lehrerstellenanteile aus dem Stellenzuschlag für den Ganztag beziehungsweise eine pädagogische Übermittagbetreuung in Anspruch genommen werden und wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

    a) in Halbtagsschulen: Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots zur pädagogischen Übermittagbetreuung für Schülerinnen und Schüler an Tagen mit verpflichtendem Unterricht am Nachmittag, gegebenenfalls von ergänzenden außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten sowie einer Gelegenheit zur Einnahme eines Imbisses oder einer Mahlzeit,

    b) in Ganztagsschulen: Durchführung von Ganztagsangeboten,

    c) Teilnahmemöglichkeit für alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I der jeweiligen Schule,

    d) Mindestdauer der Maßnahme: ein Schuljahr.

    5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

    5.1 Zuwendungsart

    Projektförderung

    5.2 Finanzierungsart

    Festbetragsfinanzierung

    5.3 Form der Zuwendung

    Zuweisung/Zuschuss

    5.4 Bemessungsgrundlage

    Schulen können sich im Rahmen dieser Bemessungsgrundlage anteilig für Barmittel und Lehrerstellenanteile entscheiden. Ersatzschulträger können die Mittel ausschließlich in Form von Barmitteln in Anspruch nehmen.

    5.4.1 Bemessungsgrundlage in Halbtagsschulen:

    Pro Halbtagsschule werden pro Schuljahr auf der Grundlage der aktuellen Amtlichen Schuldaten des Vorjahres zur Verfügung gestellt:

    a) unter 300 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 20.200 € an Stelle von 0,3 Lehrerstellen,

    b) 300 bis 500 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 26.900 € an Stelle von 0,4 Lehrerstellen,

    c) 501 bis 700 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 33.500 € an Stelle von 0,5 Lehrerstellen,

    d) 701 und mehr Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 40.300 € an Stelle von 0,6 Lehrerstellen.

    Die Fördersätze werden jedes Jahr jeweils zum 1. August um jeweils weitere 3 Prozent erhöht. Die Fördersätze werden auf volle 100-Euro-Beträge kaufmännisch gerundet.

    In Förderschulen mit Primarbereich, die nach dem Erlass „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich" des Ministeriums für Schule und Weiterbildung  vom 12. Februar 2003 (BASS 11-02 Nr. 19) eine Förderung als offene Ganztagsschule im Primarbereich auch für die Klassen 5 und 6 erhalten, wird die Zahl der Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 als Bemessungsgrundlage zuzüglich der Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 und 6, die nicht am offenen Ganztag teilnehmen, zugrunde gelegt.

    Schulen, die zum 1. Februar 2006 oder später als gebundene oder erweiterte Ganztagsschule nach § 9 Abs. 1 SchulG genehmigt worden sind, erhalten im Rahmen dieser Bemessungsgrundlage eine anteilige Förderung in Höhe von einem Sechstel, ausschließlich in Gymnasien mit achtjährigem Bildungsgang einem Fünftel, pro Halbtagsjahrgangsstufe. Dabei wird jeweils auf durch 100 teilbare Beträge gerundet.

    Halbtagsschulen, die über das Programm „Dreizehn Plus in der Sekundarstufe I“ im Schuljahr 2008/2009 (Stichtag: erster Tag nach den Herbstferien) einen höheren Betrag erhalten haben, steht bis auf weiteres ein entsprechend höherer Zuwendungsbetrag/Zuschussbetrag zu.

    5.4.2 Bemessungsgrundlage in gebundenen Ganztagsschulen nach § 9 Absatz 1 SchulG

    Pro Ganztagsschule werden nach den Amtlichen Schuldaten des Vorjahres pro Schuljahr ab dem 1. August 2025 zur Verfügung gestellt:

    5.4.2.1 Bemessungsgrundlage in gebundenen Ganztagsschulen mit einem 20%igen Stellenzuschlag

    Pro Ganztagsschule werden zur Verfügung gestellt:

    a) unter 300 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 123.900 Euro an Stelle von 2,2 Lehrerstellen,

    b) 300 bis 500 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 163.300 Euro an Stelle von 2,9 Lehrerstellen,

    c) 501 bis 700 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 202.700 Euro an Stelle von 3,6 Lehrerstellen,

    d) 701 und mehr Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 242.100 Euro an Stelle von 4,3 Lehrerstellen.

