Aufgrund der Siebten Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 10. Juni 2025 ergibt sich Änderungsbedarf an den Verwaltungsvorschriften zur APO-S I. |
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Ausbildung
und die Abschlussprüfungen
in der Sekundarstufe I
(VVzAPO-S I);
Änderung
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 14. Juni 2025 – 226-2025-0002781
Bezug:
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 28. Juni 2019 (ABl. NRW. 08/19)
1
Der Bezugserlass, der zuletzt durch Runderlass vom 6. Juni 2024 (ABl. NRW. 06/24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die VV 14.4 zu § 14 Absatz 4 wird aufgehoben.
2. Die VV zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„15.2 zu Absatz 2
15.2.1 Jede Realschule bietet mindestens drei Schwerpunkte an.
15.2.2 Der Wahlpflichtunterricht umfasst neben der zweiten Fremdsprache
- im naturwissenschaftlich-technischen Schwerpunkt das Schwerpunktfach Physik oder Chemie oder Biologie oder Technik oder Informatik,
- im sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt das Schwerpunktfach Sozialwissenschaften,
- das Fach Wirtschaft,
- im musisch-künstlerischen Schwerpunkt das Schwerpunktfach Kunst oder Musik.
15.2.3 Ist das Schwerpunktfach gleichzeitig Fach der Stundentafel (dies gilt nur für die Fächer Biologie, Chemie, Physik, Kunst oder Musik), nimmt die Schülerin oder der Schüler daran allein im Wahlpflichtunterricht teil. Die dadurch frei gewordene Stundenzahl wird auf die verbliebenen Fächer des Lernbereichs aufgeteilt.
15.2.4 Schulen können im ersten Halbjahr der Klasse 7 den Schülerinnen und Schülern die bisher unbekannten Schwerpunktfächer in epochaler Form vorstellen. Die Leistungen werden auf dem Halbjahreszeugnis mit einer Note unter „Wahlpflichtunterricht“ unter Angabe der vorgestellten Fächer bewertet. Eine Entscheidung erfolgt in diesem Fall am Ende der Vorstellungsphase. Es gilt § 3 Absatz 2 Satz 3. Die Möglichkeit des Wechsels bleibt erhalten.
15.4 zu Absatz 4
Für Schülerinnen und Schüler, die in Klasse 5 und 6 nach den Bildungsgangzielen der Hauptschule unterrichtet werden (§ 15 Absatz 6) gelten für die Zahl und die Dauer der schriftlichen Klassenarbeiten die Regelungen an der Hauptschule (VV 6.1.1).
15.6 zu Absatz 6
3. Die VV zu § 16 wird wie folgt gefasst:
Im Rahmen freier Kapazitäten können auch Schülerinnen und Schüler anderer Schulen die Schullaufbahn im Bildungsgang der Hauptschule fortsetzen.
Setzen Schülerinnen und Schüler, die in Klasse 5 und 6 nach den Bildungsgangzielen der Hauptschule unterrichtet wurden, ihre Schullaufbahn im Hauptschulbildungsgang ab Klasse 7 fort, gelten § 12 Absatz 1 und die zugehörigen Verwaltungsvorschriften entsprechend.
16.2 zu Absatz 2
16.2.1 Für die Nutzung der Ergänzungsstunden gilt § 14 Absatz 5.
16.2.2 Für den Hauptschulbildungsgang an Realschulen gelten neben der Stundentafel (Anlage 2b) für die Klassen 7 bis 10 die Bestimmungen für die Realschule.
16.2.3 Schülerinnen und Schüler, die dem Hauptschulbildungsgang angehören, werden gemäß § 14 Absatz 2 in den Fächern Englisch und Mathematik in den Klassen 7 bis 9 auf zwei Anspruchsebenen (hier: Grundebene, Erweiterungsebene) unterrichtet. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler der Erweiterungsebene niveaugleich mit den Schülerinnen und Schülern des Realschulbildungsgangs unterrichtet.
16.3 zu Absatz 3
Die Beratungspflicht nach § 8 erstreckt sich auch auf die Möglichkeit eines Bildungsgangwechsels.
16.4 zu Absatz 4
In der Klasse 10 des Realschulbildungsgangs gilt § 15 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass Ergänzungsstunden vorrangig für das Erreichen von Abschlüssen und Berechtigungen verwendet werden.“
4. Die VV zu § 47 wird aufgehoben.
5. Bei den Hinweisen zu den Anlagen 19 bis 24 zum Zeugnis der Realschule wird in Nummer 1 nach dem ersten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- Angaben zur Unterrichtung in den Klassen 5 und 6 nach den Bildungsgangzielen der Hauptschule,“
2
Dieser Runderlass tritt am 1. August 2025 in Kraft.
ABl. NRW. 07/25