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    Die Geltungsdauer des Erlasses wird verlängert sowie Rechtsbezüge aktualisiert.

    Zu BASS 11-02 Nr. 9

    Zuwendungen
    für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern
    vor und nach dem Unterricht in der Primarstufe
    („Schule von acht bis eins“, „Dreizehn Plus“,
    „Silentien“);
    Änderung

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
    Vom 5. Dezember 2025

    Bezug: Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 31. Juli 2008 (ABl. NRW. S. 403)

    1

    Der Bezugserlass, der zuletzt durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 7. Dezember 2022 (ABl. NRW. 12/22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Zweckverbände“ die Angabe „gemäß § 78 SchulG“ eingefügt.

    2. In Nummer 5.5 wird die Angabe „(§ 82 Absatz 3 SchulG)“ durch die Angabe „(§ 83 SchulG)“ und die Angabe „(§ 83 Absatz 1 SchulG)“ durch die Angabe „(Artikel 3 des 15. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 29. Mai 2020)“ ersetzt.

    3. In Nummer 6 Satz 2 wird die Angabe „Jedem Kind ein Instrument“ durch die Angabe „Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen“ ersetzt.

    4. In Nummer 7.4 wird die Angabe „(vereinfachter Verwendungsnachweis)“ und der Satz 2 gestrichen.

    5. In Nummer 9 wird die Angabe „01.08.2023“ durch die Angabe „1. August 2026“ und die Angabe „31.07.2026“ durch die Angabe „31. Juli 2031“ ersetzt.

    2

    Dieser Runderlass tritt am 1. August 2026 in Kraft.

    ABl. NRW. 12/25

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