Verordnung zur Änderung der
Distanzunterrichtsverordnung
Vom 30. Oktober 2025
(GV. NRW. 2025 S. 868)
Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:
Artikel 1
Die Distanzunterrichtsverordnung vom 14. November 2022 (GV. NRW. S. 1010) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Unterricht in den Schulen soll auch dann im größtmöglichen Umfang erteilt werden, wenn der Präsenzunterricht zeitweilig aus einem Grund des § 2 Absatz 2 lokal, regional oder landesweit nicht oder nicht vollständig erteilt werden kann.“
2. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „oder“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:
5. das Schulgebäude wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses ganz oder teilweise aufgrund einer bestehenden konkreten Gefahr für die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Beschäftigten nicht genutzt werden kann und kurzzeitig keine Ausweichräumlichkeiten durch den Schulträger bereitgestellt werden können.“
3. Dem § 3 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Inkrafttreten“
b) Die Angabe „und am 31. Juli 2030 außer Kraft“ wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 30. Oktober 2025
Die Ministerin für Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dorothee F e l l e r