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    20-11 Nr. 4

    Weiterqualifizierung von Werkstattlehrkräften
    durch Teilnahme an Studiengängen
    an Fachhochschulen

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 28. Januar 2026 (ABl. NRW. 02/26)

    Für Werkstattlehrkräfte in der Laufbahn gemäß § 34 Laufbahnverordnung (LVO) wird ab dem Schuljahr 2026/27 die Möglichkeit eröffnet, sich im Rahmen einer berufsbegleitenden Weiterbildung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte gemäß § 36 LVO zu qualifizieren. Hierzu wird ihnen die Teilnahme an einem Bachelorstudiengang an Fachhochschulen ermöglicht, in dessen Anschluss die Befähigung zur Technischen Lehrkraft erworben wird, aber auch die Zugangsvoraussetzung für weitere Qualifizierungsmaßnahmen wie den „Dualen Master“ gemäß dem Runderlass des Schulministeriums zur Einstellung von Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen an Berufskollegs vom 8. Dezember 2014 in der jeweils geltenden Fassung.

    1
    Zugangsvoraussetzungen

    An der Weiterqualifizierungsmaßnahme für Werkstattlehrkräfte kann teilnehmen, wer

    a) seit mindestens drei Jahren als Werkstattlehrkraft an einer öffentlichen Schule des Landes tätig ist und noch keinen Abschluss an einer Fachhochschule erworben hat,

    b) die Zugangsvoraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule erfüllt,

    c) im Hinblick auf die Dauer der Weiterqualifizierungsmaßnahme und die danach noch verbleibende Dienstzeit grundsätzlich das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

    d) durch die Schulleiterin oder den Schulleiter eine positive Prognose über den Ausbildungserfolg attestiert bekommt und

    e) sich mit einer Erklärung verpflichtet, die besonderen Bedingungen der Weiterqualifizierungsmaßnahme zu akzeptieren (vergleiche unter Nummer 5).

    2
    Entscheidung über die Teilnahme

    2.1 Interessierte Werkstattlehrkräfte, die über die Voraussetzungen unter Nummer 1 verfügen, können sich über die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der zuständigen Bezirksregierung um die Teilnahme an der Weiterqualifizierungsmaßnahme bewerben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter fügt der Bewerbung auf der Grundlage von Beobachtungen im Unterricht und im Schulbetrieb eine Prognose gemäß Nummer 1 Buchstabe d bei, aus der hervorgeht, ob ein erfolgreicher Abschluss des Studiums an einer Fachhochschule und damit verbunden eine erfolgreiche Arbeit als Technische Lehrkraft zu erwarten ist.

    2.2 Voraussetzung für die Teilnahme an der Weiterqualifizierungsmaßnahme ist, dass sie unter Berücksichtigung der schulischen Belange vertretbar erscheint. Hierüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Durfte die Werkstattlehrkraft bereits zweimal aufgrund schulischer Belange an der Weiterbildungsmaßnahme nicht teilnehmen, ist die Bezirksregierung zu beteiligen.

    2.3 Zwischen der Bewerberin oder dem Bewerber und einer fachlich zuständigen Vertretung der Bezirksregierung (Dezernat 45 in Abstimmung mit Dezernat 47) findet ein verpflichtendes Orientierungsgespräch statt, in dem festgelegt wird, welcher Studiengang in der entsprechenden Fachrichtung den Laufbahnwechsel zur Technischen Lehrkraft gemäß § 36 LVO ermöglicht.

    2.4 Die Bezirksregierung prüft die Bewerbungen und entscheidet unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der beschäftigten Werkstattlehrkräfte sowie der Technischen Lehrkräfte und der erwarteten Personalentwicklung in den kommenden Jahren über die Zulassung zur Teilnahme an der Weiterqualifizierungsmaßnahme mit dem sich anschließenden Laufbahnwechsel in die Laufbahn der Technischen Lehrkraft. Zudem erfolgt die Entscheidung der Bezirksregierung nach Maßgabe des Haushaltes.

    3
    Entlastung von der Tätigkeit als Werkstattlehrkraft
    für die Zeit des Studiums an einer Fachhochschule

    3.1 Die Teilnahme an einem Studiengang an einer Fachhochschule wird den Werkstattlehrkräften mit 12 Stunden auf die wöchentlichen Dienst- beziehungsweise Arbeitspflichten angerechnet. Davon entfallen 10 Stunden auf die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung. Darüber hinaus können aus der Teilnahme an dem berufsbegleitenden Studium keine finanziellen Ansprüche abgeleitet werden. Für teilzeitbeschäftigte Werkstattlehrkräfte wird die Ermäßigung anteilig gewährt.

