Vergütung von nebenamtlichen
Prüfungstätigkeiten bei Staatsprüfungen
und Laufbahnprüfungen
im Bereich Schule
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 23. Dezember 2024
Bei der Gewährung von Vergütungen für nebenamtliche Prüfungstätigkeiten bei Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen im Bereich Schule ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren.
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Allgemeines
1.1
Einer Beamtin oder einem Beamten darf eine Vergütung für Tätigkeiten bei Prüfungen nur gewährt werden, wenn
1. ihr oder ihm diese Tätigkeiten nicht im Hauptamt zugewiesen werden können und
2. sie oder er für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt nicht angemessen entlastet wird (§ 12 Absatz 3 Nebentätigkeitsverordnung).
1.2
Zur Übernahme einer Nebentätigkeit bei Prüfungen bedarf die Beamtin oder der Beamte der vorherigen Genehmigung, wenn diese Tätigkeit als Nebenamt oder als Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ausgeübt werden soll (§ 49 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Landesbeamtengesetz, § 6 Nebentätigkeitsverordnung); das gilt nicht für eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen übernommen wird (§ 48 Landesbeamtengesetz).
1.3
Dieser Erlass ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Beachtung des § 3 Absatz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) entsprechend anzuwenden. Wird die Nebentätigkeit nicht als selbstständige Tätigkeit, sondern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt, sind die tarif-, arbeits-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlichen Regelungen zu beachten. Sofern ein zweites Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber geschlossen werden soll, ist § 2 Absatz 2 TV-L maßgebend.
1.4
Mit den nach diesen Richtlinien zu zahlenden Prüfungsvergütungen sind sämtliche mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung erbrachten Leistungen sowie Überprüfungsleistungen in Widerspruchs- oder sonstigen Beschwerdeverfahren abgegolten.
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Staatsprüfungen
Für Staatsprüfungen werden folgende Vergütungssätze festgelegt.
Sie gelten entsprechend für die Mitwirkung bei einer Prüfung zum Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt.
2.1 Vergütung für die Mitwirkung bei einer Unterrichtspraktischen Prüfung je Unterrichtsstunde (einschließlich einer Bewertung der schriftlichen Arbeit) | |
a) für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie das Lehramt für Berufskollegs | 25,00 € |
b) für das das Lehramt für sonderpädagogische Förderung, für das Lehramt an Grundschulen sowie für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen | 21,00 € |
a) für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie für das Lehramt an Berufskollegs | 28,00 € |
b) für das das Lehramt für sonderpädagogische Förderung, für das Lehramt an Grundschulen sowie für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen | 21,00 € |
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Prüfungen für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen
Für Prüfungen für Fachlehrerinnen und Fachlehrer werden folgende Vergütungssätze festgelegt.
3.1 Vergütung für Erstgutachten für die Beurteilung einer schriftlichen Hausarbeit | 33,00 € |
Für Zweitgutachten und Drittgutachten werden 50 v.H. des Vergütungssatzes gezahlt. | |
3.2 Vergütung für die Mitwirkung | |
a) bei einer schulpraktischen Prüfung je Unterrichtsstunde | 15,00 € |
b) bei einer mündlichen Prüfung je Zeitstunde | 17,00 € |
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Mitwirkung bei einer fachpraktischen oder einer mündlichen Prüfung
Für die Mitwirkung bei einem Kolloquium oder einer mündlichen Prüfung beträgt die Vergütung bei einer Prüfungsdauer
- von unter 20 Minuten | ein Viertel |
- von 20 bis 30 Minuten | ein Drittel |
- von 30 bis unter 45 Minuten | die Hälfte |
- von 45 bis unter 60 Minuten | drei Viertel |
- von 60 bis unter 75 Minuten | vier Viertel |
- von 75 Minuten und länger | fünf Viertel |
der Vergütungssätze nach der Nummer 3.2 b).
Die berechnete Vergütung ist gegebenenfalls auf fünf Cent abzurunden.
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Berechnung der Prüfungsdauer
Der Berechnung der nach einer Prüfungsdauer zu bemessenden Prüfungsvergütung ist die nach den Prüfungsvorschriften vorgeschriebene Prüfungszeit auch dann zugrunde zu legen, wenn die Prüfung im Einzelfall länger gedauert hat.
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Höchstbeträge
6.1
Unter Berücksichtigung des Umfangs der Prüfungstätigkeit können für die Prüfung eines Prüflings höchstens folgende Beträge gezahlt werden:
a) für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie das Lehramt für Berufskollegs | 396,00 € |
b) für das das Lehramt für sonderpädagogische Förderung, für das Lehramt an Grundschulen sowie für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen | 338,00 € |
c) für die Laufbahnprüfung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen | 199,00 € |
6.2
Sofern die Summe der Vergütungen, die für die Prüfung eines Prüflings anfallen, den Höchstbetrag nach 6.1 übersteigt, sind die Einzelvergütungen wie folgt anteilmäßig zu kürzen:
Wirken an einer Prüfung außer nebenamtlichen (nebenberuflichen) Prüferinnen oder Prüfern auch hauptamtliche Prüferinnen oder Prüfer mit, so kann der Betrag nach Nummer 6.1 höchstens mit dem Anteil zur Verteilung als Prüfungsvergütung in Anspruch genommen werden, der dem Verhältnis der Zahl der nebenamtlichen (nebenberuflichen) Prüferinnen oder Prüfer zu der Zahl der hauptamtlichen Prüfer entspricht. Sind an einer Prüfung insgesamt mehr als vier Prüferinnen oder Prüfer beteiligt, so kann der Betrag nach Nummer 6.1 um ein Viertel erhöht werden, wenn der Umfang der Prüfungstätigkeiten dies rechtfertigt.
Neben der Prüfungsvergütung werden Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Vorschriften gezahlt.
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Haushaltsmittel
Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Bildung sind die Prüfungsvergütungen für Lehramtsprüfungen aus Kapitel 05 074 Titel 427 30 und die Prüfungsvergütungen einschließlich der Reisekostenvergütung im Rahmen der Fachlehrerausbildung aus den bei Kapitel 05 075 Titel 427 30 zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln zu zahlen.
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass „Richtlinien über die Vergütung von nebenamtlichen Prüfungstätigkeiten bei Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen im Bereich Schule“ des Kultusministeriums vom 17. Juli 1984 (GABl. NW. S. 326) außer Kraft.
ABI. NRW. 01/25