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    Zu BASS 12-51 Nr. 33

    Erste Änderung
    des Runderlasses
    „Berufskolleg - Unterricht
    in Justizvollzugsanstalten“

    Gemeinsamer Runderlass
    des Ministeriums der Justiz und
    des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 28. November 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 187)

    1

    Der gemeinsame Runderlass „Berufskolleg - Unterricht in Justizvollzugsanstalten“ des Justizministeriums und des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 25. Juli 2016 (MBl. NRW. S. 506) wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 1.1 wird die Angabe „(§ 40 Absatz 2 JStVollzG NRW)“ durch die Angabe „(§ 29 Absatz 2 JStVollzG NRW in Verbindung mit § 29 Absatz 1 bis 4 StVollzG NRW)“ und die Angabe „49“ durch die Angabe „35“ ersetzt.

    2. In Nummer 1.2 wird die Angabe „16 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „42 Absatz 2 Nummer 4“ ersetzt.

    3. Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 4 wird die Angabe „122“ durch die Angabe „66“ ersetzt.

    b) Satz 6 wird gestrichen.

    2

    Dieser Gemeinsame Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

    ABl. NRW. 12/25

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