Verordnung
zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung
Schulaufsicht
Vom 20. Mai 2025
(GV. NRW. 2025 S. 503)
Auf Grund des § 89 Absatz 3 und 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung, hinsichtlich des § 89 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW im Einvernehmen mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung:
Artikel 1
Die Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht vom 14. November 2010 (GV. NRW. S. 602), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1428) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird am Ende ein Komma eingefügt.
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
d) Nummer 4 wird Nummer 3 und der Punkt am Ende wird durch die Angabe „und“ ersetzt.
e) Nummer 5 wird Nummer 4.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Den Bezirksregierungen werden folgende landesweiten Zuständigkeiten zugewiesen:
1. Bezirksregierung Arnsberg
a) Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Thüringen als Nachweis der Fachhochschulreife,
c) Förderzentrum für die integrative Beschulung blinder und hochgradig sehbehinderter Schülerinnen und Schüler (FIBS) sowie
d) Organisation und fortbildungsfachliche Verantwortung bezüglich der Entwicklung sowie der Vorbereitung landesweiter Fortbildungsmaßnahmen
aa) für die Sekundarstufe I,
bb) im Bereich der Lehrkräfteweiterbildung der allgemeinbildenden Schulen und
cc) am Berufskolleg für bildungsgangübergreifende und fachbereichsübergreifende Themen, für Sprachbildung und Sprachförderung sowie Fremdsprachen und Internationalisierung in der beruflichen Bildung,
2. Bezirksregierung Detmold
a) Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Berlin, Brandenburg und Niedersachsen als Nachweis der Fachhochschulreife,
b) Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Albanien, Bulgarien, Ungarn und den Staaten, die aus der ehemaligen UdSSR hervorgegangen sind, mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen, der Fachschulen für Sozialpädagogik und der zweijährigen Fachschulen sowie
c) Organisation und fortbildungsfachliche Verantwortung bezüglich der Entwicklung sowie der Vorbereitung landesweiter Fortbildungsmaßnahmen
aa) für die Primarstufe,
bb) am Berufskolleg für Digitalisierung und
cc) im Bereich der Qualifizierung und Fortbildung der Schulleitung,
3. Bezirksregierung Düsseldorf
a) Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit
aa) von Vorbildungsnachweisen mit dem Zeugnis der Hochschulreife,
bb) ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife sowie
cc) ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife,
b) Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Bayern, Bremen und Sachsen als Nachweis der Fachhochschulreife,
c) Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Griechenland, Österreich, Schweiz, Türkei und den Staaten, die aus dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangen sind, mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen, der Fachschulen für Sozialpädagogik und der zweijährigen Fachschulen,
d) Internationaler Austausch von Lehrerinnen und Lehrern, Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten sowie Schülerinnen und Schülern,
e) Angelegenheiten überörtlicher Zusammenschlüsse der Schülervertretungen sowie der Dachverbände der Landesschülerpresse,
f) Landesstelle für den Schulsport ausgenommen Curriculumentwicklung, Qualitätssicherung und
g) Organisation und fortbildungsfachliche Verantwortung bezüglich der Entwicklung sowie der Vorbereitung landesweiter Fortbildungsmaßnahmen
aa) in mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen und gesellschaftswissenschaftlichen Fächern für die allgemeinbildende Sekundarstufe II,
bb) im Bereich überfachlicher Themen der allgemeinbildenden Schulen, die nicht als Querschnittsthemen in Fortbildungsmaßnahmen integriert werden,
cc) am Berufskolleg für die Lehrkräfteweiterbildung sowie neue und neugeordnete Berufe sowie
dd) im Bereich der Beruflichen Orientierung,
4. Bezirksregierung Köln
a) Zuerkennung aller Schulabschlüsse der Sekundarstufe I aufgrund von Zeugnissen anderer Länder und von Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworben wurden,
b) Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt als Nachweis der Fachhochschulreife,
c) Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Belgien, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Spanien mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen, der Fachschulen für Sozialpädagogik und der zweijährigen Fachschulen,
d) Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit den Abschlüssen von Bildungsgängen des Berufskollegs einschließlich der Fachhochschulreife,
e) Abnahme der Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums nach der Feststellungsprüfungsordnung Hochschule (PO-FeP-Hochschule) sowie
f) Organisation und fortbildungsfachliche Verantwortung bezüglich der Entwicklung sowie der Vorbereitung landesweiter Fortbildungsmaßnahmen
aa) in sprachlich-literarisch-künstlerischen Fächern für die allgemeinbildende Sekundarstufe II,
bb) am Berufskolleg für Heterogenität und alle nicht separat ausgewiesenen überfachlichen Themen und
cc) im Bereich der Schulentwicklungsberatung und
5. Bezirksregierung Münster
a) Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und allen außereuropäischen Staaten mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen, der Fachschulen für Sozialpädagogik und der zweijährigen Fachschulen,
b) Anerkennung ausländischer Zeugnisse für Sportlehrerinnen und Sportlehrer,
c) Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein als Nachweis der Fachhochschulreife sowie
d) Organisation und fortbildungsfachliche Verantwortung bezüglich der Entwicklung sowie der Vorbereitung landesweiter Fortbildungsmaßnahmen
aa) für die Förderschulen,
bb) am Berufskolleg für frühkindliche Bildung in Sozial- und Erziehungsberufen und Mathematik und
cc) im Bereich der Qualifizierung und Fortbildung des Schulpersonals, soweit es sich nicht um Lehrkräfte und Schulleitung handelt, und der Schulaufsicht.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 20. Mai 2025
Die Ministerin
für Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dorothee F e l l e r
Die Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ina S c h a r r e n b a c h
ABl. NRW. 06/25