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    Zur Vorbereitung der Studierenden auf die schriftlichen Prüfungen mit zentral gestellten Aufgaben im Abitur 2028 an Weiterbildungskollegs werden Vorgaben erlassen.

    Zu BASS 19-11 Nr. 2

    Vorgaben für die schriftlichen Prüfungen
    im Abitur 2028 an Weiterbildungskollegs

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 4. Juni 2025 – 525-6.03.15.06-99815

    Bezug:

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 28. Juni 2022 (ABl. NRW. 07/22)

    1

    Der Bezugserlass, der zuletzt durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 2. Juni 2024 (ABl. NRW. 06/24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Die Bezeichnung des Erlasses wird wie folgt gefasst:

    „Vorgaben zur Vorbereitung der Weiterbildungskollegs auf die zentralen schriftlichen Prüfungen im Abitur 2025, 2026, 2027 und 2028“

    2. Der Abschnitt „Abitur 2025“ wird aufgehoben.

    3. Nach dem Abschnitt „Abitur 2027“ wird folgender Abschnitt eingefügt:

    „Abitur 2028

    Die Vorgaben für die schriftlichen Prüfungen an Weiterbildungskollegs stehen zu Beginn der Einführungsphase auf der Internetseite https://standardsicherung.nrw.de zur Verfügung. Zentrale Hinweise zur Umsetzung dieser Vorgaben, die sich bezogen auf die einzelnen Fächer gegebenenfalls im Kontext der Beratungen durch die Fachaufsicht der Bezirksregierungen und innerhalb der Schulen ergeben, werden kontinuierlich ebenfalls dort zugänglich gemacht.

    Im Prüfungsjahr 2028 gelten die in den jeweiligen fachlichen Vorgaben aufgeführten Arbeitszeiten einschließlich Auswahlzeit unverändert:

    Fach

    Leistungskurs

    Grundkurs

    Besonderheiten

    Deutsch

    315 Minuten

    inklusive Auswahlzeit

    255 Minuten

    inklusive Auswahlzeit

     

    moderne

    Fremdsprachen (neu einsetzend)

     

    255 Minuten

    inklusive Auswahlzeit

     

    moderne Fremdsprachen

    (LK und GK (f))

    315 Minuten

    inklusive Auswahlzeit

    285 Minuten

    inklusive Auswahlzeit

     

    alte Sprachen (neu einsetzend)

     

    210 Minuten

     

    Kunst

    300 Minuten

    inklusive Auswahlzeit

    240 Minuten

    inklusive Auswahlzeit

    Für Prüflinge, die die Aufgabenart I wählen, kann die Arbeitszeit um 60 Minuten erhöht werden.

    Musik

    300 Minuten

    inklusive Auswahlzeit

    240 Minuten

    inklusive Auswahlzeit

    Für Prüflinge, die die Gestaltungsaufgabe wählen, wird die Arbeitszeit um 60 Minuten verlängert.

    Gesellschaftswissenschaften

    300 Minuten

    inklusive Auswahlzeit

    240 Minuten

    inklusive Auswahlzeit

     

    Religionslehre

    300 Minuten

    inklusive Auswahlzeit

    240 Minuten

    inklusive Auswahlzeit

     

    Mathematik

    300 Minuten

    inklusive Auswahlzeit

    255 Minuten

    inklusive Auswahlzeit

     

    Biologie,

    Chemie,

    Physik

    300 Minuten

    inklusive Auswahlzeit

    255 Minuten

    inklusive Auswahlzeit

    Wenn die Aufgaben fachpraktische Anteile enthalten, kann sich die Gesamtarbeitszeit erhöhen. Der zusätzliche Zeitaufwand wird verbindlich in der Aufgabe ausgewiesen.

    Informatik

    270 Minuten

    225 Minuten

     

    Die Arbeitszeit beginnt unmittelbar, nachdem die Aufgaben vorgelegt worden sind. In den alten Sprachen beginnt die Arbeitszeit, nachdem der vorgelegte Originaltext einmal vorgelesen worden ist. In den Naturwissenschaften beginnt die Arbeitszeit unmittelbar, nachdem die Aufgaben vorgelegt worden sind oder ein Demonstrationsexperiment beendet worden ist. 

    Die Arbeitszeit darf nicht durch eine Pause unterbrochen werden.

    Analog zu Nummer 33.2 VVzAPO-GOSt gelten die Vorgaben auch für Studierende, die im Jahr 2028 die Abiturprüfung wiederholen. Sie sind von den Weiterbildungskollegs über die sie betreffenden Änderungen rechtzeitig und aktenkundig zu informieren sowie bei der Vorbereitung auf zwischenzeitlich geänderte Schwerpunkte geeignet zu unterstützen. Die Vorbereitung auf die Abiturprüfung entsprechend den Vorgaben bleibt jedoch grundsätzlich in der Verantwortung der Studierenden selbst.

    Die Vorgaben für die schriftlichen Prüfungen werden jeweils zu Beginn des Schuljahres in den Fachkonferenzen zur Kenntnis genommen.“

    2
    Inkrafttreten

    Der Runderlass tritt vorbehaltlich der Nummer 2 am 1. August 2025 in Kraft. Die Nummer 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

    ABl. NRW. 06/25

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