Gemeinsamer Runderlass
„Offene Ganztagsschulen sowie
außerunterrichtliche Ganztags-
und Betreuungsangebote im Primarbereich“
Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums für Schule und Bildung und
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung,
Flucht und Integration
Vom 2. Juli 2024 (MB.NRW 2026 Nr. 92)
Vorbemerkungen
Nach § 9 Absatz 3 SchulG kann der Schulträger – bereits seit 2005 – mit Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, eine Zusammenarbeit vereinbaren, um außerunterrichtliche Angebote vorzuhalten (Offene Ganztagsschule). Es handelt sich um freiwillige Angebote, die in das Ermessen des Schulträgers gestellt sind. Diese Regelung gilt unverändert fort. An dieser Grundkonzeption der Freiwilligkeit der Einrichtung von Offenen Ganztagsschulen wird auch vor dem Hintergrund des vom Bundesgesetzgeber mit dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) für Kinder im Grundschulalter ab dem 1. August 2026 stufenweise eingeführten Individualrechtsanspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung festgehalten.
Das Land fördert die freiwillige Einrichtung und den Betrieb einer Offenen Ganztagsschule auch weiterhin.
I. Bundesgesetzlicher Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung
Für den bundesgesetzlich geregelten Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung gilt:
1. Nach § 24 Absatz 4 SGB VIII in der Fassung des Ganztagsförderungsgesetzes vom 2. Oktober 2021 (im Folgenden: § 24 Absatz 4 SGB VIII) hat ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt.
2. Die Erfüllungsverantwortung für die Umsetzung des Rechtsanspruchs richtet sich gem. § 24 Absatz 4 SGB VIII in Verbindung mit §§ 79 Absatz 1, 85 Absatz 1 SGB VIII unmittelbar immer und ausschließlich an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe („Gewährleistungsverpflichtung“).
3. Das heißt konkret: Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet, Plätze für Kinder im schulpflichtigen Alter in Tageseinrichtungen vorzuhalten, wenn anspruchserfüllende Angebote an Ganztagsschulen nicht zur Verfügung stehen. Auch in diesem Fall bleiben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verantwortlich für die Erfüllung des Rechtsanspruchs, das Angebot eines Platzes in einer OGS durch den Schulträger, das anspruchserfüllend wirkt, wird jedoch angerechnet.
4. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind darüber hinaus verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten, sofern individuelle Bedarfe den Umfang des Rechtsanspruches übersteigen (§ 24 Absatz 5 SGB VIII in der Fassung des Ganztagsförderungsgesetzes vom 2. Oktober 2021, im Folgenden: § 24 Absatz 5 SGB VIII).
Der Rechtsanspruch nach § 24 Absatz 4 SGB VIII ab dem Schuljahr 2026/2027 kann hiernach grundsätzlich im Offenen Ganztag oder in Tageseinrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erfüllt werden. Leistungen der Kommunen zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß § 24 Absatz 4 SGB VIII zählen in diesem Rahmen zu den pflichtigen Leistungen. De facto dürfte der Rechtsanspruch sehr weitgehend im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der offenen Ganztagsgrundschulen als erfüllt gelten (§ 24 Absatz 4 Satz 3 SGB VIII). Die Kommunen beurteilen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung, in welchem Maße es bedarfsgerecht ist, über den ab dem Schuljahr 2026/2027 geltenden Rechtsanspruch hinaus Plätze in Offenen Ganztagsschulen oder in außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten vorzuhalten:
II. Erfüllung des Rechtsanspruchs im Offenen Ganztag
Wird der Rechtsanspruch im Offenen Ganztag erfüllt, gilt das Folgende:
1. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb einer OGS haben sich durch das Ganztagsförderungsgesetz des Bundes nicht geändert, auch nicht durch das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs nach § 24 Absatz 4 SGB VIII mit dem Schuljahr 2026/27. Das heißt: Die bestehenden grundlegenden Regelungen zur OGS bleiben unberührt und unverändert. Einer Betriebserlaubnis bedarf es für die OGS nicht. Das etablierte, kooperative Trägermodell der OGS in der Zusammenarbeit der Grundschulen mit den freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe sowie weiteren Trägern und außerschulischen Partnern kann daher weitergeführt werden.
