• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    BASS

    Amtsblatt

    Service

    FAQ

    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

    12-21 Nr. 17

    Unterricht
    für Jugendliche mit Förderverträgen

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 18.05.2008 (ABl. NRW. S. 293)1

    Zur Förderung der Ausbildungsfähigkeit von Jugendlichen haben der Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen und die IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen am 13. Februar 2008 einen Tarifvertrag abgeschlossen. Zielgruppe sind Jugendliche, die nach dem Ende der zehnjährigen Schulpflicht (§ 38 Abs. 1 SchulG - BASS 1-1) noch nicht den Anforderungen der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entsprechen und einer besonderen Förderung bedürfen.

    1 Jugendliche mit Fördervertrag gemäß dem Tarifvertrag aus 2008, die sich in den Berufskollegs anmelden, sind grundsätzlich in die Vollzeitform der Ausbildungsvorbereitung nach Anlage 2.2 der Anlage A der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK - BASS 13-33 Nr. 1.1) aufzunehmen.

    Die auf den Bildungsgang entfallende Lehrerstellenzuweisung ist in vollem Umfang für den Unterricht und die Begleitung der Fachpraxis im Lernort Betrieb einzusetzen.

    2 Zur Sicherstellung eines geeigneten Unterrichts, insbesondere für die Realisierung einer individuellen Förderung, sollen bei der Klassenbildung folgende in der Wertigkeit aufgeführte Möglichkeiten beachtet werden:

    a) Bildung eigenständiger Klassen im Bildungsgang Ausbildungsvorbereitung für Jugendliche mit Fördervertrag. Bei vertretbaren Wegstrecken für die Jugendlichen sollte eine Zusammenlegung der Anmeldungen mehrerer Berufskollegs in einem Berufskolleg erfolgen.

    b) Aufnahme in geeignete (Berufsfeldbezug) Klassen der Ausbildungsvorbereitung mit Langzeitpraktikum.

    c) Aufnahme in geeignete (Berufsfeldbezug) Klassen der Ausbildungsvorbereitung in Verbindung mit Trägermaßnahmen.

    Nach eingehender Prüfung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auch die Einschulung eines Jugendlichen in eine entsprechende Fachklasse des dualen Systems zulassen.

    Bei allen Optionen gilt für die Schülerinnen und Schüler mit Fördervertrag die Vollzeitrelation und die damit verbundene Praxisbegleitung.

    3 Jedes Berufskolleg benennt eine Beauftragte oder einen Beauftragten, die sich in regelmäßigen Zeitabständen - vergleichbar mit den Ausbildertreffen in den Fachklassen des dualen Systems - mit den Betrieben treffen.

     


    1 bereinigt

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2025 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz