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    21-22 Nr. 1

    Vergütung von nebenamtlichen
    Prüfungstätigkeiten bei Staatsprüfungen
    und Laufbahnprüfungen
    im Bereich Schule

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 23. Dezember 2024 (ABI. NRW. 01/25)

    Bei der Gewährung von Vergütungen für nebenamtliche Prüfungstätigkeiten bei Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen im Bereich Schule ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren.

    1
    Allgemeines

    1.1

    Einer Beamtin oder einem Beamten darf eine Vergütung für Tätigkeiten bei Prüfungen nur gewährt werden, wenn

    1. ihr oder ihm diese Tätigkeiten nicht im Hauptamt zugewiesen werden können und

    2. sie oder er für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt nicht angemessen entlastet wird (§ 12 Absatz 3 Nebentätigkeitsverordnung).

    1.2

    Zur Übernahme einer Nebentätigkeit bei Prüfungen bedarf die Beamtin oder der Beamte der vorherigen Genehmigung, wenn diese Tätigkeit als Nebenamt oder als Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ausgeübt werden soll (§ 49 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Landesbeamtengesetz, § 6 Nebentätigkeitsverordnung); das gilt nicht für eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen übernommen wird (§ 48 Landesbeamtengesetz).

    1.3

    Dieser Erlass ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Beachtung des § 3 Absatz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) entsprechend anzuwenden. Wird die Nebentätigkeit nicht als selbstständige Tätigkeit, sondern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt, sind die tarif-, arbeits-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlichen Regelungen zu beachten. Sofern ein zweites Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber geschlossen werden soll, ist § 2 Absatz 2 TV-L maßgebend.

    1.4

    Mit den nach diesen Richtlinien zu zahlenden Prüfungsvergütungen sind sämtliche mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung erbrachten Leistungen sowie Überprüfungsleistungen in Widerspruchs- oder sonstigen Beschwerdeverfahren abgegolten.

    2
    Staatsprüfungen

    Für Staatsprüfungen werden folgende Vergütungssätze festgelegt.

    Sie gelten entsprechend für die Mitwirkung bei einer Prüfung zum Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt.

    2.1 Vergütung für die Mitwirkung bei einer Unterrichtspraktischen Prüfung je Unterrichtsstunde (einschließlich einer Bewertung der schriftlichen Arbeit)

    a) für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie das Lehramt für Berufskollegs

    25,00 €

    b) für das das Lehramt für sonderpädagogische Förderung, für das Lehramt an Grundschulen sowie für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen

    21,00 €

    2.2 Vergütung für die Mitwirkung bei einem Kolloquium

    a) für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie für das Lehramt an Berufskollegs

    28,00 €

    b) für das das Lehramt für sonderpädagogische Förderung, für das Lehramt an Grundschulen sowie für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen

    21,00 €

    3
    Prüfungen für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen

    Für Prüfungen für Fachlehrerinnen und Fachlehrer werden folgende Vergütungssätze festgelegt. 

    3.1 Vergütung für Erstgutachten für die Beurteilung einer schriftlichen Hausarbeit

    33,00 €

    Für Zweitgutachten und Drittgutachten werden 50 v.H. des Vergütungssatzes gezahlt.

    3.2 Vergütung für die Mitwirkung

    a) bei einer schulpraktischen Prüfung je Unterrichtsstunde

    15,00 €

    b) bei einer mündlichen Prüfung je Zeitstunde

    17,00 €

    4
    Mitwirkung bei einer fachpraktischen oder einer mündlichen Prüfung

    Für die Mitwirkung bei einem Kolloquium oder einer mündlichen Prüfung beträgt die Vergütung bei einer Prüfungsdauer

    - von unter 20 Minuten

    ein Viertel

    - von 20 bis 30 Minuten

    ein Drittel

    - von 30 bis unter 45 Minuten

    die Hälfte

    - von 45 bis unter 60 Minuten

    drei Viertel

    - von 60 bis unter 75 Minuten

    vier Viertel

    - von 75 Minuten und länger

    fünf Viertel

    der Vergütungssätze nach der Nummer 3.2 b).

    Die berechnete Vergütung ist gegebenenfalls auf fünf Cent abzurunden.

    5
    Berechnung der Prüfungsdauer

    Der Berechnung der nach einer Prüfungsdauer zu bemessenden Prüfungsvergütung ist die nach den Prüfungsvorschriften vorgeschriebene Prüfungszeit auch dann zugrunde zu legen, wenn die Prüfung im Einzelfall länger gedauert hat.

    6
    Höchstbeträge

    6.1

    Unter Berücksichtigung des Umfangs der Prüfungstätigkeit können für die Prüfung eines Prüflings höchstens folgende Beträge gezahlt werden:

    a) für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie das Lehramt für Berufskollegs

    396,00 €

    b) für das das Lehramt für sonderpädagogische Förderung, für das Lehramt an Grundschulen sowie für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen

    338,00 €

    c) für die Laufbahnprüfung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen

    199,00 €

    6.2

    Sofern die Summe der Vergütungen, die für die Prüfung eines Prüflings anfallen, den Höchstbetrag nach 6.1 übersteigt, sind die Einzelvergütungen wie folgt anteilmäßig zu kürzen:

    Wirken an einer Prüfung außer nebenamtlichen (nebenberuflichen) Prüferinnen oder Prüfern auch hauptamtliche Prüferinnen oder Prüfer mit, so kann der Betrag nach Nummer 6.1 höchstens mit dem Anteil zur Verteilung als Prüfungsvergütung in Anspruch genommen werden, der dem Verhältnis der Zahl der nebenamtlichen (nebenberuflichen) Prüferinnen oder Prüfer zu der Zahl der hauptamtlichen Prüfer entspricht. Sind an einer Prüfung insgesamt mehr als vier Prüferinnen oder Prüfer beteiligt, so kann der Betrag nach Nummer 6.1 um ein Viertel erhöht werden, wenn der Umfang der Prüfungstätigkeiten dies rechtfertigt.

    7
    Reisekosten

    Neben der Prüfungsvergütung werden Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Vorschriften gezahlt.

    8
    Haushaltsmittel

    Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Bildung sind die Prüfungsvergütungen für Lehramtsprüfungen aus Kapitel 05 074 Titel 427 30 und die Prüfungsvergütungen einschließlich der Reisekostenvergütung im Rahmen der Fachlehrerausbildung aus den bei Kapitel 05 075 Titel 427 30 zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln zu zahlen.

    9
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass „Richtlinien über die Vergütung von nebenamtlichen Prüfungstätigkeiten bei Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen im Bereich Schule“ des Kultusministeriums vom 17. Juli 1984 (GABl. NW. S. 326) außer Kraft.

     

     

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