• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    BASS

    Amtsblatt

    Service

    FAQ

    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

    14-14 Nr. 4

    Reiten im Sportunterricht
    an Förderschulen
    und im Sportförderunterricht an Grundschulen

    RdErl. d. Kultusministeriums
    v. 31.05.1987 (GABl. NW. S. 374)1

    Übungen am Reitpferd (Reiten, Voltigieren, Turnen am lebenden Pferd) können insbesondere bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder motorischen Lerndefiziten positive Veränderungen im motorischen, psychischen und sozialen Bereich bewirken. Gegen die Aufnahme des Reitens in den Sportunterricht an Förderschulen und in den Sportförderunterricht an Grundschulen bestehen daher bei Vorhandensein der hierfür erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen keine Bedenken.

    Die Entscheidung im Einzelfall über die Aufnahme des Reitens in den Sportunterricht an Förderschulen bzw. in den Sportförderunterricht an Grundschulen wird hiermit der Schulleitung übertragen. Bei der Prüfung von Anträgen sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:

    1. Die mit der Durchführung des Unterrichts beauftragte Lehrkraft muss neben der sonderpädagogischen Ausbildung beziehungsweise neben der Qualifikation für das Erteilen von Sportförderunterricht eigene praktische Erfahrungen im Reiten, Longieren und Voltigieren besitzen.

    2. Die Auswahl der Pferde ist mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen. Bevorzugt sind ausgebildete Voltigierpferde oder Pferde mit ähnlichem Charakter einzusetzen.

    3. Das Land übernimmt weder Kosten für die Beschaffung und Unterhaltung der Pferde noch für Personen, die der mit der Durchführung des Unterrichts beauftragten Lehrkraft Hilfe leisten. Bei Ersatzschulen bleiben bei der Ermittlung des Fehlbetrages diese Ausgaben außer Betracht. Ein besonderes pädagogisches Interesse gemäß § 106 Abs. 10 SchulG (BASS 1-1) an der Schulveranstaltung wird nicht anerkannt. Für bauliche Maßnahmen, die für die Durchführung des Unterrichts erforderlich sind, werden Zuweisungen aus Mitteln der Sportpauschale oder Zinszuschüsse an Ersatzschulträger nicht gewährt.

    4. Eine Verpflichtung des Schulträgers, eine derartige Unterrichtsveranstaltung anzubieten und in diesem Zusammenhang Mittel zur Durchführung des Reitens bereitzustellen, kann aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden.

    5. Den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten dürfen im Zusammenhang mit der Durchführung des Reitens keine Kosten auferlegt werden.

     


    1 Bereinigt. Eingearbeitet:
    Gem. RdErl. d. MASSKS u.d. MSWWF v. 16.03.1999 (ABl. NRW. 1 S. 56)

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2025 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz