Zertifizierung
von Europaschulen
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 28. April 2026
Bezug:
Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 29. Juli 2008 (ABl. NRW. S. 466)
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Der Bezugserlass, der durch den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 9. Juni 2013 (ABl. NRW. S. 357) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird durch folgende Nummer 2 ersetzt:
„2 Verfahren
Alle Schulen, die eine Zertifizierung als „Europaschule in Nordrhein-Westfalen“ anstreben, können per E-Mail an europaschulen@msb.nrw.de beim Ministerium für Schule und Bildung ihr Interesse bekunden. Im Vorfeld und im Verlauf des Zertifizierungsverfahrens werden sie durch die Mitglieder der ARGEUS beraten.
Die Anträge zur Zertifizierung werden per E-Mail an europaschulen@msb.nrw.de beim Ministerium für Schule und Bildung gerichtet. Es müssen mit dem Antrag folgende Unterlagen von der Schule vorgelegt werden:
- Antrag auf Zertifizierung (Vordruck: https://www.europaschulen.nrw.de/zertifizierung.html),
- Dokumentation zur Umsetzung der Kriterien und
- Beschluss der Schulkonferenz (Protokoll, dem Schulträger zur Kenntnis).
In der Regel findet einmal im Jahr eine Zertifizierungsveranstaltung statt, in der die Schulen ausgezeichnet werden.
Europaschulen werden jeweils nach einem Zeitraum von 5 Jahren seit der Zertifizierung durch die ARGEUS rezertifiziert. Erfüllt eine Europaschule in Nordrhein-Westfalen die Kriterien auch nach einem angemessenen Zeitraum der Anpassung nicht, kann der Titel „Europaschule in NRW“ aberkannt werden.“
2. Nummer 3 wird durch folgende Nummer 3 ersetzt:
„3 Voraussetzungen der Zertifizierung
Schulen kann auf Antrag der Titel „Europaschule in Nordrhein-Westfalen“ verliehen werden, wenn folgende obligatorische Kriterien erfüllt sind:
a) Für die weiterführenden Schulen mit Sekundarstufe I und für die weiterführenden Schulen mit Sekundarstufe I und II:
- Erweitertes Fremdsprachenangebot - über das in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehene Angebot hinaus,
- Bilingualer Unterricht oder bilinguale Unterrichtsangebote,
- Vertiefte Auseinandersetzung mit europäischen Inhalten im Unterricht,
- Deutliche Ausrichtung des Schulprogramms und der schulinternen Curricula am Europaprofil,
- Evaluation des Profils als Europaschule und dessen Entwicklung,
- Internationale Projekte und Partnerschaften, unter anderem: Projektorientierte Partnerschaften, Teilnahme an europäischen Projekten und Wettbewerben, Austauschprogramme und
-- in weiterführenden Schulen mit Sekundarstufe I: Ermöglichung von Schülerbetriebspraktika im (europäischen) Ausland
-- in weiterführenden Schulen mit Sekundarstufe I und II: Einrichtung und Durchführung von Schülerbetriebspraktika im (europäischen) Ausland.
b) Modifikation für die Grundschulen
Die Kriterien für Grundschulen entsprechen den vorgenannten Punkten mit folgenden Modifikationen:
- Bewährtes Konzept des Lernens von Sprachen über die in der Ausbildungsordnung hinaus vorgesehene Fremdsprache (bilinguale Angebote sind keine Notwendigkeit),
- Internationale Projekte und Partnerschaften mit Projektcharakter (gegebenenfalls auch beschränkt auf schriftliche oder digitale Kontakte); Persönliche Auslandskontakte sind wünschenswert,
- Grundschülerinnen und Grundschüler sollen interkulturelle Unterschiede erleben. Daher sind Feste mit Bezug zu anderen europäischen Kulturen im Schulleben unerlässlich.
c) Regelung für die Förderschulen
Für die Förderschulen gelten grundsätzlich die zuvor für die vergleichbaren Schulstufen benannten Kriterien. Diese kann die ARGEUS bei Bedarf an die Förderschwerpunkte anpassen.“
3. Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 eingefügt:
„4 Voraussetzungen der Rezertifizierung
Zusätzlich zu den Kriterien der Zertifizierung kommt bei der Rezertifizierung das Kriterium „Netzwerkarbeit mit anderen Europaschulen“ hinzu.
5 Profilierende Kriterien und weitere Hinweise
Die zusätzlich profilierenden Kriterien sowie weitere Erläuterungen zur Umsetzung sind abzurufen unter:
https://www.europaschulen.nrw.de/zertifizierung.html “
2 Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt Schule NRW in Kraft.
ABl. NRW. 05/26