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    Zu BASS 12-05 Nr. 10

    Verordnung zur Änderung der
    Distanzunterrichtsverordnung

    Vom 30. Oktober 2025
    (GV. NRW. 2025 S. 868)

    Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:

    Artikel 1

    Die Distanzunterrichtsverordnung vom 14. November 2022 (GV. NRW. S. 1010) wird wie folgt geändert:

    1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Der Unterricht in den Schulen soll auch dann im größtmöglichen Umfang erteilt werden, wenn der Präsenzunterricht zeitweilig aus einem Grund des § 2 Absatz 2 lokal, regional oder landesweit nicht oder nicht vollständig erteilt werden kann.“

    2. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 wird die Angabe „oder“ durch ein Komma ersetzt.

    b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

    c) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:

    „4. das Schulgebäude ganz oder teilweise wegen der Durchführung einer religiösen, wissenschaftlichen oder kulturellen Veranstaltung von landes- oder bundesweiter Bedeutung kurzzeitig nicht für den Präsenzunterricht zur Verfügung steht und dem keine wichtigen schulischen Gründe entgegenstehen oder

    5. das Schulgebäude wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses ganz oder teilweise aufgrund einer bestehenden konkreten Gefahr für die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Beschäftigten nicht genutzt werden kann und kurzzeitig keine Ausweichräumlichkeiten durch den Schulträger bereitgestellt werden können.“

    3. Dem § 3 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

    „In den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5 bedarf die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. In den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 darf die Einrichtung von Distanzunterricht die Dauer von fünf Schultagen nicht überschreiten. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall beim Nachweis von zwingenden Gründen eine Verlängerung der Höchstdauer nach Satz 3 genehmigen.“

    4. § 9 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    „§ 9
    Inkrafttreten“

    b) Die Angabe „und am 31. Juli 2030 außer Kraft“ wird gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    Düsseldorf, den 30. Oktober 2025

     

    Die Ministerin für Schule und Bildung
    des Landes Nordrhein-Westfalen
    Dorothee F e l l e r

    ABl. NRW. 11/25

     

     

     

     

     

     

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