Genehmigung von Schulträgerbeschlüssen
zur Sicherung von Fachschulklassen
an Berufskollegs durch die
obere Schulaufsichtsbehörde
(Flexibilisierungserlass Fachschulen)
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 28. November 2025
Vorbemerkung
Zur Anwendung des § 81 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 80 Absatz 2 Schulgesetz NRW (SchulG - BASS 1-1) gilt unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 SchulG (BASS 11-11 Nr. 1):
Regelungen zum Erlöschen der Genehmigung
von Bildungsgängen
1
Um zu gewährleisten, dass die Zahl der Studierenden nicht unter dem Klassenfrequenzmindestwert von 16 (50 Prozent des Klassenfrequenzhöchstwertes von 31) liegen darf, gilt für die Klassen der Fachschulbildungsgänge und ihrer Aufbaubildungsgänge, dass die Genehmigung erlischt, wenn in drei aufeinander folgenden Schuljahren im ersten Jahr des Bildungsgangs die Anzahl von 16 Studierenden in einer Fachschulklasse unterschritten wird. Dies findet erstmalig Anwendung bei Klassenbildungen, die nach Inkrafttreten dieses Erlasses vorgenommen werden. Nach Inkrafttreten dieses Erlasses gelten die hier vorliegenden Genehmigungsbedingungen.
2
Die Mindestgröße gilt auch als gewährleistet, wenn der Klassenfrequenzmindestwert durch Fachschulklassen von zwei oder mehr Schulen gemeinsam im Rahmen ihrer Zusammenarbeit gemäß § 4 Schulgesetz NRW in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Erster Teil der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg zur Sicherung eines breiten und vollständigen Unterrichtsangebotes erreicht wird.
3
Minderfrequente Klassen sind jährlich nach Auswertung der Amtlichen Schuldaten bis Mitte März durch die zuständige obere Schulaufsicht der obersten Schulaufsichtsbehörde und dem Dezernat 48 anzuzeigen. Diese Anzeige ist Grundlage der Beratung der Berufskollegs und weiterer betroffener externer Partner. Mögliche Konzepte zur gemeinsamen Beschulung von Fachschulklassen eines oder mehrerer Berufskollegs müssen in der didaktischen Jahresplanung bzw. im Pädagogisch-organisatorischen Konzept zur Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht gemäß § 5 Absatz 6 Erster Teil der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) verankert sein und der oberen Schulaufsicht angezeigt werden.
4
Der Runderlass tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
ABl. NRW. 12/25