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    10-33 Nr. 1

    Berufsbildungsgesetz (BBiG);
    1. Berufung von Lehrkräften
    an Berufskollegs in den Berufsbildungsausschuss
    der zuständigen Stelle nach § 77 BBiG1
    2. Berufung von Lehrkräften an Berufskollegs
    in die Prüfungsausschüsse nach § 40 BBiG

    Runderlass des Kultusministeriums

    Vom 21. April 1970 (ABl. KM. NRW. S. 230)2

    Die Aufgaben nach dem BBiG, die auf Landesebene durchzuführen sind, obliegen in der Hauptsache den „nach Landesrecht zuständigen Behörden“ und den „zuständigen Stellen“. Die „zuständigen Stellen“ sind durch das BBiG selbst bestimmt worden (vgl. §§ 71, 72, 73, 75). Die „nach Landesrecht zuständigen Behörden“ werden gemäß § 5 Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.

    1

    Nach § 77 Absatz 1 BBiG errichtet die „zuständige Stelle“ einen Berufsbildungsausschuss, dem sechs Beauftragte der Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer und sechs Lehrkräfte an Berufskollegs, letztere mit eingeschränktem Stimmrecht (§ 79 Absatz 6 BBiG), angehören. Die Lehrkräfte an Berufskollegs werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde längstens für vier Jahre als Mitglieder berufen (§ 77 Absatz 2 BBiG). § 43 Absatz 1 der Handwerksordnung (HwO)3 bestimmt, dass die Handwerkskammer einen Berufsbildungsausschuss errichtet, dem sechs Arbeitgeber, sechs Arbeitnehmer und sechs Lehrkräfte an Berufskollegs, letztere mit eingeschränktem Stimmrecht (§ 44 Absatz 6 HwO), angehören. Die Lehrkräfte an Berufskollegs werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Mitglieder berufen. Die Amtszeit beträgt längstens fünf Jahre (§ 43 Absatz 2 Sätze 2 und 3 HwO).

    Die entsprechenden Rechtsverordnungen der Landesregierung sehen vor, dass

    a) für den Bereich der Industrie- und Handelskammern das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen,

    b) für den Bereich der Handwerkskammern die Bezirksregierung,

    c) für den Bereich der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter,

    d) für den Bereich der übrigen „zuständigen Stellen“ diejenige Behörde, die die Aufsicht über die „zuständige Stelle“ führt,

    die nach Landesrecht zuständige Behörde ist. Wenn die „zuständige Stelle“ eine oberste Landesbehörde ist (vgl. § 73 BBiG), so ist sie zugleich die nach Landesrecht zuständige Behörde.

    Die Bezirksregierung wird gebeten, für die Kammern und die übrigen „zuständigen Stellen“ ihrer Bezirke jeweils sechs geeignete Lehrkräfte an Berufskollegs und ihre Stellvertretungen auszuwählen. In den Regierungsbezirken, in denen sich bergbauliche Berufskollegs befinden, wird gebeten, die zahlenmäßige Beteiligung von Lehrkräften dieser Schulen in den Berufsbildungsausschüssen mit der Bezirksregierung Arnsberg bzw. in der Bezirksregierung Arnsberg abzustimmen. Soweit eine oberste Landesbehörde zuständige Stelle nach § 77 Absatz 2 BBiG ist, ist über die Berufungsvorschläge Einvernehmen mit dem für den Bereich Schule zuständigen Ministerium herzustellen.

    2

    Nach § 39 BBiG errichtet die zuständige Stelle für die Durchführung der Abschlussprüfung Prüfungsausschüsse; mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. Nach § 40 Absatz 1 BBiG besteht der Prüfungsausschuss aus mindestens drei Mitgliedern, die für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein müssen. Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrerin oder ein Lehrer eines Berufskollegs angehören (§ 40 Absatz 2 Satz 1 BBiG). Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 BBiG). Die Lehrerin oder der Lehrer eines Berufskollegs wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 BBiG). Die Handwerksordnung sieht in § 34 eine entsprechende Regelung vor. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der Handwerkskammer längstens für fünf Jahre berufen (§ 34 Absatz 2 HwO); die Berufung der Lehrerin oder des Lehrers eines Berufskollegs setzt das Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle voraus (§ 34 Absatz 4 HwO).

    Schulaufsichtsbehörde im Sinne des § 34 Absatz 4 HwO ist die Bezirksregierung. Schulaufsichtsbehörden im Sinne des § 40 Absatz 3 Satz 3 BBiG sind die Bezirksregierungen. Es bleibt den Bezirksregierungen unbenommen, die Auswahl der Lehrkräfte an Berufskollegs Ausschüssen oder Leitungen an Berufskollegs zu übertragen. Diese sind dann von der Schulaufsichtsbehörde bestimmte Stellen im Sinne der genannten Vorschriften.

    Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

     


    1 Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 | Nr. 117, 129), in der jeweils geltenden Fassung.

    2 Bereinigt. Eingearbeitet:
    RdErl. v. 15.06.2008 (ABl. NRW. S. 346)

    3 Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBI. 2025 / Nr. 106), in der jeweils geltenden Fassung.

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