• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    BASS

    Amtsblatt

    Service

    FAQ

    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

    In der Fortbildung vertiefen Lehrkräfte am Berufskolleg im Fachbereich Sozialwesen ihre Handlungskompetenz bezüglich der dringlichen Themen Kindeswohlgefährdung sowie Kinder- und Jugendschutz, um ihre Schülerinnen und Schüler sowie ihre Studierenden der Anlagen B 3, D 3 und E darin zu unterstützen, sich auf verschiedenen Ebenen mit dem Thema Kinder- und Jugendschutz auseinanderzusetzen und angemessen handlungsfähig zu werden.

    Zu BASS 20-22 Nr. 8

    Änderung des Runderlasses
    „Fort- und Weiterbildung; Strukturen und Inhalte
    der Fort- und Weiterbildung für das
    Schulpersonal (§§ 57 - 60 SchulG)“

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 26. Januar 2026

    1

    In dem Runderlass „Fort- und Weiterbildung; Strukturen und Inhalte der Fort- und Weiterbildung für das Schulpersonal (§§ 57 - 60 SchulG)“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 6. April 2014 (ABl. NRW. S. 235), der zuletzt durch Runderlass vom 8. Dezember 2025 (ABI. NRW. 01/26) geändert worden ist, wird nach Anlage 1 Abschnitt XXVI folgender Abschnitt eingefügt: 

    „XXVII
    Kinderschutz in sozialpädagogischen Ausbildungsberufen

    Ziel

    Lehrkräfte vertiefen ihre Handlungskompetenz bezüglich der Themen Kindeswohlgefährdung sowie Kinder- und Jugendschutz, um ihre Schülerinnen und Schüler sowie ihre Studierenden der Anlagen B 3, D 3 und E darin zu unterstützen, sich auf verschiedenen Ebenen mit dem Thema Kinder- und Jugendschutz auseinanderzusetzen und angemessen handlungsfähig zu werden. Dafür erarbeiten sie nachhaltige Lernsituationen beziehungsweise Lehr-Lern-Arrangements, Materialien und Handlungsprodukte, um kompetenzorientiertes Lernen der Lernenden zu gestalten.

    Zielgruppe

    Lehrkräfte am Berufskolleg, die in Bildungsgängen der Anlagen B 3, D 3 und E im Fachbereich Sozialwesen in den Ausbildungsbereichen von Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern, Erzieherinnen und Erziehern sowie weiteren sozialen beziehungsweise pflegerischen Berufen unterrichten

    Inhalte

    Die Teilnehmenden

    - vertiefen ihr Wissen zu relevanten Schwerpunktthemen und erweitern ihre Handlungskompetenz sowohl im Hinblick auf die Auszubildenden als Lerngruppe im Unterricht als auch im Hinblick auf das berufliche Einsatzfeld der Auszubildenden (im Sinne eines „pädagogischen Doppeldeckers“),

    - reflektieren ihr Wissen und ihre Haltung zu den Themen Kindeswohlgefährdung sowie Kinder- und Jugendschutz,

    - analysieren den Lernbedarf von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden in Bezug auf die Themen Kindeswohlgefährdung sowie Kinder- und Jugendschutz (auch unter Berücksichtigung von Geschlechteraspekten) und

    - tauschen sich zu bereits erprobten Vorgehensweisen aus, die Thematik im Fachunterricht zu implementieren.

    Gestaltung und Durchführung

    Die Fortbildungsmaßnahme umfasst 24 Fortbildungsstunden in Präsenz.

    Um eine Teilnahme an der Fortbildung zu ermöglichen, sind die Belange von Teilzeitkräften zu berücksichtigen. Insoweit wird auf § 17 ADO hingewiesen, wonach der Umfang der Dienstpflichten der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte (Unterrichtsverpflichtung und außerunterrichtliche Aufgaben) der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen soll.

    Die Fortbildungsmaßnahme ist gemäß Nummer 13 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen (BASS 21-06 Nr. 1.1) barrierefrei zu gestalten.

    Die Maßnahme wird regelmäßig evaluiert.“

    2

    Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

    ABl. NRW. 02/26

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2026 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz