Erste Änderung
des Runderlasses
„Berufskolleg - Unterricht
in Justizvollzugsanstalten“
Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums der Justiz und
des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 28. November 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 187)
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Der gemeinsame Runderlass „Berufskolleg - Unterricht in Justizvollzugsanstalten“ des Justizministeriums und des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 25. Juli 2016 (MBl. NRW. S. 506) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.1 wird die Angabe „(§ 40 Absatz 2 JStVollzG NRW)“ durch die Angabe „(§ 29 Absatz 2 JStVollzG NRW in Verbindung mit § 29 Absatz 1 bis 4 StVollzG NRW)“ und die Angabe „49“ durch die Angabe „35“ ersetzt.
2. In Nummer 1.2 wird die Angabe „16 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „42 Absatz 2 Nummer 4“ ersetzt.
3. Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird die Angabe „122“ durch die Angabe „66“ ersetzt.
b) Satz 6 wird gestrichen.
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Dieser Gemeinsame Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.