2. Damit das erfolgreiche OGS-Angebot ab dem Schuljahr 2026/27 vollständig anspruchserfüllend für den Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII wirken kann, wird empfohlen, dass die Kommunen den bundesgesetzlichen Vorgaben entsprechend sicherstellen, dass das Angebot der OGS den Voraussetzungen des § 24 Absatz 4 SGB VIII entspricht. Dies kann auch durch ergänzende Angebote ermöglicht werden.
3. An Halbtagsschulen können auch andere, bestehende Formen der Betreuungsangebote bedarfsorientiert weitergeführt oder etabliert werden. Auch wenn sie nicht als anspruchserfüllend im Sinne des Bundesrechts gelten, können sie de facto für zahlreiche Eltern den Bedarf abdecken.
1
Grundlagen
1.1
In Nordrhein-Westfalen gibt es offene Ganztagsschulen (§ 9 Absatz 3 SchulG) und außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Absatz 2 SchulG).
1.2
Offene Ganztagsschulen gemäß § 9 Absatz 3 SchulG und außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote gemäß § 9 Absatz 2 SchulG unterscheiden sich in Bezug auf Teilnahmepflichten und -möglichkeiten wie folgt:
In einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich (§ 9 Absatz 3 SchulG) nimmt ein Teil der Schülerinnen und Schüler der Schule an den außerunterrichtlichen Angeboten teil. Die Anmeldung bindet für die Dauer eines Schuljahres und verpflichtet in der Regel zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme an diesen Angeboten. Zu den außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten (§ 9 Absatz 2 SchulG) gehören im Primarbereich die „Schule von acht bis eins“, „Dreizehn Plus“, „Silentien“ und „weitere Ganztags- und Betreuungsangebote“. An diesen Angeboten nimmt ein Teil der Schülerinnen und Schüler der Schule teil. Eine regelmäßige und tägliche Teilnahme ist nicht erforderlich.
1.3
Eine zentrale Grundlage ist die Zusammenarbeit von Schule, Kinder- und Jugendhilfe, gemeinwohlorientierten Institutionen und Organisationen aus Kultur und Sport, Wirtschaft und Handwerk sowie weiteren außerschulischen Partnern. Sie soll fortgeführt und weiter intensiviert werden. Die Beteiligung von gewinnorientierten Trägern und kommerziellen Nachhilfeinstituten ist unzulässig (§ 55 SchulG).
2
Ziele und Qualitätsentwicklung
2.1
Ziel ist der Ausbau von offenen Ganztagsschulen und außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten in Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe und weiteren Partnern zu einem attraktiven, qualitativ hochwertigen und umfassenden örtlichen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot zur Erfüllung des Rechtsanspruches ab dem Schuljahr 2026/27, das sich an dem jeweiligen Bedarf der Kinder sowie der Eltern orientiert. Die individuelle ganzheitliche Bildung von Kindern, die Entwicklung ihrer Persönlichkeit, der Selbst- und Sozialkompetenzen, ihrer Fähigkeiten, Talente, Fertigkeiten und ihr Wissenserwerb sollen systematisch gestärkt werden. Durch die Öffnung zum Sozialraum, multiprofessionelle Zusammenarbeit, ganzheitliche Förderung und Raum für soziale Beziehungen leistet die offene Ganztagsschule als ganztägige Bildungseinrichtung einen zentralen Beitrag zum gelingenden Aufwachsen von Kindern.
2.2
In allen Landesteilen soll eine möglichst vergleichbare Qualität sichergestellt werden. Die Landesregierung unterstützt die örtlichen Entwicklungsprozesse, beispielsweise durch Beratungsleistungen, wissenschaftliche Begleitvorhaben, ergänzende Erhebungen sowie durch Rahmenvereinbarungen mit gemeinwohlorientierten Partnern.