    5.4.2.2 Bemessungsgrundlage in gebundenen Ganztagsschulen mit einem 30%igen Stellenzuschlag

    Pro Ganztagsschule werden zur Verfügung gestellt:

    a) unter 300 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 180.200 Euro an Stelle von 3,2 Lehrerstellen,

    b) 300 bis 500 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 242.100 Euro an Stelle von 4,3 Lehrerstellen,

    c) 501 bis 700 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 304.100 Euro an Stelle von 5,4 Lehrerstellen,

    d) 701 und mehr Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 371.600 Euro an Stelle von 6,6 Lehrerstellen.

    5.4.2.3 Bemessungsgrundlage in gebundenen Ganztagsförderschulen mit 20%igem bzw. 30%igem Stellenzuschlag

    Für gebundene Ganztagsförderschulen wird grundsätzlich eine Förderung von bis zu 60 % des gesamten für den Ganztag zur Verfügung stehenden Stellenzuschlags gewährt.

    5.5 Eigenanteile

    Eigenanteile des Schulträgers sind nicht erforderlich.

    5.6 Organisatorischer Zusammenschluss von Schulen

    Das für Schule zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen für organisatorische Zusammenschlüsse (Artikel 3 des 15. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 29. Mai 2020) besondere Regelungen vorsehen.

    6 Sonstiges

    Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht nach diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

    7 Verfahren

    7.1 Antragsverfahren

    Die Anträge sind jeweils für das nächste Schuljahr nach dem Muster der Anlage 1 zum 30. Dezember eines Jahres einzureichen. Die Anträge haben schulscharf und getrennt nach den in Nummer 5.4.2.1 bis 5.4.2.3 genannten Fallgruppen Angaben darüber zu enthalten, in welchem Umfang die Schulen des Antragstellers sich für Lehrerstellenanteile und/oder Zuwendungen in Form von Barmitteln entschieden haben.

    7.2 Bewilligungsverfahren

    7.2.1 Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.

    7.2.2 Die Fördermittel können den öffentlichen Schulträgern auf Antrag für alle beantragten Schulen der Sekundarstufe I ihres Bezirks bzw. den Trägern genehmigter Ersatzschulen für alle Schulen der Sekundarstufe I des jeweiligen Regierungsbezirks als Gesamtbetrag bewilligt werden. Ein Austausch der Mittel zwischen den Schulen ist im Einvernehmen mit den Schulen zulässig. Die Lehrerstellenanteile werden den Schulen mit gesondertem Verfahren rechtzeitig zugewiesen.

    7.2.3 Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.

    7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

    Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt ohne gesonderte Anforderung in zwei gleichen Raten, jeweils zum 1.September und 1. März.

    7.4 Verwendungsnachweisverfahren

    Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu führen (vereinfachter Verwendungsnachweis). Die Vorlage des vereinfachten Verwendungsnachweises wird für die Träger genehmigter Ersatzschulen zugelassen (VV Nr. 10.3 zu § 44 LHO).

    8 Ersatzschulen

    Die Träger genehmigter Ersatzschulen können entsprechend verfahren und eine entsprechende Förderung ausschließlich in Form von Zuwendungen in Form von Barmitteln erhalten. Als Ganztagsschulen gelten nur die Schulen, deren Ganztagszuschlag refinanziert wird. Der Ersatzschulträger hat daher bei gebundenen Ganztagsschulen, für die ein Ganztagszuschlag refinanziert wird, die Möglichkeit, bis zur Höhe der in Nummer 5.4.2 genannten Stellenanteile und Euro-Beträge Stellenanteile des Ganztagszuschlags für die in Nummer 2 genannten Zwecke zu verwenden und hierfür nach den §§ 105 ff. SchulG eine Refinanzierung über den Ganztagszuschlag zu erhalten. Eine gesonderte Antragstellung ist nach dieser Förderrichtlinie nicht erforderlich. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

    9 Geltungsdauer

    Diese Regelungen treten zum 1. August 2025 in Kraft und gelten längstens bis zum 31. Juli 2026.

