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    10-32 Nr. 55

    Verordnung
    zur Übertragung der Befugnis
    zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen,
    Lehramtsprüfungen
    und Hochschulabschlussprüfungen
    auf die Bezirksregierungen

    Vom 16. September 1999
    zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005
    (SGV. NRW. 223)

    Aufgrund des § 19 Abs. 5 Nr. 2 des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG)1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), wird verordnet:

    § 1

    Die Anerkennungsbefugnis gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 LABG2 in Verbindung mit § 50 der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) wird auf die Bezirksregierungen übertragen.

    § 2

    (1) Die auf die einzelne Bezirksregierung übertragene Anerkennungsbefugnis bezieht sich auf innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik erworbene oder abgelegte Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen.

    (2) Es werden übertragen auf die

    a) Bezirksregierung Arnsberg

    die Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und von Hochschulabschlussprüfungen, soweit sie in Ländern der Europäischen Gemeinschaft2 oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in Polen3 oder in der Schweiz erworben oder abgelegt worden sind.

    b) Bezirksregierung Detmold

    die Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und von sonstigen Hochschulabschlussprüfungen, soweit sie nicht in der Bundesrepublik erworben oder abgelegt worden sind. Ausgenommen sind Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen aus der ehemaligen DDR, Ländern der Europäischen Gemeinschaft3 oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder Polen4 oder in der Schweiz.

    c) Bezirksregierung Düsseldorf

    die Befugnis zur Anerkennung von in der Bundesrepublik erworbenen oder abgelegten Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen oder von Hochschulabschlussprüfungen (außer Fachhochschulabschlussprüfungen), soweit sie auf die Anerkennung als Erste Staatsprüfung oder Teil einer Ersten Staatsprüfung oder als Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder das Lehramt an Berufskollegs gerichtet sind.

    d) Bezirksregierung Köln

    die Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und von Hochschulabschlussprüfungen, soweit sie in der ehemaligen DDR erworben oder abgelegt worden sind. Gleiches gilt für entsprechende Abschlüsse des Landes Berlin, soweit die Ausbildung in der ehemaligen DDR begonnen wurde, und für die Anerkennung von Fachhochschulabschlussprüfungen, die in der Bundesrepublik abgelegt worden sind.

    e) Bezirksregierung Münster

    die Befugnis zur Anerkennung von in der Bundesrepublik erworbenen oder abgelegten Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und von Hochschulabschlussprüfungen (außer Fachhochschulabschlussprüfungen), soweit sie auf die Anerkennung als Erste Staatsprüfung oder Teil einer Ersten Staatsprüfung oder als Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen4 oder das Lehramt für Sonderpädagogik5 gerichtet sind

    § 3

    (1) Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.6 Das für das Schulwesen zuständige Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieser Verordnung und berichtet darüber dem für das Schulwesen zuständigen Ausschuss des Landtags spätestens zum 31. Dezember 2009.

    (2) (gegenstandslos)

     


    1 jetzt: § 14 Abs. 5 Nr. 2 LABG 2009 (BASS 1-8)

    2 jetzt: Europäischen Union

    3 jetzt: Mitglied der Europäischen Union

    4 jetzt: Lehramt an Grundschulen oder Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen

    5 jetzt: Lehramt für sonderpädagogische Förderung

    6 Die vorliegende Fassung ist am 30. April 2004 in Kraft getreten; § 3 Abs. 1 Satz 2 wurde mit Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332) ergänzt.

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