2.3
Die Schulaufsicht und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützen die jeweiligen örtlichen Entwicklungsprozesse von Schulen, Trägern und Kommunen, beispielsweise durch Beratungsleistungen, Unterstützung in Konfliktsituationen oder Mitarbeit in Steuergruppen und Qualitätszirkeln zum offenen Ganztag.
3
Merkmale von offenen Ganztagsschulen und
außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten
3.1
Zu den Merkmalen einer offenen Ganztagsschule (§ 9 Absatz 3 SchulG) können beispielsweise gehören:
a) Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses aller beteiligten Akteure der offenen Ganztagsschule als ganztägige Bildungseinrichtung für Kinder im Grundschulalter,
b) Angebote für unterschiedlich große und heterogene Gruppen, die auch besondere soziale Problemlagen berücksichtigen,
c) ein verlässliches Zeitraster und eine sinnvoll rhythmisierte Verteilung von Lernzeiten auf den Vormittag und den Nachmittag, auch unter Entwicklung neuer Formen der Stundentaktung,
d) die Öffnung von Schule zum Sozialraum und die Zusammenarbeit mit den dort tätigen Akteuren auf Grundlage eines gemeinsamen Bildungsverständnisses,
e) Kooperation mit außerschulischen Partnern als zentrales Gestaltungsmerkmal,
f) Förderkonzepte und -angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedarfen (zum Beispiel Sprachförderung, Deutsch als Zweitsprache, Mathematik und Naturwissenschaften, Fremdsprachen, Bewegungsförderung, Lernen in der Digitalen Welt),
g) die Förderung der Interessen der Schülerinnen und Schüler durch zusätzliche themen- und fachbezogene oder fächerübergreifende, auch klassen- und jahrgangsstufenübergreifende Angebote,
h) zusätzliche formale, non-formale und informelle Zugänge zum Lernen und Arbeitsgemeinschaften (zum Beispiel Kunst, Theater, Musik, Werken, Geschichtswerkstätten, naturwissenschaftliche Experimente, Sport) sowie sozialpädagogische Angebote, insbesondere im Rahmen von Projekten der Kinder- und Jugendhilfe (zum Beispiel interkulturelle, geschlechtsspezifische, ökologische, partizipative, freizeitorientierte und offene Angebote) unter Berücksichtigung der „Bildungsgrundsätze für Kinder von 0 -10 Jahren in Kindertagesbetreuung und Schulen im Primarbereich in Nordrhein-Westfalen“,
i) Anregungen und Unterstützung beim Lösen von Aufgaben aus dem Unterricht und Eröffnung von Möglichkeiten zur Vertiefung und Erprobung des Gelernten sowie zur Entwicklung der Fähigkeit zum selbstständigen Lernen und Gestalten,
j) Möglichkeiten und Freiräume zum sozialen Lernen, für Selbstbildungsprozesse und für selbstbestimmte Aktivitäten,
k) ein angemessenes Gleichgewicht von Anspannung und Entspannung mit entsprechenden Ruhe- und Erholungsphasen und von Kindern frei gestaltbaren Zeiten,
l) Angebote zur gesunden Lebensgestaltung, unter anderem zu einer gesunden Ernährung,
m) vielfältige und regelmäßige Bewegungsanreize und Sportangebote,
n) die Einbindung der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler an Konzeption und Durchführung der Angebote und
o) Unterstützungsangebote für Eltern, zum Beispiel zu Erziehungsfragen, der Beratung und Mitwirkung, auch unter Berücksichtigung weiterer Akteure und Strukturen, wie zum Beispiel Familiengrundschulzentren.
Offene Ganztagsschulen setzen diese Merkmale im Zusammenwirken mit ihren Kooperationspartnern sowie im Rahmen ihrer Ressourcen und Möglichkeiten um.
3.2
Außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich (§ 9 Absatz 2 SchulG) können sich inhaltlich im Rahmen ihrer Ressourcen an den Merkmalen von offenen Ganztagsschulen orientieren.
4
Einrichtungsverfahren
4.1
Offene Ganztagsschulen sind Gegenstand der Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung, die aufeinander abzustimmen sind (§ 80 SchulG, § 80 SGB VIII und § 7 3. AG-KJHG - KJFöG1), auch im Rahmen von regionalen Bildungsnetzwerken.
