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    Die Verwaltungsvorschriften zur APO-S I und PO-Externe-S I werden aufgrund der Verordnung zur Übertragung erfolgreicher Schulentwicklungsvorhaben in die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I sowie zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz NRW vom 29. Januar 2026 angepasst.

    Darüber hinaus erfolgen rechtliche und redaktionelle Klarstellungen. Die Bestimmungen zur sportpraktischen Prüfung für die Aufnahme an NRW-Sportschulen werden konkretisiert.

    Zu BASS 13-21 Nr. 1.2

    Zu BASS 19-32 Nr. 4.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über die Ausbildung und die
    Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I
    (VVzAPO-S I)
    und zur Verordnung über die Externenprüfung
    zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I
    (PO-Externe-S I); Änderung

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 9. April 2026 - 226-2026-0001354

    Bezug:

    1. Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (VVzAPO-S I) – Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 28. Juni 2019 (ABl. NRW. 08/19)

    2. Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (VVzPO-Externe-S I) – Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 12. Mai 2008 (ABl. NRW. S. 295)

    1

    I

    Der Bezugserlass zu 1., der zuletzt durch Runderlass vom 14. Juni 2025 (ABl. NRW. 07/25) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Nach VV 4.4 zu Absatz 4 wird folgende VV 4.6 zu Absatz 6 eingefügt:

    „4.6 zu Absatz 6

    Das vorzulegende Konzept enthält ein Lehrkräfteeinsatzkonzept, ein Planungs- und Dokumentationskonzept, ein Leistungsbewertungskonzept sowie ergänzende Ausführungen, sofern entscheidungsrelevant. Das Konzept ist von der Lehrerkonferenz und der Schulkonferenz zu beschließen.

    Der Anteil der Zeiten selbstgesteuerten Lernens am laut Stundentafel vorgesehenen Stundenvolumen beträgt je Unterrichtsfach höchstens bis zu zwei Fünftel. Bei der Festlegung des Umfangs werden die spezifischen Aufgaben und Ziele der Unterrichtsfächer berücksichtigt.

    Den Schülerinnen und Schülern müssen in Zeiten selbstgesteuerten Lernens Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die die Lehrbefähigung für die entsprechenden Fächer besitzen oder darin unterrichten.

    Das Leistungsbewertungskonzept stellt sicher, dass in den Stunden selbstgesteuerten Lernens erbrachte Leistungen bei der Bildung der Fachnote durch die zuständige Lehrkraft in angemessener Form berücksichtigt werden.“

    2. Die VV zu § 5 wird durch die folgende VV zu § 5 ersetzt:

    „5.3 zu Absatz 3

    Für die Teilnahme am Herkunftssprachlichen Unterricht und die Sprachprüfung gilt der Runderlass „Herkunftssprachlicher Unterricht“ (BASS 13-61 Nr. 2). Das Ergebnis der Sprachprüfung tritt lediglich zum Zweck der Ermittlung erworbener Abschlüsse und Berechtigungen an die Stelle der Minderleistung in der Fremdsprache. Die Minderleistung in der Fremdsprache wird weiterhin unter „Leistungen“ auf dem Zeugnis ausgewiesen. Erfolgt der Herkunftssprachliche Unterricht in der gleichen Sprache wie der Unterricht in der Fremdsprache, so ist eine Ersetzung ausgeschlossen.

    5.4 zu Absatz 4

    5.4.1 Für die Prüfung gelten die Richtlinien für die Sprachfeststellungsprüfung (BASS 13-61 Nr. 1). Von einer Eingliederungsmöglichkeit in das Sprachenangebot der Schule ist unter Berücksichtigung der individuellen Förderung in der Regel jedenfalls dann auszugehen, wenn die Eingliederung in den Bildungsgang der deutschen Schule bis zum Ende des ersten Lernjahres der jeweiligen Fremdsprache erfolgt. Im Übrigen richtet sich die Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls.

