10-32 Nr. 47
Verordnung
über besondere Zuständigkeiten
in der Schulaufsicht
(Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht -
ZustVOSchAuf)
Vom 14. November 2010
zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2025
(GV. NRW. 2025 S. 503/ABl. NRW. 06/25)
Auf Grund des § 89 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung:
§ 1
Besondere Zuständigkeiten
der unteren Schulaufsichtsbehörden
Den Schulämtern werden für alle Schulformen und Schulstufen die nachstehend aufgeführten weiteren allgemeinen Angelegenheiten zugewiesen:
1. Information, Beratung und Koordination der Schulen in allgemeinen schulfachlichen Angelegenheiten
a) der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Zuwanderungsgeschichte,
b) der Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung,
c) des Schulgesundheitswesens einschließlich der schulischen Suchtprävention,
d) des außerunterrichtlichen Schulsports einschließlich des schulsportlichen Wettkampfwesens,
e) der Schülerbetriebspraktika an allgemeinbildenden Schulen und
f) der Zusammenarbeit mit örtlichen Diensten kommunaler und freier Träger zur Unterstützung der Schulen,
2. Organisation des Hausunterrichts,
3. Auswahl von Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 39 der Datenschutz-Grundverordnung und Vorschlag an die Bezirksregierungen und
4. Mitwirkung in Regionalen Bildungsnetzwerken.
§ 2
Besondere Zuständigkeiten
der oberen Schulaufsichtsbehörden
(1) Den Bezirksregierungen werden folgende landesweiten Zuständigkeiten zugewiesen:
1. Bezirksregierung Arnsberg
a) Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Thüringen als Nachweis der Fachhochschulreife,
b) Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Polen, Rumänien, Slowakei und Tschechien mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen, der Fachschulen für Sozialpädagogik und der zweijährigen Fachschulen,
c) Förderzentrum für die integrative Beschulung blinder und hochgradig sehbehinderter Schülerinnen und Schüler (FIBS) sowie
d) Organisation und fortbildungsfachliche Verantwortung bezüglich der Entwicklung sowie der Vorbereitung landesweiter Fortbildungsmaßnahmen
aa) für die Sekundarstufe I,
bb) im Bereich der Lehrkräfteweiterbildung der allgemeinbildenden Schulen und
cc) am Berufskolleg für bildungsgangübergreifende und fachbereichsübergreifende Themen, für Sprachbildung und Sprachförderung sowie Fremdsprachen und Internationalisierung in der beruflichen Bildung,
2. Bezirksregierung Detmold
a) Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Berlin, Brandenburg und Niedersachsen als Nachweis der Fachhochschulreife,
b) Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Albanien, Bulgarien, Ungarn und den Staaten, die aus der ehemaligen UdSSR hervorgegangen sind, mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen, der Fachschulen für Sozialpädagogik und der zweijährigen Fachschulen sowie
c) Organisation und fortbildungsfachliche Verantwortung bezüglich der Entwicklung sowie der Vorbereitung landesweiter Fortbildungsmaßnahmen
aa) für die Primarstufe,
bb) am Berufskolleg für Digitalisierung und
cc) im Bereich der Qualifizierung und Fortbildung der Schulleitung,
3. Bezirksregierung Düsseldorf
a) Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit
aa) von Vorbildungsnachweisen mit dem Zeugnis der Hochschulreife,
bb) ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife sowie
cc) ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife,
b) Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Bayern, Bremen und Sachsen als Nachweis der Fachhochschulreife,
c) Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Griechenland, Österreich, Schweiz, Türkei und den Staaten, die aus dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangen sind, mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen, der Fachschulen für Sozialpädagogik und der zweijährigen Fachschulen,
d) Internationaler Austausch von Lehrerinnen und Lehrern, Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten sowie Schülerinnen und Schülern,
e) Angelegenheiten überörtlicher Zusammenschlüsse der Schülervertretungen sowie der Dachverbände der Landesschülerpresse,
f) Landesstelle für den Schulsport ausgenommen Curriculumentwicklung, Qualitätssicherung und
g) Organisation und fortbildungsfachliche Verantwortung bezüglich der Entwicklung sowie der Vorbereitung landesweiter Fortbildungsmaßnahmen
aa) in mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen und gesellschaftswissenschaftlichen Fächern für die allgemeinbildende Sekundarstufe II,
bb) im Bereich überfachlicher Themen der allgemeinbildenden Schulen, die nicht als Querschnittsthemen in Fortbildungsmaßnahmen integriert werden,
cc) am Berufskolleg für die Lehrkräfteweiterbildung sowie neue und neugeordnete Berufe sowie
dd) im Bereich der Beruflichen Orientierung,
4. Bezirksregierung Köln
a) Zuerkennung aller Schulabschlüsse der Sekundarstufe I aufgrund von Zeugnissen anderer Länder und von Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworben wurden,
b) Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt als Nachweis der Fachhochschulreife,
c) Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Belgien, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Spanien mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen, der Fachschulen für Sozialpädagogik und der zweijährigen Fachschulen,
d) Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit den Abschlüssen von Bildungsgängen des Berufskollegs einschließlich der Fachhochschulreife,
e) Abnahme der Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums nach der Feststellungsprüfungsordnung Hochschule (PO-FeP-Hochschule) sowie
f) Organisation und fortbildungsfachliche Verantwortung bezüglich der Entwicklung sowie der Vorbereitung landesweiter Fortbildungsmaßnahmen
aa) in sprachlich-literarisch-künstlerischen Fächern für die allgemeinbildende Sekundarstufe II,
bb) am Berufskolleg für Heterogenität und alle nicht separat ausgewiesenen überfachlichen Themen und
cc) im Bereich der Schulentwicklungsberatung und
5. Bezirksregierung Münster
a) Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und allen außereuropäischen Staaten mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen, der Fachschulen für Sozialpädagogik und der zweijährigen Fachschulen,
b) Anerkennung ausländischer Zeugnisse für Sportlehrerinnen und Sportlehrer,
c) Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein als Nachweis der Fachhochschulreife sowie
d) Organisation und fortbildungsfachliche Verantwortung bezüglich der Entwicklung sowie der Vorbereitung landesweiter Fortbildungsmaßnahmen
aa) für die Förderschulen,
bb) am Berufskolleg für frühkindliche Bildung in Sozial- und Erziehungsberufen und Mathematik und
cc) im Bereich der Qualifizierung und Fortbildung des Schulpersonals, soweit es sich nicht um Lehrkräfte und Schulleitung handelt, und der Schulaufsicht.
(2) Beantragt ein Schulträger von Ersatzschulen eine Ermäßigung der Eigenleistung nach § 106 Absatz 7 bis 9 Schulgesetz NRW in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Ersatzschulfinanzierungsverordnung für mehrere Ersatzschulen, die im Bezirk verschiedener oberer Schulaufsichtsbehörden liegen, so entscheidet - oder in den Fällen des § 106 Absatz 9 Schulgesetz NRW berichtet - die Bezirksregierung über den Antrag für alle Schulen, in deren Bezirk die meisten Schulen gelegen sind, hilfsweise in deren Bezirk die Schule mit der höchsten Schülerzahl liegt.
§ 3
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft1.
1 Das Datum bezieht sich auf das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung; die zuletzt geänderte Fassung tritt am 7. Juni 2025 (GV. NRW. 2025 S. 503/ABl. NRW. 06/25) in Kraft.