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    10-32 Nr. 38

    Verordnung
    zur Übertragung
    der Zuständigkeit des Kultusministers
    für die Kürzung
    der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf
    im Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereich
    des Kultusministeriums1 des
    Landes Nordrhein-Westfalen

    Vom 29. Juni 1978
    (SGV. NRW. 20321)

    Auf Grund des § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 869)2, in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438)3, wird verordnet:

    § 1

    Die Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes2 wird auf die für die Entlassung der Beamten zuständigen Stellen übertragen.

    § 2

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

     


    1 Die Verordnung gilt für den Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums.

    2 jetzt: § 79 Landesbesoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW)

    3 Das Landesorganisationsgesetz ist zuletzt geändert worden durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566).

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