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    12-05 Nr. 6

    Einführung
    des syrisch-orthodoxen Religionsunterrichts

    RdErl. d. Ministeriums
    für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung
    v. 05.05.2000 (ABl. NRW. 1 S. 158)1

    1 Für Schülerinnen und Schüler, die dem syrisch-orthodoxen Bekenntnis angehören, wird ab dem Schuljahr 2000/2001 Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach entsprechend den Bestimmungen des Schulgesetzes (§ 31 SchulG - BASS 1-1) zunächst für die Klassen/Jahrgangsstufen 1 bis 10 eingeführt.

    2 Diesen Unterricht erteilen im Landesdienst beschäftigte Lehrkräfte bzw. Geistliche, die sich dazu schriftlich bereit erklärt haben. Ihre förmliche Bevollmächtigung gemäß § 31 Absatz 3 SchulG erfolgt durch den syrisch-orthodoxen Kirchenkreis in Nordrhein-Westfalen.

    3 Der syrisch-orthodoxe Religionsunterricht wird auf der Grundlage der gültigen Lehrpläne für den „Syrisch-orthodoxen Religionsunterricht“ erteilt.

    4 In Absprache zwischen den Schulen kann der syrisch-orthodoxe Religionsunterricht schul- und schulformübergreifend eingerichtet werden.

     


    1 Bereinigt. Eingearbeitet:
    RdErl. v. 03.07.2018 (ABl. NRW. 07-08/18 S. 45)

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