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    Im Runderlass „Schülerzeitungen“ erfolgen redaktionelle Änderungen und Aktualisierungen von Normverweisen.

    Zu BASS 17-52 Nr. 1

    Schülerzeitungen; Änderung

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 9. April 2026 – 226-2026-0001354 

    Bezug:

    Runderlass des Kultusministeriums vom 20. August 1981 (GABl. NW. S. 290)

    1

    Im Bezugserlass, der zuletzt durch Runderlass vom 20. März 2024 (ABl. NRW. 04/24) geändert worden ist, wird die Nummer 6 durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

    „Wird eine Schülerzeitung als elektronische Ausgabe (Online-Schülerzeitung) publiziert, sind die Regelungen des Medienstaatsvertrages und des Digitale-Dienste-Gesetzes zu beachten. Insbesondere darf gemäß § 18 Absatz 2 Medienstaatsvertrag als Verantwortlicher nur eine unbeschränkt geschäftsfähige Person benannt werden, sofern nicht Jugendliche Telemedien verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind.“

    2

    Dieser Runderlass tritt am 1. August 2026 in Kraft.

    ABl. NRW. 04/26

     

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