Gesetz
zur Einführung schulischer Vorkurse
zur Förderung der Sprachkompetenz
(18. Schulrechtsänderungsgesetz)
Vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 547)
Artikel 1
Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW S.102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst:
„§ 36 Vorschulische Beratung und Förderung, Feststellung des Sprachstandes, schulische Vorkurse“.
2. Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
3. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Vorschulische Beratung und Förderung, Feststellung des
Sprachstandes, schulische Vorkurse“.
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 9 ersetzt:
(4) Über die Einrichtung von Vorkursen an einer öffentlichen Schule entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde auf Grundlage der von den Schulen gemeldeten Kinder in Abstimmung mit dem Schulträger. Der Vorkurs kann in einer öffentlichen Schule, einer Kindertageseinrichtung oder an einem sonstigen Ort stattfinden. Die öffentliche Schule nach Satz 1 entscheidet in Abstimmung mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde unter Beteiligung des Schulträgers über den Ort des Vorkurses. Soll der Vorkurs in einer öffentlichen Schule stattfinden, ist eine Abstimmung mit dem Schulträger herbeizuführen. Soll der Vorkurs in einer Kindertageseinrichtung oder an einem sonstigen Ort stattfinden, ist das Einvernehmen mit dem jeweiligen Träger herbeizuführen. Kommt eine Entscheidung nach den Sätzen 3 bis 5 nicht zustande, findet der Vorkurs in einer öffentlichen Schule statt. Hierüber entscheidet die nach Satz 1 zuständige Schulaufsichtsbehörde. Sie weist nach Anhörung des Trägers die zur Teilnahme verpflichteten Kinder einem Vorkurs zu. Für die Entscheidungen nach Satz 1, 7 und 8 gilt § 36 Absatz 3 Satz 4 entsprechend.
(5) Für Ersatzschulen gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Die Verpflichtung nach § 36 Absatz 3 Satz 2 gilt nicht für Kinder, die vor dem 1. August 2029 schulpflichtig werden. Liegen bei diesen Kindern die Voraussetzungen des Absatzes 3 vor, ist § 36 Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 31. Juli 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(7) Dem Träger der nach Absatz 4 zuständigen Schule obliegt es, die nach Absatz 3 zum Besuch eines Vorkurses verpflichteten Kinder, die eine in Nordrhein-Westfalen gelegene Kindertageseinrichtung besuchen, auf dem Hin- und Rückweg zwischen der besuchten Kindertageseinrichtung und dem Ort des Vorkurses, dem das Kind nach Absatz 4 Satz 8 zugewiesen ist, zu befördern. Der nach Satz 1 verpflichtete Träger entscheidet über die Einzelheiten der Organisation und Durchführung der Beförderung.
(8) Den nach Absatz 3 zum Besuch eines Vorkurses verpflichteten Kindern, die keine Kindertageseinrichtung in Nordrhein-Westfalen besuchen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben, werden nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 9 die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung von der Wohnung zu dem Vorkurs nach Absatz 4 Satz 8 und zurück notwendig entstehen. Die Kostenerstattung obliegt dem nach Absatz 4 zuständigen Schulträger.
(9) Das für Schule zuständige Ministerium bestimmt das Nähere zu den schulischen Vorkursen durch Rechtsverordnung, insbesondere
1. die Einzelheiten über das Verfahren zur Einrichtung sowie zur Entscheidung über den Ort des Vorkurses nach Absatz 4 und
2. die Einzelheiten über die Kostenerstattung nach Absatz 8, insbesondere
a) die Anforderungen an die wirtschaftlichste Beförderung,
b) die Entfernungen und die sonstigen Umstände, bei denen Fahrkosten notwendig entstehen,
c) Ausnahmen für Kinder mit Behinderung,
d) Voraussetzungen, bei denen Fahrkosten für eine Begleitperson notwendig entstehen,
e) Voraussetzungen und Höchstbetrag für die Erstattung.
Die Regelungen werden im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium, dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Verkehr zuständigen Ministerium getroffen.“
4. Dem § 57 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt für die Durchführung schulischer Vorkurse gemäß § 36 Absatz 3 entsprechend.“
5. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
6. In § 125 Nummer 3 wird nach der Angabe „Sprachstandes“ ein Komma und die Angabe „schulische Vorkurse“ eingefügt.
7. § 126 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ABl. NRW. 08/26