4.2
Der Schulträger entscheidet im Einvernehmen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und mit Zustimmung der Schulkonferenz, ob eine Schule als offene Ganztagsschule geführt wird (§§ 9 Absatz 3 Satz 3, 65 Absatz 2 Nummer 3 und 7 SchulG).
4.3
Über weitere außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Absatz 2 SchulG) entscheidet der Träger der außerunterrichtlichen Angebote im Einvernehmen mit der Schule sowie unter Beteiligung des Schulträgers auf Grundlage des pädagogischen Ganztagskonzeptes.
4.4
Der Schulträger und der öffentliche Träger der Jugendhilfe unterstützen die Schulen und ihre außerschulischen Partner bei der Planung und Organisation dieser außerunterrichtlichen Angebote. Sie beteiligen die freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Kirchen, Musikschulen, Vereine und weitere Träger. Bei den Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten ist der gemeinnützige Sport vorrangig zu berücksichtigen.
5
Zeitrahmen und Öffnungszeiten
5.1
Der Zeitrahmen offener Ganztagsschulen im Primarbereich (§ 9 Absatz 3 SchulG) erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit gemäß § 24 Absatz 4 SGB VIII an allen Unterrichtstagen von spätestens 8 Uhr bis 16 Uhr, bei Bedarf auch länger. Die Teilnahme ist dabei in der Regel bis mindestens 15 Uhr verbindlich.
5.2
Der Zeitrahmen in weiteren außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten (§ 9 Absatz 2 SchulG) orientiert sich an den jeweiligen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsbedarfen.
5.3
Hausaufgaben werden in offenen Ganztagsschulen in das Gesamtkonzept des Ganztags integriert (Runderlass „Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 5. Mai 2015 (BASS 12-63 Nr. 3), siehe dort Nummer 4.2).
5.4
In den Zeitrahmen fallen auch bewegliche Ferientage und Ferien außerhalb der festgelegten Schließzeiten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder der Schulträger kann ein schulübergreifendes Ferienprogramm in eigener Verantwortung anbieten.
5.5
5.5.1 Im Hinblick auf die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten in offenen Ganztagsschulen stellen Schulen, Träger und Kommunen sicher, dass Schülerinnen und Schüler am Herkunftssprachlichen Unterricht, an regelmäßig stattfindenden außerschulischen Bildungsangeboten (zum Beispiel im Sportverein, in der Musikschule, beim Erlernen eines Musikinstruments), an ehrenamtlichen Tätigkeiten (zum Beispiel in Kirchen und Religionsgemeinschaften, Vereinen und Jugendgruppen) sowie an Therapien, an familiären oder anderen privaten Ereignissen teilnehmen können. In Absprache mit den Eltern sorgen sie dabei dafür, dass die Kontinuität der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschulen grundsätzlich gewahrt bleibt. Hierbei ist darauf zu achten, dass eine dauerhafte und möglichst vollumfängliche Teilnahme an den Ganztagsangeboten gewährleistet und Regel und Ausnahme deutlich voneinander unterscheidbar sind.
5.5.2 Freistellungswünsche sind durch die Eltern rechtzeitig mitzuteilen, bei regelmäßig stattfindenden außerschulischen Bildungsangeboten möglichst vor Schuljahresbeginn. Die Entscheidungskompetenz über die Freistellung von der Teilnahme an der OGS, auch bei kurzfristig auftretenden Freistellungswünschen, wird in den Kooperationsvereinbarungen gemäß Nummer 6.5 dieses Runderlasses geregelt.
5.5.3 Für andere flexible Betreuungsbedarfe, zum Beispiel an einzelnen Tagen, sollen die im Runderlass „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12. Februar 2003 (BASS 11-02 Nr. 19), siehe dort Nummer 5.4.6 („Betreuungspauschale“) beschriebenen anderen Betreuungsformen genutzt werden.
6
Infrastruktur und Organisation
6.1
Der Schulträger stellt die erforderliche Infrastruktur für die offene Ganztagsschule sowie für außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote an Schulen bereit.
