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    Im Rahmen der vorgesehenen jährlichen Dynamisierung der Fördersätze um drei Prozent wird der Erlass angepasst.

    Zudem werden die Fördersätze für die gebundenen Ganztagsschulen (Ziffer 5.4.2.1 und 5.4.2.2) erhöht.

    Zu BASS 11-02 Nr. 24

    Geld oder Stelle – Sekundarstufe I;
    Zuwendungen pädagogischen
    Übermittagsbetreuung/Ganztagsangebote;
    Änderung

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 7. Mai 2025

    Bezug:

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    vom 31. Juli 2008 (ABl. NRW. S. 403, berichtigt 10/08 S. 524)

    1

    Der Bezugserlass, der zuletzt durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 27. März 2024 (ABl. NRW. 04/24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 4 a) wird das Anführungszeichen hinter dem Wort „Mahlzeit“ gestrichen.

    2. In Nummer 5.4.1 a) wird die Angabe „19.600 €“ durch die Angabe „20.200 Euro“ ersetzt.

    3. In Nummer 5.4.1 b) wird die Angabe „26.100 €“ durch die Angabe „26.900 Euro“ ersetzt.

    4. In Nummer 5.4.1 c) wird die Angabe „32.500 €“ durch die Angabe „33.500 Euro“ ersetzt.

    5. In Nummer 5.4.1 d) wird die Angabe „39.100 €“ durch die Angabe „40.300 Euro“ ersetzt.

    6. In Nummer 5.4.1 wird im letzten Absatz die Angabe „die Programme“ durch die Angabe „das Programm“ ersetzt.

    7. In Nummer 5.4.2 wird die Angabe „01.08.2022“ durch die Angabe „1. August 2025“ ersetzt.

    8. In Nummer 5.4.2.1 a) wird die Angabe „120.500 Euro“ durch die Angabe „123.900 Euro“ ersetzt.

    9. In Nummer 5.4.2.1 b) wird die Angabe „158.900 Euro“ durch die Angabe „163.300 Euro“ ersetzt.

    10. In Nummer 5.4.2.1 c) wird die Angabe „197.200 Euro“ durch die Angabe „202.700 Euro“ ersetzt.

    11. In Nummer 5.4.2.1 d) wird die Angabe „235.500 Euro“ durch die Angabe „242.100 Euro“ ersetzt.

    12. In Nummer 5.4.2.2 a) wird die Angabe „175.300 Euro“ durch die Angabe „180.200 Euro“ ersetzt.

    13. In Nummer 5.4.2.2 b) wird die Angabe „235.500 Euro“ durch die Angabe „242.100 Euro“ ersetzt.

    14. In Nummer 5.4.2.2 c) wird die Angabe „295.800 Euro“ durch die Angabe „304.100 Euro“ ersetzt.

    15. In Nummer 5.4.2.2 d) wird die Angabe „361.500 Euro“ durch die Angabe „371.600 Euro“ ersetzt.

    16. In Nummer 5.6 wird die Angabe „§ 83 Absatz 1 SchulG“ durch die Angabe „Artikel 3 des 15. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 29. Mai 2020“ ersetzt.

    17. In Nummer 7.4 Satz 2 wird die Angabe „VV Nr. 10.2.2.2 zu § 44 LHO“ durch die Angabe „VV Nr. 10.3 zu § 44 LHO“ ersetzt.

    18. In Nummer 9 wird die Angabe „01.08.2024“ durch die Angabe „1. August 2025“ ersetzt.

    2

    Dieser Runderlass tritt am 1. August 2025 in Kraft.

    ABl. NRW. 05/25

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