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    Der Runderlass „Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen“ regelt unter der Nummer 1.1 den Unterrichtsbeginn an allgemeinbildenden Schulen und das Verfahren zu dessen Festsetzung. Mit der Änderung des Runderlasses wird ein Vorhaben der Landesregierung umgesetzt. Das mögliche Zeitfenster zur Festsetzung des Unterrichtsbeginns wird für allgemeinbildende Schulen der Sekundarstufe I und II auf bis zu 9 Uhr erweitert. Darüber hinaus wird nunmehr auch der Schule – zum Beispiel auf Anregung aus der Schulkonferenz – die Möglichkeit eröffnet, dem Schulträger eine von der bisherigen Unterrichtsbeginnzeit abweichende Uhrzeit vorzuschlagen.

    Zu BASS 12-63 Nr. 3

    Unterrichtsbeginn,
    Verteilung der Wochenstunden,
    Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten
    und Hausaufgaben
    an allgemeinbildenden Schulen;
    Änderung

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 30. März 2026 – 223-2025-0001610

    Bezug:

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 5. Mai 2015 (ABl. NRW. S. 270)

    1

    Der Bezugserlass, der zuletzt durch Runderlass vom 15. Mai 2020 (ABl. NRW. 06/20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    Nummer 1.1 wird durch die folgende Nummer 1.1 ersetzt:

    „1.1 Unterrichtsbeginn

    1.1.1

    Der Unterricht beginnt für den Primarbereich in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 8.30 Uhr und für Schulen mit Sekundarstufe I beziehungsweise II in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 9.00 Uhr.

    1.1.2

    Der Schulträger entwickelt insbesondere in Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen eine abgestimmte Regelung und schlägt Zeiten für den Unterrichtsbeginn vor. Die Schulleiterin oder der Schulleiter folgt bei der Festsetzung des Unterrichtsbeginns den zu begründenden Vorschlägen des Schulträgers, falls nicht zwingende pädagogische Gründe entgegenstehen. Sie oder er entscheidet nach Beratung in der Schulkonferenz. Wird eine einvernehmliche Lösung zwischen der Schule und dem Schulträger nicht gefunden, entscheidet die Bezirksregierung. Die untere Schulaufsichtsbehörde ist bei Schulen in ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 88 Absatz 3 Satz 3 SchulG) zu beteiligen.

    1.1.3

    Daneben kann auch die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung in der Schulkonferenz dem Schulträger mit Begründung Zeiten für den Unterrichtsbeginn vorschlagen. Der Schulträger kann nach Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen dem Vorschlag zustimmen oder der Schule einen Gegenvorschlag unterbreiten. Wird eine einvernehmliche Lösung zwischen der Schule und dem Schulträger nicht gefunden, verbleibt es bei der bisher festgelegten Uhrzeit für den Unterrichtsbeginn.

    1.1.4

    Für Förderschulen, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und Förderschulen, Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung als Ganztagsschulen gilt zur Regelung der Unterrichts- und Pausenzeiten der Runderlass vom 13. März 1980 (BASS 12-63 Nr. 1).“

    2

    Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

    ABl. NRW. 05/26

     

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