Am 7. Juni 2025 ist die neue Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung – LVO) vom 27. Mai 2025 in Kraft getreten. Der Aufgabenbereich der Fachlehrerinnen und Fachlehrer in der Laufbahn der Werkstattlehrerinnen und Werkstattlehrer ist nun unter § 34 LVO (früher § 36 LVO) aufgeführt. |
Aufgabenbereich
der Fachlehrerinnen und Fachlehrer
in der Laufbahn
der Werkstattlehrerinnen und Werkstattlehrer
(§ 34 LVO) an Berufskollegs;
Vierte Änderung
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 27. September 2025
Bezug:
Runderlass „Aufgabenbereich der Fachlehrerinnen und Fachlehrer in der Laufbahn der Werkstattlehrerinnen und Werkstattlehrer (§ 36 LVO) an Berufskollegs“ des Kultusministeriums vom 4. Januar 1995 (GABl. NW. I S. 23, BASS 21-02 Nr. 1), zuletzt geändert durch Runderlass vom 16. Juni 2020 (ABl. NRW. 07/20).
1
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
In der Überschrift, in Satz 1 und in Nummer 1.4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „36“ durch die Angabe „34“ ersetzt.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
ABl. NRW. 10/25