6.2
Für Angebote außerschulischer Träger sollen Schulräume kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Angebote außerschulischer Träger können auch außerhalb des Schulgeländes durchgeführt werden.
6.3
Der Schulträger ermöglicht den Schülerinnen und Schülern die Einnahme eines Mittagessens oder eines Mittagsimbisses. In offenen Ganztagsschulen stellt er dafür Räume, Sach- und Personalausstattung bereit. Er trägt die sächlichen Betriebskosten. Die konkrete Umsetzung kann im Einvernehmen mit der Schule auch von Dritten geleistet werden, beispielsweise einem außerschulischen Träger, einem Eltern- oder Mensaverein.
6.4
Die außerschulischen Träger können für benachbarte Schulen gemeinsame außerunterrichtliche Angebote vorhalten. Der Schulträger kann Angebote zur Förderung besonderer Begabungen und für Kinder und Jugendliche mit besonderen Förderbedarfen (zum Beispiel zur Talentförderung in Sport und Kultur oder zur Förderung naturwissenschaftlicher Fähigkeiten, Herkunftssprachlicher Unterricht, Deutsch als Fremdsprache) für Schülerinnen und Schüler mehrerer Schulen an einer Schule konzentrieren.
6.5
Die Zusammenarbeit zwischen Schulträger, Schule und außerschulischem Träger beruht auf einer Kooperationsvereinbarung. Partner dieser Vereinbarung sind der Schulträger, die Schulleiterin oder der Schulleiter, der außerschulische Träger sowie der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Schulleitung setzt die Beschlüsse der Schulkonferenz um. Die außerunterrichtlichen Angebote werden im Rahmen der Kooperationsvereinbarung vom außerschulischen Träger konzeptionell, inhaltlich und methodisch eigenständig verantwortet; es handelt sich insoweit um Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe. Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Das für diese Angebote notwendige Personal ist beim außerschulischen Träger angestellt und unterliegt seinen Weisungen. Die Vereinbarung hält insbesondere Rechte und Pflichten der Beteiligten fest und regelt die gegenseitigen Leistungen der Kooperationspartner sowie unter anderem die Verfahren zur Erstellung und Umsetzung des pädagogischen Konzepts, den Zeitrahmen, den Personaleinsatz, darunter unter anderem die Verwendung von Lehrerstellenanteilen, Verfahren zur Abstimmung zwischen Lehrkräften und Personal des außerschulischen Trägers, Vertretungs- und Aufsichtsregelungen entsprechend der Aufgabenkreise der Beteiligten, Regelungen für den Umgang bei Konflikten, Absprachen zu multifunktionellen und verzahnten Raum- und Flächennutzungskonzepten, erweiterte Mitwirkungsmöglichkeiten des Personals außerschulischer Träger sowie Regelungen zur Beteiligung der Eltern und der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler. Im Rahmen der Offenen Ganztagsangebote soll die Partizipation von Kindern gestärkt und ihre Interessen und Wünsche berücksichtigt werden.
6.6
Jede Schule mit offenen Ganztagsangeboten entwickelt gemeinsam mit dem außerschulischen Träger ein pädagogisches Ganztagskonzept, das regelmäßig fortgeschrieben wird. Dieses Konzept orientiert sich an den in Nummer 3.1 beschriebenen Merkmalen. Die Schulleitung setzt die Beschlüsse der Schulkonferenz um.
6.7
Die Teilnehmendenzahl an den einzelnen Angeboten beziehungsweise die Gruppengröße richtet sich nach dem Inhalt der Angebote und den individuellen Bedarfen der Schülerinnen und Schüler.
6.8
Alle beteiligten Personen und Einrichtungen sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Leitung des Trägers der außerunterrichtlichen Angebote sorgen für einen regelmäßigen und fachgerechten Austausch zwischen den Lehrkräften und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den außerunterrichtlichen Angeboten.
