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    16-01 Nr. 2

    Zulassung
    von Lernmitteln

    Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder

    3. Dezember 2003 (ABl. NRW. 01/04 S. 9)1

    1 Zulassungserfordernis

    Lernmittel sind Medien, die von den Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum genutzt werden. Es handelt sich um Schulbücher und andere Medien, die speziell für Unterrichtszwecke entwickelt, didaktisiert und altersgerecht aufbereitet werden (Bildungsmedien). Sie können in Print- oder digitaler Form zugelassen werden. Dazu gehören auch Verbünde verschiedener Medien und Medienarten, die von demselben oder von verschiedenen Anbietern stammen können.

    Lernmittel dürfen an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen sind.

    2 Zulassungsvoraussetzungen

    Lernmittel müssen

    - den Richtlinien, Lehrplänen und weiteren Unterrichtsvorgaben entsprechen,

    - Kinder ganzheitlich ansprechen und individuelle Lernwege eröffnen, entdeckendes Lernen und selbstständiges Arbeiten durch methodische und mediale Vielfalt fördern,

    - auf dem Stand der Fachwissenschaften sein,

    - mit der verfassungsmäßigen Ordnung und den rechtlichen Vorgaben für die Schulen vereinbar sein.

    Digitale Lernmittel müssen nachweisen, dass Datenschutz, Barrierefreiheit und Interoperabilität innerhalb des Angebots ausreichend Beachtung finden und den erforderlichen Prüfkriterien des Prüfverfahrens eduCheck digital des FWU entsprechen.

    Lernmittel müssen volle Schuljahre hindurch die Schülerin und den Schüler versorgen, in der gymnasialen Oberstufe volle Halbjahre.

    Es können nur solche Lernmittel zugelassen werden, die eine kostengünstige Versorgung der Schulen mit Lernmitteln ermöglichen.

    Anträge auf Zulassung werden von den Verlagen gestellt und sind gebührenpflichtig nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (SGV. NRW. 2011) in der jeweils gültigen Fassung. Sie müssen eine „Erklärung des Verlags zum Lernmittel“ enthalten (Anlage). Mit dem Antrag sind kostenlose vollständige digitale Exemplare zur Verfügung zu stellen.

    Regelungen zum Antragsverfahren werden im Verzeichnis „VZL.NRW - Verzeichnis der zugelassenen Lernmittel“ veröffentlicht.

    Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die in der „Erklärung des Verlags zum Lernmittel“ gemachten Zusicherungen nicht erfüllt sind; dies hat die Entfernung aus dem Verzeichnis „VZL.NRW - Verzeichnis der zugelassenen Lernmittel“ zur Folge.

    3 Verzeichnis
    „VZL.NRW - Verzeichnis der zugelassenen Lernmittel“

    Lernmittel, die vom Ministerium im vereinfachten Verfahren oder im Gutachterverfahren zugelassen sind, werden in das Verzeichnis „VZL.NRW - Verzeichnis der zugelassenen Lernmittel“ aufgenommen. Im Zulassungsverfahren Pauschale Zulassung zugelassene Lernmittel werden nicht in dem Verzeichnis „VZL.NRW - Verzeichnis der zugelassenen Lernmittel“ aufgeführt. Dieses Verzeichnis wird online herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.

    4 Zulassungswege

    Die Zulassung von Lernmitteln erfolgt auf einem von drei Wegen:

    Lernmittel können

    - pauschal zugelassen werden,

    - im vereinfachten Verfahren zugelassen werden,

    - im Gutachterverfahren zugelassen werden.

    Das Ministerium legt jeweils für die Fächer der Schulformen den Zulassungsweg fest. Die Zuordnung der Zulassungswege zu den Fächern wird im Verzeichnis „Zulassung von Lernmitteln in NRW - Zuordnung der Fächer zu den Zulassungswegen“ veröffentlicht.

    4.1 Pauschale Zulassung

    Für Fächer mit pauschaler Zulassung überprüft die einzelne Schule selbst, ob das ausgewählte Lernmittel die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Das Lernmittel kann dann an der Schule eingeführt werden, wenn die Anschaffung auf Empfehlung der Fachkonferenz und mit Beschluss der Lehrer- und Schulkonferenz beschlossen wurde.

    Ebenso pauschal zugelassen sind

    - ergänzende Bildungsmedien, die nur kurzfristig für den Unterricht eingesetzt werden,

    - Lernstandsanalysen und Diagnostiktools,

    - Atlanten,

    - Formelsammlungen,

    - Grammatiken, Wörterbücher, Lexika,

    - Bibeln, Alte und Neue Testamente, Katechismen, Gebetbücher,

    - Liederbücher,

    - wissenschaftliche Literatur.

    4.2 Zulassung im vereinfachten Verfahren

    Die Zulassung wird auf der Grundlage der „Erklärung des Verlags zum Lernmittel“ (Anlage) ohne gutachterliche Einzelprüfung erteilt.

    Das Ministerium überprüft die Zulassungsvoraussetzungen von Lernmitteln durch Stichproben oder wenn die Schulaufsicht erhebliche Bedenken gegen ein Lernmittel berichtet. Zur Klärung kann das Ministerium ein Gutachterverfahren durchführen.

    4.3 Zulassung im Gutachterverfahren

    Für Lernmittel in den Fächern mit gutachterlichem Zulassungsweg werden fachliche Gutachten durch das Ministerium in Auftrag gegeben. Gutachten über Lernmittel dienen dem Ministerium zur fachlichen Vorbereitung seiner Entscheidung über die Zulassung. Das Ministerium entscheidet über den Antrag des Verlags auf Zulassung. Die Verlage sind verpflichtet, gravierende inhaltliche und didaktisch-methodische Änderungen im Rahmen von Aktualisierungen gegenüber dem Ministerium anzuzeigen und vorzulegen.

    Mit seiner Entscheidung kann es die Zulassung versagen oder unbefristet erteilen, ggf. mit der Auflage, festgestellte Mängel zu beheben.
    Rechte und Pflichten der Gutachterin oder des Gutachters bestehen nur im Verhältnis zum Ministerium. Als Gutachterin oder Gutachter darf nur tätig werden, wer in der Prüfungsangelegenheit unbefangen ist und eine entsprechende Erklärung abgibt.

    Gutachterinnen und Gutachter erhalten ein Honorar, das von den Verlagen dem Ministerium erstattet werden muss (§ 10 Gebührengesetz für das Land NRW v. 23.11.1971 SGV. NRW. 2011).

    5 Zulassung für Gesamtschulen

    Eine Zulassung für eine Schulform der Sekundarstufe I schließt eine Zulassung für die integrierten Schulformen nicht mit ein. Die Zulassung für integrierte Schulformen muss eigens beantragt werden.

    6 Zulassung für den Religionsunterricht

    Eine Zulassung für den Religionsunterricht kann nur erfolgen, wenn das Einverständnis der zuständigen kirchlichen Stellen beziehungsweise der Glaubensgemeinschaften vorliegt.

     

    Nachfolgend finden Sie die Anlage zu Vorschrift:

    Anlage



    1 Bereinigt. Eingearbeitet:

    RdErl. v. 30.11.2025 (ABl. NRW. 12/25)

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