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    10-32 Nr. 56

    Anordnung/Genehmigung
    von Auslandsdienstreisen
    im Geschäftsbereich Schule
    des Ministeriums für Schule und Weiterbildung1
    des Landes Nordrhein-Westfalen

    RdErl. d. Ministeriums
    für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung
    v. 19.04.2000 (ABl. NRW. 1 S. 118)2

    Aufgrund des § 1 Abs. 2 der Auslandskostenerstattungsverordnung - AKEVO - vom 18. Mai 2009 (SGV. NRW. 20320)3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Landesreisekostengesetz - LRKG - vom 16. Dezember 1998 (SGV. NRW. 20320) werden die Bezirksregierungen ermächtigt, für die der Dienstaufsicht des jetzigen Ministeriums für Schule und Bildung im Bereich Schule unterstehenden Bediensteten Auslandsdienstreisen im europäischen Bereich generell und in den außereuropäischen Bereich bis zu sieben Tage eigenverantwortlich zu genehmigen. Für Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich gilt im Übrigen § 1 Abs. 2 AKEVO.

    Von dieser Ermächtigung darf nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes und unter Beachtung des Sparsamkeitsgrundsatzes in dem dienstlich unumgänglich notwendigen Umfang Gebrauch gemacht werden.

    Abweichend hiervon finden die speziellen Bestimmungen zum Genehmigungsverfahren von Auslandsdienstreisen im Rahmen des europäischen Bildungsprogramms für Bildung, Jugend und Sport (Erasmus+ - BASS 14-85 Nr. 1) und der Richtlinien für Schulfahrten (BASS 14-12 Nr. 2) Anwendung.

     


    1 jetzt: Ministerium für Schule und Bildung

    2 bereinigt

    3 jetzt: § 14 Abs. 2 LRKG in der Fassung vom 01.12.2021 (SGV. NRW. 20320)

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