6.9
Die Schule vereinbart mit Zustimmung der Schulkonferenz mit ihren Kooperationspartnern besondere Regelungen zur Mitwirkung der pädagogischen Kräfte der außerschulischen Partner (§ 75 Absatz 4 SchulG). Vertreterinnen und Vertreter der außerunterrichtlichen Angebote in offenen Ganztagsschulen sind in den schulischen Gremien zu beteiligen (§§ 66 Absatz 7, 68 Absatz 4, 75 Absatz 4 SchulG).
6.10
Bei einem Anmeldeüberhang können auswärtige Schülerinnen und Schüler auch dann abgewiesen werden, wenn sie in ihrer Heimatgemeinde nur eine Halbtagsschule der gewünschten Schulform besuchen können (§ 46 Absatz 3 und 6 SchulG).
7
Das Personal
7.1
Die Qualifikation des Personals richtet sich nach den Förder- und Betreuungsbedarfen der Kinder.
7.2
Lehrerstellenanteile sind grundsätzlich für Angebote zu nutzen, die die Kinder ergänzend zum Unterricht individuell fördern und fordern (zum Beispiel Förderung der Basiskompetenzen, zusätzliche Arbeits- oder Wochenplanstunden, Sprachbildung, Mathematik und Naturwissenschaften). Möglich ist auch ihre Nutzung für Konzeption und Koordination.
7.3
Neben Lehrkräften sollen möglichst pädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte, Staatlich geprüfte Sozialassistentinnen und -assistenten mit dem Schwerpunkt Erziehung, Bildung und Betreuung für Grundschulkinder, Musikschullehrerinnen und -lehrer, Künstlerinnen und Künstler, Übungsleiterinnen und Übungsleiter im Sport sowie geeignete Fachkräfte weiterer gemeinwohlorientierter Einrichtungen eingesetzt werden.
7.4
Ergänzend können, nach Möglichkeit unter pädagogischer beziehungsweise sozialpädagogischer Begleitung, auch pädagogisch geeignete ehrenamtlich tätige Personen, Seniorinnen und Senioren, Handwerkerinnen und Handwerker, Eltern, ältere Schülerinnen und Schüler, Praktikantinnen und Praktikanten, Studierende, Bundesfreiwilligendienstleistende und Teilnehmende am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr und von Freiwilligendiensten tätig werden.
7.5
Die Dienst- und Fachaufsicht über das Personal liegen beim jeweiligen Anstellungsträger. Die Beschäftigung von Personal eines außerschulischen Trägers erfolgt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
7.6
Ein außerschulischer Träger bestimmt aus dem Kreis seines Personals eine Person zur Koordination seiner Angebote, die eng mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zusammenarbeitet. Der Träger der außerunterrichtlichen Ganztagsangebote stellt im Rahmen der personellen Ressourcen durch geeignete Vertretungskonzepte sicher, dass die von ihm verantworteten Angebote nicht ausfallen. Näheres regelt die Kooperationsvereinbarung (Nummer 6.5).
7.7
Das Personal legt dem Anstellungsträger vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis vor (§ 30a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz). Bei Personen, die in Begleitung mitwirken, und bei Schülerinnen und Schülern kann auf ein erweitertes Führungszeugnis verzichtet werden. Im Übrigen gilt § 72a SGB VIII. Die Anforderungen an den Schutz von Kindern fließen in die Ausgestaltung der Konzepte der offenen Ganztagsschulen ein.
7.8
Der Arbeitgeber belehrt sein Personal vor erstmaliger Aufnahme seiner Tätigkeit und anschließend mindestens im Abstand von zwei Jahren über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 Absatz 5a Infektionsschutzgesetz beziehungsweise bei Personal im Küchen- und Mensenbereich nach § 43 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das der Anstellungsträger drei Jahre lang aufbewahrt.
8
Elternbeiträge
8.1
Für die außerunterrichtlichen Angebote der Träger an offenen Ganztagsschulen im Primarbereich können Elternbeiträge erhoben werden.