    5.4.2 Bis zu einer Eingliederung in das Sprachenangebot der Schule werden auf Zeugnissen keine Noten in der Fremdsprache ausgewiesen. Erfolgt die Eingliederungsentscheidung in das Sprachenangebot, ist dies auf dem Zeugnis unter Bemerkungen zu dokumentieren.

    5.4.3 Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass die jeweilige Fremdsprache für den Abschlusserwerb erforderlich ist.“

    3. Die VV zu § 6 wird wie folgt geändert:

    a) Die VV 6.1.4 zu § 6 Absatz 1 wird gestrichen.

    b) Nach VV 6.5 zu Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

    „Die Nachholung ist nicht geeignet, versäumte Leistungsnachweise in größerem Umfang zu ersetzen, wenn die Schülerin oder der Schüler über einen längeren Zeitraum hinweg an der Teilnahme am Unterricht in Präsenz gehindert war und somit einen erheblichen Teil des Unterrichts versäumt hat.“

    4. Die VV 15.2.2 zu § 15 Absatz 2 wird durch die folgende VV 15.2.2 zu § 15 Absatz 2 ersetzt:

    „15.2.2

    Der Wahlpflichtunterricht umfasst neben der zweiten Fremdsprache

    - im naturwissenschaftlich-technischen Schwerpunkt das Schwerpunktfach Physik oder Chemie oder Biologie oder Technik oder Informatik,

    - im sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt das Schwerpunktfach Sozialwissenschaften,

    - das Fach Wirtschaft,

    - im musisch-künstlerischen Schwerpunkt das Schwerpunktfach Kunst oder Musik,

    - das Schwerpunktfach Sport.“

    5. Die VV 16.2.2 zu § 16 Absatz 2 wird durch die folgende VV 16.2.2 zu § 16 Absatz 2 ersetzt:

    „16.2.2 Für den Hauptschulbildungsgang an Realschulen gelten neben der Stundentafel (Anlage 2a) für die Klassen 7 bis 10 die Bestimmungen für die Realschule.“

    6. Die VV zu § 24 wird wie folgt geändert:

    a) Die bisherige VV 24.1 zu Absatz 1 wird zu VV 24.2 zu Absatz 2.

    b) Die Angabe „24.1.1“ wird durch die Angabe „24.2.1“ und die Angabe „24.1.2“ durch die Angabe „24.2.2“ ersetzt.

    7. Nach VV 25.1 zu Absatz 1 wird die folgende VV 25.5 zu Absatz 5 eingefügt:

    „25.5 zu Absatz 5

    Besondere Gründe können insbesondere der Zuzug aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland oder Unterrichtsversäumnisse aufgrund einer länger andauernden Erkrankung sein.“

    8. Die VV 33.3 zu § 33 Absatz 3 wird durch die folgende VV 33.3 zu Absatz 3 ersetzt:

    „33.3 zu Absatz 3

    Die mit der Zweitkorrektur beauftragte Lehrkraft muss über eine Lehrbefähigung in dem jeweiligen Prüfungsfach verfügen. Es kann auch eine Lehrkraft sein, der eine unbefristete Unterrichtserlaubnis in dem Fach zuerkannt worden ist (Zertifikatskurs).“

    9. Die VV zu § 34 wird wie folgt geändert:

    a) Die VV 34.2.2 zu § 34 Absatz 2 wird durch die folgende VV 34.2.2 zu § 34 Absatz 2 ersetzt:

    „34.2.2 Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer berät die Schülerin oder den Schüler über mögliche Folgen der Teilnahme oder Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung.“

    b) Die bisherige VV 34.3 zu Absatz 3 wird zu VV 34.2.3 zu § 34 Absatz 2.

    10. Nach VV 40.4 zu Absatz 4 wird die folgende VV 40.5 zu Absatz 5 eingefügt:

    „40.5 zu Absatz 5

    40.5.1 Besondere Gründe können insbesondere der Zuzug aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland oder die Rückkehr nach einer länger andauernden Erkrankung sein.