     

    Nachfolgend finden Sie die Anlagen zum Runderlass:

    Anlage 1

     

    Anlage 2

     

    Anlage 3

     

     

    Anlage zum Antrag und Zuwendungsbescheid

    Aufstellung der Schulen des Schulträgers (Ganztagsschulen im Aufbau werden jeweils doppelt aufgeführt)

    Schulträger

    Schulname und
    Schulform

    Schulnummer

    Anzahl der Schüler/innen in der Sek. I gem. ASD v. 15.10.20.. (Vorjahr)

    Status der Schule:

    Halbtagsschule/Ganztagsschule mit 20%igem Zuschlag/mit 30%igem Zuschlag

    Ganztags- schule im Aufbau?

    Ja/Nein

    wenn ja:

    Anzahl der Jahrgänge/Züge im Ganztag im kommenden Schuljahr:

    Umfang der beantragten Stellenanteile

    Umfang der beantragten bzw. bewilligten Barmittel

    Im Schuljahr 2008/2009 bewilligte Fördersumme aus „Dreizehn Plus in der Sek. I“

    Differenzbetrag zwischen niedrigerer Neuförderung und höherer Altförderung aus „Dreizehn Plus in der Sek. I“

    Zuwendungsbetrag

    (trägt Bezirksregierung ein)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Die Richtigkeit der oben gemachten Angaben wird bestätigt:

     

    ___________________________________________

    (Datum, Unterschrift)

    Anlage zum Verwendungsnachweis für das SJ .…/.…

    Aufstellung der Schulen des Schulträgers (Ganztagsschulen im Aufbau werden jeweils doppelt aufgeführt)

    Schulname und
    Schulform

    Schulnummer

    Anzahl der Schüler/innen in der Sek. I gem. ASD v. 15.10.20.. (Vorjahr)

    Status der Schule: Halbtagsschule/Ganztagsschule mit 20%igem Zuschlag/mit 30%igem Zuschlag

    Ganztagsschule im Aufbau?

    Ja/Nein

    wenn ja:

    Anzahl der Jahrgänge/Züge im Ganztag im kommenden Schuljahr

    Bei Halbtagsschulen: Die Schule verfügt über Ganztagsangebote

    Ja/Nein

    Umfang der in Anspruch genommenen  Stellenanteile

    Umfang der beantragen bzw. bewilligten Barmittel

    Im SJ .…/.... verausgabte Barmittel

    Im SJ .…/.... nicht verausgabte Barmittel, die erstattet wurden

    Datum Erstattung vorherige Spalte

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Die Richtigkeit der oben gemachten Angaben wird bestätigt:

     

    ___________________________________________

    (Datum, Unterschrift)

    Tabelle 1: Anlage zum Antrag und Zuwendungsbescheid

    Tabelle 2: Anlage zum Verwendungsnachweis

     


    1 Bereinigt.Eingearbeitet:
    RdErl. v. 07.05.2025 (ABl. NRW. 05/25); RdErl. v. 27.03.2024 (ABI. NRW. 04/24); RdErl. v. 07.12.2022 (ABl. NRW. 12/22); RdErl. v. 23.02.2022 (ABl. NRW. 03/22); RdErl. v. 13.12.2018 (ABl. NRW. 01/19); RdErl. v. 16.02.2018 (ABl. NRW. 03/18 S. 37); RdErl. v. 25.01.2017 (ABl. NRW. 02/17 S. 50); RdErl. v. 09.03.2016 (ABl. NRW. 04/16 S. 38); RdErl. v. 20.12.2013 (ABl. NRW. 02/14 S. 80); RdErl. v. 23.12.2010 (ABl. NRW. 01/11 S. 38); RdErl. v. 24.04.2009 (ABl. NRW. S. 238, berichtigt 07/09 S. 373)

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