8.2
Elternbeiträge nach Nummer 8.1 kann der Schulträger oder der öffentliche Jugendhilfeträger bis zu einem separat festzulegenden Höchstbetrag pro Monat pro Kind erheben und einziehen. Die Festlegung erfolgt durch gesonderten jährlichen Runderlass des für Schule zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. Ab dem 1. August 2027 erhöht sich die Höchstgrenze jährlich zum Schuljahresbeginn – kaufmännisch gerundet – um jeweils 3 Prozent. Der Schulträger oder der öffentliche Jugendhilfeträger kann die Erhebung und Einziehung auf Dritte übertragen. Zusätzlich zur sozialen Staffelung der Beiträge nach Einkommen der Eltern können auch eine Ermäßigung für Geschwisterkinder, auch für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, sowie ein Ausgleich zwischen Stadt- oder Gemeindeteilen oder Schulen mit unterschiedlich hohem Beitragsaufkommen vorgesehen werden (§ 9 Absatz 3 Satz 4 SchulG in Verbindung mit § 51 Absatz 5 KiBiz2).
8.3
Der Schulträger, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Schulleiterin oder der Schulleiter sollen Eltern besonders förderungsbedürftiger Kinder auf die Möglichkeit einer Reduzierung oder eines Erlasses der Beitragszahlungen oder einer Übernahme von Beiträgen durch die wirtschaftliche Jugendhilfe (§ 90 SGB VIII) hinweisen. Ziel ist, eine Teilnahme dieser Kinder zu ermöglichen.
8.4
Für Ferienangebote und Mittagsverpflegung kann ein zusätzlicher Beitrag erhoben werden.
8.5
In außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten kann sich die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage einer kommunalen Beitragssatzung an den offenen Ganztagsschulen im Primarbereich orientieren.
8.6
Ist die offene Ganztagsschule die nächstgelegene Schule der Schulform mit Primarbereich, besteht nach der Schülerfahrkostenverordnung grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrkosten. Ist die besuchte Schule lediglich die nächstgelegene Ganztagsschule, begründet dies keinen weitergehenden Anspruch auf Schülerfahrkosten (§ 9 Absatz 7 Schülerfahrtkostenverordnung, BASS 11-04 Nr. 3.1). Der Schulträger ist ebenfalls nicht verpflichtet, Mehrkosten zu tragen, die durch die Teilnahme an außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten entstehen.
9
Aufsicht, Sicherheitsförderung, Unfallversicherungsschutz
9.1
Angebote außerschulischer Träger im Rahmen der Kooperationsvereinbarung gelten als schulische Veranstaltung.
9.2
Für Aufsicht und Sicherheitsförderung gelten der
a) Runderlass „Verwaltungsvorschriften zu § 57 SchulG - Aufsicht“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. Juli 2005 (BASS 12-08 Nr. 1),
b) Runderlass „Unfallverhütung, Schülerunfallversicherung“ des Kultusministeriums vom 29. Dezember 1983 (BASS 18-21 Nr. 1),
c) Runderlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 26. November 2014 (BASS 18-23 Nr. 2),
d) Runderlass „Aus- und Fortbildung von Lehr- und Fachkräften in Schulen in Erster Hilfe“ des Ministeriums für Schule und Bildung vom 3. Mai 2021 (BASS 18-24 Nr. 1.1) und
e) Runderlass „Aus- und Fortbildung von Schülerinnen und Schülern in Erster Hilfe“ des Ministeriums für Schule und Bildung vom 3. Mai 2021 (BASS 18-24 Nr. 1.2).
9.3
Schülerinnen und Schüler, die an Angeboten nach diesem Erlass teilnehmen, sind unfallversichert (§ 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII). Der Versicherungsschutz besteht auch an beweglichen Ferientagen und in den Ferien. Zuständig ist die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
9.4
Unter den Versicherungsschutz fallen die Teilnahme und die dafür zu Fuß oder mit einem privaten oder öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegenden Hin- und Rückwege.
9.5
Der Schulträger, der Träger außerunterrichtlicher Ganztagsangebote, ein Eltern- oder Förderverein oder ein anderer Träger gewährleisten den Versicherungsschutz für ihr jeweiliges Personal.
9.6
Eltern und andere Personen, die im Auftrag der Schule unentgeltlich und außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses in den Angeboten tätig sind, sind grundsätzlich über das Land bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen unfallversichert.
