• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    BASS

    Amtsblatt

    Service

    FAQ

    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

    Angesichts der Tatsache, dass viele junge Menschen mit Zuwanderungsgeschichte und geringer schulischer Bildung sowie Geflüchtete, die nicht im lateinischen Schriftsystem alphabetisiert sind, Schulen der Sekundarstufe I besuchen, besteht die Notwendigkeit, diese im lateinischen Schriftsystem zu alphabetisieren, um ihnen eine schulische und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen und Bildungschancen zu eröffnen. Da viele Lehrkräfte hierfür nicht ausgebildet wurden, ist eine Fortbildung erforderlich.

    Zu BASS 20-22 Nr. 8

    Änderung des Runderlasses
    „Fort- und Weiterbildung; Strukturen und
    Inhalte der Fort- und Weiterbildung
    für das Schulpersonal (§§ 57 - 60 SchulG)“

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 13. November 2025

    1

    In dem Runderlass „Fort- und Weiterbildung; Strukturen und Inhalte der Fort- und Weiterbildung für das Schulpersonal (§§ 57 – 60 SchulG)“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 6. April 2014 (ABl. NRW. S. 235), der zuletzt durch Runderlass vom 26. November 2024 (ABl. NRW. 12/24) geändert worden ist, wird der Anlage 1 folgender Wortlaut angefügt: 

    „XXV
    Alphabetisierung in den Erstförderklassen
    des Berufskollegs

    Ziel

    Die Fortbildungsmaßnahme richtet sich an Lehrkräfte berufsbildender Schulen, die Schülerinnen und Schüler in Internationalen Förderklassen (IFK) und Fit-Für-Mehr-Klassen (FFM) unterrichten. Sie zielt auf die Entwicklung von Lehrkräftekompetenzen zur Gestaltung von Lehr-Lern-Prozessen zur Alphabetisierung von gering oder nicht alphabetisierten Lernenden. Befristet Beschäftigte können an der Maßnahme teilnehmen.

    Inhalte

    Zentrale Aspekte der Maßnahme sind folgende Themenschwerpunkte:

    - Begriffe, Definitionen, Grundlagen und Bezugspunkte von Alphabetisierung

    - Methoden der Alphabetisierung

    - Unterstützendes Classroom-Management im Alphabetisierungsprozess

    - Individuelle Förderung: Diagnostik, Differenzierung und Individualisierung bei der Alphabetisierung

    - Sensibilisierung für die Ausgangslagen der Schülerinnen und Schüler

    - Mathematische Grundbildung im Alphabetisierungsprozess

    Die schulextern oder schulintern durchzuführende Fortbildungsmaßnahme umfasst 18 Zeitstunden in Präsenz. Sie gliedert sich in eine Auftaktveranstaltung (im Umfang von zwei Stunden) und zwei ganztägige Fortbildungstage (im Umfang von jeweils acht Stunden).

    Die Durchführung erfolgt durch Moderierende der staatlichen Lehrerkräftefortbildung.

    Um eine Teilnahme an der Fortbildung zu ermöglichen, sind die Belange von Teilzeitkräften zu berücksichtigen. Insoweit wird auf § 17 ADO hingewiesen, wonach der Umfang der Dienstpflichten der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte (Unterrichtsverpflichtung und außerunterrichtliche Aufgaben) der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen soll.

    Die Fortbildungsmaßnahme ist gemäß Nummer 13 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen (BASS 21-06 Nr. 1.1) barrierefrei zu gestalten.

    Qualitätssicherung

    Alle Veranstaltungen werden fortlaufend evaluiert. Auf Basis dieser Daten sowie aktueller Forschungsergebnisse und bildungspolitischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen wird die Maßnahme regelmäßig überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt.“

    2

    Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

    ABl. NRW. 11/25

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2025 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz