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    21-01 Nr. 13

    Anwendung der
    Laufbahnverordnung (LVO);
    Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes
    an Berufskollegs
    mit einer beruflichen Fachrichtung
    gemäß § 40 LVO

    RdErl. d. Kultusministeriums
    v. 09.11.1983 (GABl. NW. S. 565)1

    Nach der auf § 18 Lehrerausbildungsgesetz (LABG - BASS 1-8) beruhenden Vorschrift des § 40 LVO kann die Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung ohne Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung erworben werden. Zur Anwendung dieser Vorschrift werden folgende Hinweise gegeben:

    1 § 40 LVO gilt ausschließlich für die Fachschul-Bildungsgänge des Berufskollegs. Lehrkräfte, die die Befähigung für ihre Laufbahn gemäß § 40 LVO erworben haben, sind in der Regel ausschließlich, jedenfalls aber überwiegend in den Fachschul-Bildungsgängen zu verwenden.

    2 Der Befähigungserwerb gemäß § 40 LVO bezieht sich ausschließlich auf berufliche Fachrichtungen, nicht auf Unterrichtsfächer. Die Anwendung von § 40 LVO ist auf solche berufliche Fachrichtungen zu beschränken, die sich einem in einem Fachschul-Bildungsgang des Berufskollegs angebotenen Fach unmittelbar zuordnen lassen. Bezüglich der in § 37 Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO - BASS 20-02 Nr. 11 ü) und der in § 5 Lehramtszugangsverordnung (LZV - BASS 20-02 Nr. 30) genannten beruflichen Fachrichtungen besteht in der Regel kein Bedürfnis für die Anwendung von § 40 LVO.

    3 Die nach § 40 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 LVO vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit muss vor dem Eintritt in den Schuldienst ausgeübt worden sein.

     


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