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    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
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    Zu BASS 1-1

    Zu BASS 1-8

    Gesetz
    zur Sicherung von
    umfassenden Bildungsangeboten und
    zur Stärkung der Qualität von Schule
    (17. Schulrechtsänderungsgesetz)

    Vom 27. Mai 2025

    (GV. NRW. 2025 S. 501)

    Artikel 1
    Änderung des Schulgesetzes NRW

    Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW S.102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:

    „§ 57 Lehrkräfte“.

    b) Die Angabe zu § 132b wird wie folgt gefasst:

    „§ 132b Fortführung der PRIMUS-Schulen“.

    c) Die Angabe zu § 132c wird gestrichen.

    2. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Einen wesentlichen Beitrag zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung von Schule leisten Fortbildungen.“

    b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Lehrerinnen und Lehrer“ durch die Angabe „Lehrkräfte“ ersetzt.

    3. § 13 Absatz 4 wird aufgehoben.

    4. Dem § 15 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

    „(5) Der Schulträger kann einen Bildungsgang ab Klasse 7 einrichten, der zu den Abschlüssen der Hauptschule (§ 14 Absatz 4) führt, insbesondere wenn eine öffentliche Hauptschule in der Gemeinde oder im Gebiet des Schulträgers im Sinne des § 78 Absatz 8 nicht vorhanden ist. Dies gilt als Änderung der Schule im Sinne des § 81 Absatz 2. Die Schülerinnen und Schüler in diesem Bildungsgang werden im Klassenverband mit Schülerinnen und Schülern des Bildungsgangs gemäß Absatz 1 unterrichtet; hierbei sind nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 52 Absatz 1 Formen innerer und äußerer Differenzierung möglich. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Realschule nach Absatz 1 können in den Fällen des § 13 Absatz 3 und des § 50 Absatz 5 Satz 2 ihre Schullaufbahn im Bildungsgang nach Satz 1 fortsetzen.

    (6) Schulen mit einem genehmigten Bildungsgang nach Absatz 5 können Schülerinnen und Schüler nach dem Willen der Eltern und mit Zustimmung des Schulträgers auch in die Klasse 5 aufnehmen und nach den Bildungsgangzielen der Hauptschule (§ 14 Absatz 1) unterrichten. § 11 Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt. In den Klassen 5 und 6 findet der Unterricht nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 52 Absatz 1 in binnendifferenzierender Form im Klassenverband mit Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang nach Absatz 1 statt.“

    5. In § 16 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „mittleren“ durch die Angabe „Mittleren“ ersetzt.

    6. § 18 Absatz 6 wird aufgehoben.

    7. § 25 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Die Schule überprüft in regelmäßigen Abständen ihre Arbeit und berichtet der Schulaufsichtsbehörde spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren darüber.“

    b) In Satz 3 wird nach der Angabe „Entscheidung“ die Angabe „jederzeit“ eingefügt.

    8. § 36 Absatz 4 wird aufgehoben.

    9. In § 47 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

    10. In § 49 Absatz 2 Satz 2 wird vor der Angabe „Versetzungskonferenz“ die Angabe „Zeugnis- oder“ eingefügt.

    11. § 50 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Lehrerinnen und Lehrer“ durch die Angabe „Lehrkräfte“ ersetzt.

    b) Absatz 6 wird aufgehoben.

    12. In § 53 Absatz 8 wird die Angabe „oder der Lehrerinnen und Lehrer“ durch ein Komma und die Angabe „der Lehrkräfte oder des pädagogischen oder sozialpädagogischen Personals an der Schule“ ersetzt.

    13. § 54 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Lehrerinnen und Lehrer“ durch die Angabe „Lehrkräfte“ ersetzt.

    b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

    „Wenn aufgrund eines dauernden Ausschlusses der Schülerin oder des Schülers das Schulverhältnis gemäß § 47 Absatz 1 Nummer 6 geendet hat, informiert die Schulleiterin oder der Schulleiter die zuständige Schulaufsichtsbehörde, die sodann für die Überprüfung und die daraufhin zu treffende Entscheidung nach Satz 2 zuständig ist.“

    14. § 57 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift und in den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Lehrerinnen und Lehrer“ durch die Angabe „Lehrkräfte“ ersetzt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 wird die Angabe „Lehrerinnen und Lehrer“ durch die Angabe „Lehrkräfte“ ersetzt.

    bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

    „Dienstliche Fortbildungsmaßnahmen können als Präsenzveranstaltungen oder als digitale Fortbildungsformate angeboten werden.“

    c) In Absatz 4 Satz 1 und 3 wird die Angabe „Lehrerinnen und Lehrer“ durch die Angabe „Lehrkräfte“ ersetzt

    d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Lehrerinnen und Lehrern“ durch die Angabe „Lehrkräften“ ersetzt.

