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    17-59 Nr. 2

    Schülerausweise

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 23.05.1997 (GABl. NW. I S. 151)1

    Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch auf Ausstellung eines Schülerausweises. Der Ausweis soll dem Jugendschutz und der Jugendförderung dienen. Er soll in internationaler Fassung die Schülereigenschaft und das Alter der Inhaberin oder des Inhabers nachweisen. Er ersetzt jedoch nicht Bundespersonalausweis oder Reisepass.

    Gegen Vorlage eines Lichtbildes stellt die Schule (in der Regel ab Klasse 5) einen Ausweis aus. Die Kosten für das Lichtbild sind von der Schülerin oder dem Schüler bzw. den Eltern zu tragen. Der Schülerausweis ist beim Ausscheiden aus der Schule zurückzugeben.

    Der Schülerausweis muss folgende Informationen jeweils in den Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch enthalten:

    - Landeswappen

    - Angabe der Schule,

    - Bezeichnung Schülerausweis,

    - Name, Vorname,

    - Geburtsdatum,

    - Wohnort, Straße,

    - Lichtbild und Unterschrift der Schülerin oder des Schülers und

    - Gültigkeitsdauer.

    Der Schülerausweis darf keine Werbung enthalten, ist von der Schulleitung zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.

     

     


    1 Bereinigt. Eingearbeitet:
    RdErl. v. 21.05.2021 (ABl. NRW. 06/21)

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