    3.2 Die Entlastung der Werkstattlehrkräfte nach Nummer 3.1 ist zeitlich begrenzt. Bei Teilzeitstudiengängen oder berufsbegleitenden Studiengängen erhalten die Teilnehmenden die Anrechnung auf ihre wöchentliche Dienst- beziehungsweise Arbeitsverpflichtung für die Dauer der Regelstudienzeit. Bei als Vollzeitstudiengängen ausgelegten Studiengängen erhalten die Teilnehmenden die Anrechnung auf ihre wöchentliche Dienst- beziehungsweise Arbeitsverpflichtung für die Dauer von maximal 10 Semestern.

    3.3 Die Teilnehmenden sind dazu verpflichtet, den Bezirksregierungen im Anschluss an jedes Semester die erworbenen Studienbelege und Leistungsnachweise vorzulegen. Sofern die Bezirksregierungen feststellen, dass aufgrund nicht erbrachter Leistungen das Erreichen des Studienziels nicht mehr im vorgesehenen zeitlichen Rahmen zu erwarten ist, ist die Entlastung nach Nummer 3.1 zu widerrufen, wenn nicht im Einzelfall zwingende Gründe (zum Beispiel Erkrankungen) eine Ausnahme zulassen.

    3.4 Die Schulen berücksichtigen in ihren Planungen die besonderen Bedürfnisse der Teilnehmenden, um diesen zum Beispiel die Teilnahme an Pflichtveranstaltungen zu ermöglichen, sofern diese frühzeitig durch die Teilnehmenden angezeigt werden und nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

    3.5 Die Belange von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Werkstattlehrkräften sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben besonders zu berücksichtigen, um eine gleichberechtigte Teilhabe zu fördern.

    4
    Übernahme in die neue Laufbahn

    Nach erfolgreicher Beendigung der Weiterqualifizierungsmaßnahme (Erwerb des Bachelorgrades) werden die beamteten Teilnehmenden bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zum nächsten Schulhalbjahr oder Schuljahr im Wege des Laufbahnwechsels in analoger Anwendung des § 32 Absatz 1 LVO in die Laufbahn der Technischen Lehrkraft übernommen. Der Laufbahnwechsel unterliegt der Mitbestimmung durch den zuständigen Personalrat gemäß § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG). Die Teilnehmenden im Tarifbeschäftigungsverhältnis erhalten im Rahmen des Laufbahnwechsels einen Änderungsvertrag für die neue Tätigkeit. Der Änderungsvertrag unterliegt der Mitbestimmung durch den zuständigen Personalrat gemäß § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LPVG. Die Bezirksregierungen planen entsprechende Stellen für Technische Lehrkräfte ein oder nutzen vorübergehend unbesetzte Stellen für Lehrkräfte an Berufskollegs.

    5
    Besondere Verpflichtungen der Teilnehmenden

    Vor Beginn der Weiterqualifizierung geben die Teilnehmenden gegenüber der Bezirksregierung eine Erklärung ab, mit der sie sich verpflichten,

    a) nicht vor Beendigung der Weiterqualifizierungsmaßnahme oder des schuldhaften Nichtbestehens derselben aus dem öffentlichen Dienst auszuscheiden und

    b) nach Abschluss der Weiterqualifizierungsmaßnahme mindestens im Umfang der Dauer der Weiterqualifizierungsmaßnahme im öffentlichen Dienst in der Laufbahn der Technischen Lehrkraft zu verbleiben oder sich im Rahmen des Runderlasses des Schulministeriums vom 8. Dezember 2014 in der jeweils geltenden Fassung („Dualer Master“) weiterzuqualifizieren.

    6
    Aufwendungen der Teilnehmenden

    Durch die Weiterqualifizierung bedingte Aufwendungen – insbesondere in Form von Studiengebühren – werden nicht erstattet. Ansprüche nach dem Landesreisekostengesetz (LRKG) oder der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO) bestehen nicht.

    7
    Evaluation

    Die Bezirksregierungen erfassen Anzahl und Fachrichtungen der Teilnehmenden an der Maßnahme sowie deren Dauer und Erfolgsquote.

    8
    Gültigkeit

    Die Maßnahme gilt für Bewerbungen bis zum Beginn des Schuljahres 2031/32 und damit verbundene Einschreibungen bis zum Wintersemester 2031/32.

    9
    Inkrafttreten

    Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt Schule NRW in Kraft.

     

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