• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    BASS

    Amtsblatt

    Service

    FAQ

    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

    10-31 Nr. 6.1

    Errichtung von
    Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
    v. 01.08.2003 (ABl. NRW. S. 299)1

    1 Als Einrichtungen des Landes im Sinne des § 14 Landesorganisationsgesetz (LOG NRW - SGV. NRW. 2005) werden im Bereich Schule des heutigen Ministeriums für Schule und Bildung zum 1. Februar 2004 schulform- und schulstufenübergreifende Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung für Lehrämter an Schulen errichtet (Verzeichnis der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung - Anlage).

    Sie führen die Bezeichnung:

    Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung für Lehrämter an Schulen
    Der Bezeichnung wird der jeweilige Dienstsitz des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung angefügt. Sofern mehrere Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung denselben Dienstsitz haben, wird jeweils fortlaufend eine römische Ziffer dem Dienstort angefügt.

    2 Die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (alt: Studienseminare) sind zuständig für die Ausbildung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern (§ 5 Abs. 1 Lehrerausbildungsgesetz/LABG - BASS 1-8) nach Maßgabe der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen. Anzahl und Zusammensetzung der an dem einzelnen Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung eingerichteten schulformbezogenen Ausbildungsgruppen (Seminare) werden entsprechend dem Bedarf durch das für Schule zuständige Ministerium mit gesondertem Erlass festgelegt.

    3 Ein Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung besteht aus der Leitung und den der Leitung unterstellten Bereichen „Verwaltung und Service“ und „Ausbildung“. Die Leiterinnen und Leiter der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung sind Vorgesetzte der in den Zentren tätigen Beamtinnen, Beamten und Tarifbeschäftigten. Mit der Leitung der innerhalb des Ausbildungsbereichs eingerichteten Ausbildungsgruppen (Seminare) wird eine Seminarleiterin oder ein Seminarleiter betraut. Die Leiterinnen und Leiter der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung können ebenfalls zusätzlich mit der Leitung eines Seminars beauftragt werden. Näheres regelt eine durch das Ministerium für Schule und Bildung erlassene Geschäftsordnung.

    4 Die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht der Bezirksregierung, in deren Bezirk ihr Dienstsitz liegt.

    5 Benachbarte Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung sind zur Zusammenarbeit, zu gegenseitiger Information und zur Abstimmung von Maßnahmen, Verfahrensweisen und Entscheidungen im Bereich der Lehrerausbildung verpflichtet.

    6 An Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, an denen auch für das Lehramt für Sonderpädagogik ausgebildet wird, können Seminare für Schulpraktikantinnen und Schulpraktikanten an Förderschulen im Bereich geistig behinderter Schülerinnen und Schüler, körperlich behinderter Schülerinnen und Schüler, der vorschulischen Erziehung von sehgeschädigten Kindern und der vorschulischen Erziehung von hörgeschädigten Kindern eingerichtet oder fortgeführt werden.

    7 Die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung führen das Landeswappen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe f Verordnung über die Führung des Landeswappens (SGV. NRW. 113). Die Umschrift des kleinen Landessiegels lautet:

    „Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung für Lehrämter an Schulen“

    mit Dienstsitz und gegebenenfalls römischer Ziffer.

    Im Einvernehmen mit dem Innenministerium (jetzt: Ministerium des Innern), Finanzministerium (jetzt: Ministerium der Finanzen) und dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (jetzt: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz).

     

    Nachfolgend finden Sie die Anlage zum Runderlass:

    Anlage

    Verzeichnis der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung gemäß Nr. 1

    Regierungsbezirk

    ZfsL

    mit Sitz in

    Arnsberg

    Arnsberg

    Arnsberg

    Bochum

    Bochum

    Dortmund

    Dortmund

    Hagen

    Hagen

    Hamm

    Hamm

    Lüdenscheid

    Lüdenscheid

    Siegen

    Siegen

    Detmold

    Bielefeld

    Bielefeld

    Detmold

    Detmold

    Minden

    Minden

    Paderborn

    Paderborn

    Düsseldorf

    Düsseldorf

    Düsseldorf

    Duisburg

    Duisburg

    Essen

    Essen

    Kleve

    Kleve

    Krefeld

    Krefeld

    Mönchengladbach

    Mönchengladbach

    Neuss

    Neuss

    Oberhausen

    Oberhausen

    Solingen

    Solingen

    Köln

    Aachen

    Aachen

    Bonn

    Bonn

    Engelskirchen

    Engelskirchen

    Jülich

    Jülich

    Köln

    Köln

    Leverkusen

    Leverkusen

    Siegburg

    Siegburg

    Düren1

    Düren

    Münster

    Bocholt

    Bocholt

    Gelsenkirchen

    Gelsenkirchen

    Münster

    Münster

    Recklinghausen

    Recklinghausen

    Rheine

    Rheine

    1) vormals Vettweiß

    Tabelle 1: Verzeichnis der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung

     


    1 Bereinigt. Eingearbeitet:
    RdErl. v. 07.12.2009 (ABl. NRW. 01/10 S. 36); RdErl. v. 28.06.2007 (ABl. NRW. S. 360)

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2025 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz