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    10-02 Nr. 6

    Laborschule
    des Landes Nordrhein-Westfalen
    an der Universität Bielefeld

    RdErl. d. Kultusministeriums
    v. 19.01.1990 (GABl. NW. S. 74)1

    1 Die Laborschule an der Universität Bielefeld wird, soweit sie schulische Aufgaben erfüllt, als staatliche Versuchsschule (§ 14 Landesorganisationsgesetz - SGV. NRW. 2005) fortgeführt.

    2 Die Grundstrukturen und besonderen Einrichtungen der Versuchsschule wie ihre Zusammenarbeit mit der Wissenschaftlichen Einrichtung „Laborschule“ der Fakultät für Erziehungswissenschaft der Universität Bielefeld sind in dem Grundlagenerlass für die Aufgaben und die Zusammenarbeit von Versuchsschule, Wissenschaftlicher Einrichtung, Gemeinsamer Leitung und Wissenschaftlichem Beirat (Gem. RdErl. d. Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung v. 13.07.1992 - BASS 13-52 Nr. 51) geregelt.

    3 Die Regelungen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW (VO zu § 93 Abs. 3 SchulG - BASS 11-11 Nr. 1) finden mit folgender Maßgabe Anwendung:

    3.1 Für die Stellenbedarfsberechnung der Schule sind die Schüler-Lehrer-Relationen der Grundschule und der Gesamtschule (Klassen 5 - 10) zugrunde zu legen. Die Stellenzuschläge errechnen sich gemäß den für Grundschule und Gesamtschule geltenden Bestimmungen. Um den besonderen räumlichen Verhältnissen der Schule Rechnung zu tragen sowie Entwicklungs- und Erprobungsaufgaben durchzuführen, wird zusätzlich ein Stellenzuschlag in Höhe von 16 Stellen gewährt. Hiervon steht ein Kontingent von 4,5 Stellen für die jeweils zeitlich begrenzte Mitarbeit von Lehrerinnen und Lehrern der Laborschule in Projekten des Forschungs- und Entwicklungsplans der Wissenschaftlichen Einrichtung zur Verfügung. Die Notwendigkeit des Stellenzuschlags für die besonderen Raumverhältnisse sowie für die Entwicklungs- und Erprobungsaufgaben wird regelmäßig - erstmals 1994 - überprüft.

    3.2 Für die Primarstufe gilt die Pflichtstundenzahl für Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen. Für die Sekundarstufe I gilt die Pflichtstundenzahl für Lehrerinnen und Lehrer an Gesamtschulen.

    3.3 Unbeschadet der Regelungen zum Ganztagsbetrieb der Schule gelten hinsichtlich des stundentafelbezogenen Unterrichts die Regelungen für die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Grundschule und der Gesamtschule entsprechend.

    4 Im Übrigen gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Grundschule und für die Gesamtschule (Klassen 5 - 10), soweit diese Vorschriften dem Auftrag der Schule nicht widersprechen.

     


    1 Bereinigt. Eingearbeitet:
    RdErl. v. 29.11.2006 (ABl. NRW. S. 502); RdErl. v. 05.05.1999 (ABl. NRW. 1 S. 74)
    RdErl. v. 25.01.1994 (GABl. NW. I S. 38)

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