    40.5.2 Schülerinnen und Schüler, die am Ende des 1. Schulhalbjahres die Versetzungsanforderungen der jeweiligen Schulform nicht erfüllen und damit nicht nachträglich den Ersten Schulabschluss erwerben, bleiben Schülerinnen und Schüler der 10. Klasse und nehmen am Abschlussverfahren teil.“

    11. Vor VV 45.2 zu Absatz 2 wird die folgende VV 45.1 zu Absatz 1 eingefügt:

    „45.1 zu Absatz 1

    Die sportpraktische Prüfung zum Nachweis der Eignung zur Aufnahme in eine NRW-Sportschule kann nur einmal abgelegt werden. Prüfungswiederholungen zum Zwecke der Verbesserung sind unzulässig. Grundsätzlich erfolgt diese Prüfung am aufnehmenden NRW-Sportschulstandort. Wurde die Prüfung im Ausnahmefall bereits an einem anderen NRW-Sportschulstandort abgelegt, so ist diese Prüfung Grundlage der Aufnahmeentscheidung. Darüber hinaus kann bei unabweisbaren Gründen (zum Beispiel Krankheit oder Verletzung) die aufnehmende Schule ersatzweise der Teilnahme an der Prüfung an einem anderen NRW-Sportschulstandort zustimmen.“

    12. Die Hinweise zu den Anlagen 12 bis 18, 19 bis 24, 25 bis 30, 31 bis 37, 38 bis 45, 46 bis 54 sowie 55 bis 61 werden jeweils wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird jeweils die folgende Angabe gestrichen:

    „- Angaben über Leistungen im herkunftssprachlichen Unterricht,“

    b) Nach Nummer 1 wird jeweils folgende Nummer 1.a) eingefügt:

    „1.a) Zur Spalte „Weiterer Unterricht“

    Hier können insbesondere eingetragen werden:

    - Angaben über die Leistungen in Angeboten, die unter Verwendung von Ergänzungsstunden realisiert werden, soweit diese der Leistungsbewertung unterliegen,

    - Angaben über die Leistungen im Herkunftssprachlichen Unterricht.“

    c) Im Muster der Rechtsbehelfsbelehrung wird jeweils die Angabe „schriftlich oder zur Niederschrift“ gestrichen.

    II

    Der Bezugserlass zu 2., der zuletzt durch Runderlass vom 20. März 2024 (ABl. NRW. 04/24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Die VV 5.1 zu Absatz 1 wird durch die folgende VV 5.1 zu Absatz 1 ersetzt:

    „5.1 zu Absatz 1

    Zuständige Behörde im Sinne des Satz 1 der Vorschrift ist die zum Zeitpunkt des Anmeldeschlusses am 1. November örtlich zuständige Bezirksregierung.“

    2. Nach VV zu § 5 wird die folgende VV zu § 9 eingefügt:

    „VV zu § 9

    Zuhörerinnen und Zuhörer, die den Prüfungsverlauf stören, werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden von der Teilnahme ausgeschlossen.“

    3. Nach VV zu § 9 wird die folgende VV zu § 11 eingefügt:

    „VV zu § 11

    11.1 zu Absatz 1

    In Fächern ohne landeseinheitliche Prüfungsaufgaben beträgt die Bearbeitungsdauer jeweils 90 Minuten.“

    4. Die VV zu § 13 wird durch die folgende VV zu § 13 ersetzt:

    „VV zu § 13

    13.2 zu Absatz 2

    Über die zusätzliche Durchführung einer praktischen Prüfung entscheidet die Bezirksregierung unter Berücksichtigung der räumlichen und organisatorischen Bedingungen des Prüfungsortes. Die Bezirksregierung legt den Umfang der praktischen Prüfung und die Gewichtung bei der Notenbildung fest.“

    2

    Dieser Runderlass tritt am 1. August 2026 in Kraft.

    ABl. NRW. 04/26

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