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    21-01 Nr. 28

    Stufenweise
    Wiedereingliederung
    von Lehrkräften in das Berufsleben
    nach schwerer Krankheit

    RdErl. d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung
    v. 26.09.2002 (ABl. NRW. S. 396)1

    Zur stufenweisen Wiedereingliederung von Lehrkräften in das Berufsleben nach schwerer Krankheit werden folgende Hinweise gegeben:

    1 Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis

    Die stufenweise Wiedereingliederung in das Berufsleben von arbeitsunfähigen Lehrerinnen und Lehrern im Tarifbeschäftigungsverhältnis, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) pflicht- oder freiwillig versichert sind, richtet sich nach dem in § 74 SGB V geregelten Verfahren und bedarf der Zustimmung durch die personalaktenführende Dienststelle.

    Die Wiedereingliederung ist auch während der Zeit des Zahlungsanspruchs von Krankenbezügen zulässig. Erstreckt sich die Wiedereingliederung im Einzelfall über den im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bzw. Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L (TVÜ-L) geregelten Anspruchszeitraum hinaus oder beginnt die Wiedereingliederung während des Bezugs von Krankengeld, ist bzw. bleibt die betroffene Lehrerin oder der betroffene Lehrer auf die zustehenden Krankengeldleistungen angewiesen.

    Während der Dauer des stufenweisen Wiedereingliederungsverfahrens besteht fortlaufende Arbeitsunfähigkeit; Anspruch auf Entgeltzahlung besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. Urteil vom 29.01.1992 - 5 AZR 37/91) nicht, weil die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsleistung nicht erbracht wird.

    Die vorstehenden Hinweise gelten entsprechend auch für krankenversicherungsfreie Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis, die nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.

    2 Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis

    Für die stufenweise Wiedereingliederung in das Berufsleben nach schwerer Krankheit von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen im Beamtenverhältnis ist § 2 Abs. 6 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO - SGV. NRW. 20302) anzuwenden (§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 AZVO).

     


    1 Bereinigt. Eingearbeitet:
    RdErl. v. 23.01.2007 (ABl. NRW. S. 102)

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