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    Zu BASS 18-24 Nr. 1.3

    Verpflichtung zur Ausbildung
    von Schülerinnen und Schülern
    in Laienreanimation ab Klasse 7

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 1. Dezember 2025

    Sachgemäß durchgeführte Wiederbelebung beziehungsweise lebensrettende Sofortmaßnahmen wie die Herzdruckmassage erhöhen die Überlebenschance bei Herz-Kreislaufstillstand deutlich und können von Laien durch Schulungen schnell erlernt werden, auch von Schülerinnen und Schülern. Die Schule kann somit einen essentiellen Beitrag zur Erhöhung der Laienreanimationsquote leisten. Im Rahmen der im (Fach-)Unterricht zu entwickelnden Kompetenzen in der Ersten Hilfe entsprechend den Lehrplänen aller Schulformen und Jahrgangsstufen erhalten daher die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, an einer Reanimationsschulung teilzunehmen. Ergänzend dazu sollen alle Schülerinnen und Schüler durch regelmäßige Wiederholung spezieller Module zum Thema Wiederbelebung die notwendige Sicherheit gewinnen und sich zutrauen, geeignete Maßnahmen im Notfall zu ergreifen. Mit der Ausbildung von Schülerinnen und Schülern in Laienreanimation leistet Schule zudem einen wichtigen Beitrag zur Förderung bürgerschaftlichen Engagements.

    1
    Ziel, Dauer und Inhalte der Ausbildung

    1.1 Die Ausbildung befähigt die Schülerin oder den Schüler, Anlässe zur notwendigen Reanimationsleistung schnell und richtig zu erkennen und lebensrettende Sofortmaßnahmen selbstständig vornehmen zu können im Sinne des Konzeptes zu „Prüfen, Rufen, Drücken“ der DGAI, siehe: https://www.einlebenretten.de/handeln.html

    1.2 Die Ausbildung wird für Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 landesweit verpflichtend.

    1.3 Die Ausbildung „Prüfen, Rufen, Drücken“ umfasst eine Doppelstunde mit den Elementen:

    - Grundverständnis von Kreislauf und Kreislaufstillstand,

    - Erkennen des Kreislaufstillstandes,

    - Aktivieren von Hilfe,

    - Strukturierte Alarmierung des Rettungsdienstes, und

    - Verständnis und effektive Durchführung der Herzdruckmassage.

    Information, Demonstration und praktische Übungen ergänzen sich wechselseitig.

    2
    Schulungsmaterial

    Für die Durchführung der Schulungen erhalten die Schulen vom Land Reanimationsphantome.

    Videomaterial zur Schulung der Lehrkräfte und geeignetes Unterrichtsmaterial wird auf der Internetseite „Wiederbelebung in Schulen – Bildungsportale der Länder“ unter https://wiederbelebung-in-schulen.de/bildungsportale zur Verfügung gestellt.

    3
    Fortbildung der Lehrkräfte zu
    Multiplikatorinnen und Multiplikatoren

    3.1a In der Regel erfolgt die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler durch befähigte Lehrkräfte im Sinne der Vorgaben der Nummer 3.1b. Idealerweise verfügen diese Lehrkräfte über eine Erste Hilfe Ausbildung (siehe Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 3. Mai 2021, ABl. NRW. 06/21, „Aus- und Fortbildung von Lehr- und Fachkräften in Schulen in Erster Hilfe und Laienreanimation“).

    3.1b Die Schulung der Lehrkräfte kann unter anderem über Videomaterial, Schulungen durch die Bezirksregierungen oder anerkannte Hilfsorganisationen, zum Beispiel den Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH), den Malteser-Hilfsdienst (MHD) und die Deutsche-Lebensrettungs-Gesellschaft (DLRG) sowie weitere von den Unfallversicherungsträgern anerkannte Institutionen, auch etwa Universitätskrankenhäusern, erfolgen.

    3.2 Darüber hinaus können auch anerkannte Hilfsorganisationen, zum Beispiel der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH), der Malteser-Hilfsdienst (MHD) und die Deutsche-Lebensrettungs-Gesellschaft (DLRG) sowie weitere von den Unfallversicherungsträgern anerkannte Institutionen mit Einverständnis der Schulleitung Reanimationsschulungen für Schülerinnen und Schüler durchführen.

    3.3 In allen weiterführenden Schulen sollen mindestens zwei Lehrkräfte befähigt werden. Über die Auswahl entscheidet gemäß § 59 Absatz 6 SchulG die Schulleitung. Dabei ist der Lehrerrat nach § 69 Absatz 2 SchulG zu beteiligen.

    4
    Hinweise zur organisatorischen Durchführung

    4.1 Die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 kann im Rahmen des Fachunterrichts oder in Arbeitsgemeinschaften, beispielweise in außerunterrichtlichen Angeboten einer Ganztagsschule, durchgeführt werden.

    4.2 Die Maßnahmen in außerunterrichtlichen Angeboten gelten als schulische Veranstaltungen.

    4.3 Es muss sichergestellt werden, dass relevante Lerngruppen ein Angebot erhalten.

    5
    Ersatzschulen und Förderschulen

    Ersatzschulen wird empfohlen, entsprechend zu verfahren. Die für die Durchführung der Schulungen erforderlichen Reanimationsphantome und Fortbildungsmaterialien können Ersatzschulen, die Reanimationsschulungen gemäß diesem Runderlass verpflichtend anbieten wollen, bei der Bezirksregierung Köln, Geschäftsstelle Laienreanimation, anfordern. Die für die Laienreanimation als betreuende Lehrkräfte vorgesehenen Personen können durch den Ersatzschulträger bei der Geschäftsstelle für Schulungen angemeldet werden. Schulungen und Materialien für die Durchführung der Laienreanimation werden auch für Ersatzschulen kostenfrei vom Land bereitgestellt.

    Förderschulen erhalten ebenfalls ein Angebot; insbesondere zielgleich unterrichtenden Förderschulen wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

    6
    Inkrafttreten

    Der Runderlass tritt am 1. August 2026 in Kraft.

    ABl. NRW. 12/25

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