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    Zu BASS 13-33 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung
    Berufskolleg (VVzAPO-BK)
    in den einjährigen vollzeitschulischen
    Bildungsgängen, die einen Ersten Erweiterten
    Schulabschluss und einen
    Mittleren Schulabschluss und
    berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und
    Fertigkeiten vermitteln
    (Anlage B 1 und 2, APO-BK);
    Änderung

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 13. Juni 2026

    Bezug: Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 19. Juni 2000 (ABl. NRW. 1 S. 182; BASS 13-33 Nr.1.2)

    1

    Im Bezugserlass, der zuletzt durch Runderlass vom 22. Mai 2026 (ABl. NRW. 06/26) geändert worden ist, wird die VV zu § 2 der VV zu Anlage B durch folgende VV 2 zu § 2 der VV zu Anlage B ersetzt:

    „VV 2 zu § 2

    2.1

    In den Bildungsgängen gemäß § 2 Nummer 1 und § 2 Nummer 2 sind innerhalb des Fachbereichs/Berufsfeldes zur Vermittlung außerschulischer Erfahrungen Praktika im Umfang von 30 Schultagen durchzuführen. Die Praktika bedürfen einer angemessenen Vor- und Nachbereitung der Praxiserfahrungen. Sie sollen möglichst ab dem zweiten Schuljahresquartal durchgeführt werden. Vor dem Hintergrund der fachbereichsbezogenen oder regionalen Gegebenheiten kann die Schule neben wöchentlich eintägigen Praktika auch Blockpraktika mit anschließend wöchentlichen Praktikumstagen (Splittung) oder ausschließlich Blockpraktika anbieten. Blockpraktika dürfen höchstens zwei Wochen pro Block umfassen. Die Schule ist für die Durchführung, Begleitung und Bewertung des Praktikums verantwortlich. Im Übrigen gelten die Regelungen für Praktika zur Berufs- und Studienorientierung (BASS 12-21 Nr.1).

    2.2

    In den Bildungsgängen gemäß § 2 Nummer 3 werden Praktika mindestens im Umfang der entsprechenden Maßgabe des Bildungsplans absolviert. Über die zeitliche Verteilung entscheidet die Schule. Die Schule ist für die Durchführung und Bewertung des Praktikums verantwortlich. Bei Vorlage eines Arbeitsvertrags in den Bildungsgängen gemäß § 2 Nummer 3 erfolgt die Ausbildung in praxisintegrierter Organisationsform. Die unterschiedlichen Modelle der praxisintegrierten Organisationsform sind in den entsprechenden Handreichungen „Organisationsmodelle der praxisintegrierten Berufsfachschule gemäß APO-BK Anlage B 3“ dargestellt. Von Berufskollegs realisierte Organisationsmodelle, die von den in der Handreichung dargestellten abweichen, sind der Oberen Schulaufsicht anzuzeigen. Die in der Handreichung aufgeführten Organisationselemente des Praktikums sind in diesem Falle zu adaptieren.“

    2

    Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

    ABl. NRW. 07/26

     

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