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    10-32 Nr. 37

    Verordnung zur
    Übertragung von Befugnissen
    auf dem Gebiet des Reisekostenrechts
    für den Geschäftsbereich des Kultusministers1

    Vom 30. Dezember 1976
    zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 1984
    (SGV. NRW. 20320)

    Aufgrund der §§ 9 Abs. 5, 17 und 23 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1974 (GV. NRW. S. 214)2 wird verordnet:

    § 1

    Ich übertrage die Befugnis zur Entscheidung

    1. nach § 9 Abs. 5 des Landesreisekostengesetzes

    den für die Festsetzung der Reisekostenvergütung jeweils zuständigen Behörden und Einrichtungen,

    2. nach § 17 des Landesreisekostengesetzes

    für Schulaufsichtsbeamte auf Kreisebene, für Leiter der Studienseminare (ab 01.08.2011: Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung), ihre ständigen Vertreter3, und für Fachleiter an den Studienseminaren, für Fachberater Sport
    den Regierungspräsidenten4,

    3. nach § 23 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes

    den Regierungspräsidenten entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit.

    § 2

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

     


    1 Die Verordnung gilt für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (jetzt: Ministerium für Schule und Bildung).

    2 Die Verordnung beruht auf der Ermächtigung des Landesreisekostengesetzes (LRKG) in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung. Sie findet sinngemäß weiter Anwendung, soweit die Bestimmungen der ab dem 01.12.2021 geltenden Neufassung des LRKG (SGV. NRW. 20320) nicht entgegenstehen.

    3 Das Amt und die Funktion der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters an den Studienseminaren wurde mit dem 8. ÄndGLBesG vom 14.12.2004 und der Geschäftsordnung der Studienseminare für Lehrämter an Schulen vom 07.04.2004 aufgehoben.

    4 jetzt: Bezirksregierungen

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