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    20-08 Nr. 7

    Kolloquien
    zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse
    für Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerber
    aus Ländern
    außerhalb des deutschen Sprachraums

    VwVO d. Kultusministeriums
    v. 24.02.1994 (GABl. NW. I S. 64)1

    1 Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerber aus einem Land außerhalb des deutschen Sprachraums, die eine Erste Staatsprüfung erworben haben oder deren Prüfung als Erste Staatsprüfung anerkannt wurde, haben deutsche Sprachkenntnisse in dem Umfang nachzuweisen, der für die Erteilung des Unterrichts und die Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben in der Schule notwendig ist. Ausgenommen sind Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Staaten des europäischen Wirtschaftsraums, für die eine besondere Regelung gilt.

    2 Der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse ist in einem Kolloquium zu führen. Es kann auch eine schriftliche Überprüfung der Sprachbeherrschung umfassen.

    3 Kolloquien werden von dem Seminar für Sprachlehrforschung der Ruhr-Universität Bochum durchgeführt.2 Der Antrag auf Teilnahme an dem Kolloquium ist an das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen zu richten.

    4 Kann die Feststellung der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nicht getroffen werden, so kann sich die Lehramtsbewerberin oder der Lehramtsbewerber innerhalb eines Jahres erneut dem Kolloquium unterziehen. Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen.

    5 Die vom Prüfungsamt ausgestellte Bescheinigung über das erfolgreich verlaufene Kolloquium ist dem Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beizufügen. Im Falle der Anerkennung einer Hochschulabschlussprüfung (z.B. Diplomprüfung) als Erste Staatsprüfung ist diese Bescheinigung bereits dem Anerkennungsantrag beizufügen.

     


    1 bereinigt

    2 Die Aufgabe wird derzeit vom Zentrum für Fremdsprachenausbildung der Ruhr-Universität Bochum wahrgenommen.

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