9.7
Für Personen, die auf der Grundlage eines Werkvertrages gegen Zahlung einer Vergütung tätig werden, scheidet ein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung aus.
9.8
Die Versicherungsträger gewährleisten bei Unfällen – unabhängig von der Frage des Verschuldens – die vorgeschriebenen Leistungen des Sozialgesetzbuches VII.
10
Lehrerstellenzuschlag und Finanzierung
Die bestehenden Regelungen zur Finanzierung gelten fort:
10.1
Lehrerstellen werden nach Maßgabe des Haushalts für offene Ganztagsschulen im Primarbereich zugewiesen.
10.2
Soweit Lehrerstellen nicht in Anspruch genommen werden, leistet das Land an Stelle von Lehrerstellen Zuschüsse für das Personal außerschulischer Träger. Die Zuschüsse dürfen auch für Koordinierung und Fortbildung verwendet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Inanspruchnahme von Stellenanteilen oder Barmitteln unter Berücksichtigung der inhaltlichen Beschlüsse der Schulkonferenz und bestehender Arbeitsverträge.
10.3
Nach Maßgabe des Haushalts leistet das Land darüber hinaus in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich (§ 9 Absatz 3 SchulG) und in außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten (§ 9 Absatz 2 SchulG) Zuschüsse für Einsatz, Koordinierung und Fortbildung des Personals außerschulischer Träger (§ 94 Absatz 2 SchulG).
10.4
Die Finanzierung des Einsatzes von Personal in Anstellungsträgerschaft der Schulträger, der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe oder anderer Träger in außerunterrichtlichen Angeboten sowie den Umfang von Lehrerstellen in der offenen Ganztagsschule im Primarbereich sowie Angeboten der pädagogischen Übermittagbetreuung regeln folgende Runderlasse:
a) für die offene Ganztagsschule im Primarbereich: Runderlass „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich" des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12. Februar 2003 (BASS 11-02 Nr. 19),
b) für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich: Runderlass „Zuwendungen für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern vor und nach dem Unterricht in der Primarstufe („Schule von acht bis eins", „Dreizehn Plus", „Silentien") des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 31. Juli 2008 (BASS 11-02 Nr. 9).
10.5
Die Lehrerstellenanteile und die zur Verfügung gestellten Mittel dürfen grundsätzlich nicht für den Unterricht im Rahmen der Stundentafel und zur Bildung kleinerer Klassen verwendet werden. Unterrichtsstunden und Ergänzungsstunden, die auf der Grundlage der Stundentafel im Rahmen des Zeitrahmens gemäß Nummer 5 angeboten werden, dürfen grundsätzlich nicht auf die Verwendung des Ganztagszuschlags angerechnet werden (Vermeidung von Doppelfinanzierung).
10.6
Die Schule stellt im Rahmen der personellen Ressourcen durch geeignete Vertretungskonzepte sicher, dass Unterricht und in gleicher Weise Angebote im offenen Ganztag, die von Lehrkräften im Rahmen ihrer regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstunden durchgeführt werden, nicht ausfallen.
10.7
Das für Schule zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen für die Finanzierung bei Grundschulverbünden (§ 83 SchulG) besondere Regelungen vorsehen.
11
Ersatzschulen
Für die Träger von genehmigten Ersatzschulen gilt dieser Erlass entsprechend. Als offene Ganztagsschulen im Primarbereich gelten nur solche Schulen, die eine entsprechende Zuwendung nach dem Runderlass „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich" des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12. Februar 2003 (BASS 11-02 Nr. 19) erhalten. Abweichende Formen der Schulmitwirkung nach § 100 Absatz 5 SchulG bleiben unberührt.
12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Der Runderlass „Gebundene und offenen Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarstufe I“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. Dezember 2010 (ABl. NRW. 01/11 S. 38, berichtigt 02/11 S. 85), der zuletzt durch Runderlass vom 7. Mai 2025 (ABl. NRW. 05/25) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.
1 Drittes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz - (3. AG-KJHG - KJFöG) – vom 12. Oktober 2004 (GV. NRW. 2004 S. 572, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699)
2 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894)