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    In einem umfassenden Verfahren wurden viele Bauwirtschaftsberufe modernisiert. Die Neuerungen treten zum 1. August 2026 in Kraft. Es ist aufgrund der umfassenden Neuordnungen angezeigt, ein entsprechendes Fortbildungsangebot zu schaffen.

    Im entsprechenden Runderlass wird eine 80 Stunden umfassende Grundlagenfortbildung beschrieben, welche die grundlegenden didaktischen, organisatorischen sowie fachlichen Neuerungen, die sich aus den Neuordnungen ergeben, abbildet.

    Spezifische fachliche Themen, adressiert an einzelne Bauberufe unterrichtende Lehrkräfte, sollen als ergänzende Fachfortbildungen zum Beispiel in Zusammenarbeit mit den Überbetrieblichen Ausbildungsstätten angeboten werden. Auf diese Weise kann den aus der Vielzahl der über ein Dutzend Einzelberufsbilder der Bereiche Hoch-, Tief- und Ausbau resultierenden Anforderungen Rechnung getragen werden.

    Zu BASS 20-22 Nr. 8

    Änderung des Runderlasses
    „Fort- und Weiterbildung; Strukturen und Inhalte
    der Fort- und Weiterbildung für das Schulpersonal
    (§§ 57 - 60 SchulG)“

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 19. Januar 2026

    1

    In dem Runderlass „Fort- und Weiterbildung; Strukturen und Inhalte der Fort- und Weiterbildung für das Schulpersonal (§§ 57 – 60 SchulG)“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 6. April 2014 (ABl. NRW. S. 235), der zuletzt durch Runderlass vom 8. Dezember 2025 (ABI. NRW. 01/26) geändert worden ist, wird nach dem neuen Abschnitt XXVII in Anlage 1 folgender Abschnitt eingefügt:

    „XXVIII
    Ergänzende Fachfortbildungen zur
    „Fortbildung für die neugeordneten Bauberufe“

    Die Fortbildungsmaßnahme „Fortbildung für die neugeordneten Bauberufe“ richtet sich an alle Ausbildungsberufe der Stufenausbildung Bau (Hochbau, Tiefbau und Ausbau) und vermittelt im Umfang von 80 Stunden die gemeinsame Grundlage der Neuordnung. Um den spezifischen Anforderungen der zahlreichen erfassten Einzelberufe gerecht werden zu können und auch angrenzende bautechnische Ausbildungsberufe einzubeziehen, sollen ergänzende Fachfortbildungen durchgeführt werden. Der Bedarf an ergänzenden Fachfortbildungen wird jährlich überprüft und kann zur Entwicklung weiterer Maßnahmen führen.

    Inhalt

    Diese spezifischen fachlichen Fortbildungen beinhalten grundsätzlich:

    - Einordnung in die neue Stufenausbildung Bau und Anknüpfung an die Grundlagenfortbildung,

    - fachlichen und/oder technischen Inhalt,

    - didaktische Umsetzung und Implementation in den Unterricht,

    - Reflexion der umgesetzten Handlungspraxis.

    Liste der ergänzenden Fachfortbildungen

    a) Anwendung der DIN 18533 - Abdichtung von erdberührten Bauteilen sowie in und unter Wänden

    Zielgruppe: Lehrkräfte am Berufskolleg im Bereich der Stufenausbildung Bau sowie angrenzender bautechnischer Ausbildungsberufe, die einen unterrichtlichen Bezug zur DIN 18533 haben

    Umfang: 24 Stunden, Durchführung von 16 Stunden der Maßnahme in Präsenz und von 8 Stunden als synchrones Online-Format

    b) Building Information Modeling (BIM) im Unterricht

    Zielgruppe: Lehrkräfte am Berufskolleg im Bereich der Stufenausbildung Bau sowie angrenzender bautechnischer Ausbildungsberufe, die einen unterrichtlichen Bezug zum Building Information Modeling haben

    Umfang: 32 Stunden, Durchführung von 16 Stunden der Maßnahme in Präsenz, von 12 Stunden als synchrones Online-Format und von 4 Stunden als asynchrones Online-Format.

    Um eine Teilnahme an der Fortbildung zu ermöglichen, sind die Belange von Teilzeitkräften zu berücksichtigen. Insoweit wird auf § 17 ADO hingewiesen, wonach der Umfang der Dienstpflichten der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte (Unterrichtsverpflichtung und außerunterrichtliche Aufgaben) der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen soll.

    Die Fortbildungsmaßnahme ist gemäß Nummer 13 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen (BASS 21-06 Nr. 1.1) barrierefrei zu gestalten.“

    2

    Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

    ABl. NRW. 02/26

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