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    21-24 Nr. 6

    Festsetzung
    von Aufwandsvergütungen
    nach § 6 Absatz 3 Landesreisekostengesetz

    RdErl. d. Ministeriums
    für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung
    v. 23.11.1999 (ABl. NRW. 1 01/00 S. 14)1

    1 Nach den §§ 6 Absatz 3 und 7 Absatz 1 Landesreisekostengesetz (LRKG)2ist das Ministerium für Schule und Bildung verpflichtet, für Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, eine den notwendigen Mehrauslagen entsprechende Aufwandsvergütung festzusetzen.

    2 Vergleichsweise geringere Verpflegungsmehrauslagen fallen an bei Dienstreisen solcher Bediensteter, die Gelegenheit haben, das Mittagessen in Behördenkantinen einzunehmen. Dies gilt auch für Mitglieder von Personalvertretungen, Wahlvorständen, der Einigungsstelle sowie der Schwerbehindertenvertretungen bei Reisen zu der Dienststelle, bei der die Vertretung gebildet worden ist, sowie bei Reisen zu regelmäßigen Sitzungen bei einer anderen Stelle, sofern Gelegenheit besteht, das Mittagessen in einer Kantine einzunehmen.

    Bei diesen Reisen ist im Rahmen des § 6 Absatz 3 LRKG folgende Aufwandsvergütung zu zahlen:

     

    Dauer der Dienstreise/des Dienstganges

    bis 11 Stunden,
    aber mehr als
    8 Stunden abwesend

    weniger als 24 Stunden,
    aber mehr als
    11 Stunden abwesend

    24 Stunden
    abwesend

    4,- €

    7,- €

    19,- €

    Tabelle 1: Aufwandsvergütung Dienstreise

    Die Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung sowie Erstattung von Nebenkosten richten sich nach den §§ 4, 5 und 8 LRKG.

     


    1 Bereinigt. Eingearbeitet:
    RdErl. v. 08.07.2014 (ABl. NRW. S. 394); RdErl. v. 05.02.2002 (ABl. NRW. 1 S. 190)

    2 § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 LRKG findet auf die Aufwandsvergütungen sinngemäß Anwendung.

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