    15. § 59 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe „Lehrerin oder Lehrer“ durch die Angabe „Lehrkraft“ ersetzt.

    b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

    „(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wirkt auf die Fortbildung des Schulpersonals hin und entscheidet im Rahmen der von der Lehrerkonferenz gemäß § 68 Absatz 3 Nummer 3 beschlossenen Grundsätze über Angelegenheiten der Fortbildung. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt eine diesen Grundsätzen entsprechende verbindliche Fortbildungsplanung je Schuljahr für die Schule auf. Gegenstand der Fortbildungsplanung sind in der Regel Fortbildungen für das gesamte Kollegium oder Teilgruppen des Kollegiums. Über die Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beteiligung des Lehrerrats gemäß § 69 Absatz 2. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Beteiligung des Lehrerrats gemäß § 69 Absatz 2 auch antragsunabhängig zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen verpflichten.“

    16. In § 64 Absatz 3 Satz 4 wird nach der Angabe „Klassenpflegschaft“ die Angabe „oder der Jahrgangsstufenpflegschaft“ eingefügt.

    17. § 74 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Sie wird wahrgenommen durch

    1. die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen, Kurse und Jahrgangsstufen sowie der Schule,

    2. den Schülerrat und

    3. die Delegierten für überörtliche Schülervertretungen.“

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Der Schülerrat vertritt alle Schülerinnen und Schüler der Schule; er kann Anträge an die Schulkonferenz richten. Mitglieder des Rates sind die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sowie mit beratender Stimme deren Stellvertretungen. Hat eine Jahrgangsstufe mehr als 20 Personen, wählt die Jahrgangsstufe für je weitere angefangene 20 Personen eine weitere Vertretung für den Rat. Der Rat wählt eine Vorsitzende (Schülersprecherin) oder einen Vorsitzenden (Schülersprecher) und bis zu drei Stellvertretungen. Auf Antrag von einem Fünftel der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler wird die Schülersprecherin oder der Schülersprecher von der Schülerversammlung gewählt. Der Rat wählt aus der Schülerschaft die Vertretung für die Schulkonferenz, die Schulpflegschaft und die Fachkonferenzen sowie Delegierte für überörtliche Schülervertretungen.“

    c) In Absatz 4 Satz 2 und 4 wird jeweils die Angabe „Schülerversammlung“ durch die Angabe „Versammlung“ ersetzt.

    d) In Absatz 7 wird jeweils die Angabe „Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer“ durch die Angabe „Verbindungslehrkräfte“ ersetzt.

    18. § 120 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Andere wissenschaftliche Untersuchungen, Tests und Befragungen sind nur zulässig, wenn dadurch die Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie schutzwürdige Belange einzelner Personen nicht beeinträchtigt werden und die Anonymität der betroffenen Personen gewahrt bleibt.“

    bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

    „Die Teilnahme der betroffenen Personen ist freiwillig.“

    b) In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „rechtlicher Anspruch auf die“ durch die Angabe „nachgewiesenes rechtliches Interesse an der“ ersetzt.

    19. § 121 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Lehrerinnen und Lehrer“ durch die Angabe „Lehrkräfte“ ersetzt.

    bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    „Für Zwecke der Lehrkräfteausbildung und Lehrkräftefortbildung dürfen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, das Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung und die Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten der Prüflinge und der Lehrenden verarbeiten.“

    cc) In Satz 5 wird die Angabe „Lehrerinnen und Lehrer“ durch die Angabe „Lehrkräfte“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 wird die Angabe „Lehrerinnen und Lehrer“ durch die Angabe „Lehrkräfte“, die Angabe „Lehrerausbildung“ durch die Angabe „Lehrkräfteausbildung“ und die Angabe „Lehrerfortbildung“ durch die Angabe „Lehrkräftefortbildung“ ersetzt. 

    bb) In Satz 2 wird die Angabe „Studienseminaren“ durch die Angabe „Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung“ ersetzt.

    cc) In Satz 3 wird die Angabe „Lehrerinnen und Lehrern“ durch die Angabe „Lehrkräften“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Lehrerinnen und Lehrer“ durch die Angabe „Lehrkräfte“ ersetzt.

    20. § 132b wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    „§ 132b
    Fortführung der PRIMUS-Schulen“

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Die Schulträger sind berechtigt, die Schulen, die am 1. August 2025 gemäß Absatz 1 am Schulversuch PRIMUS teilgenommen haben, über das Schuljahr 2025/2026 oder 2026/2027 hinaus als PRIMUS-Schulen fortzuführen, wenn sie zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Eine Schule kann mit einer Klasse pro Jahrgang fortgeführt werden, wenn nur dann das Angebot einer Schule der Sekundarstufe I in einer Gemeinde gesichert wird. Für die Fortführung beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 24. Es gilt die Bandbreite 18 bis 30. Abweichend von § 48 können in den Klassen 1 bis 8 an die Stelle von Noten alternative Formen der Leistungsbewertung unter Einschluss der Möglichkeit eines Verzichts auf Ziffernoten treten. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, finden für die Klassen 1 bis 4 der PRIMUS-Schulen die für die Grundschule geltenden Vorschriften, für die Klassen 5 bis 10 der PRIMUS-Schulen die für die Sekundarschule in integrierter Form geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.“

    21. § 132c wird aufgehoben.

    22. § 133 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2031“ ersetzt.

    b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:

    „Die Durchführung des islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet. Das Ministerium berichtet dem Landtag darüber bis zum 31. Juli 2030.“

    Artikel 2
    Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes

    § 20 Absatz 9 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW S. 1456) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 1 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2030“ ersetzt.

    2. In Satz 3 wird die Angabe „mindestens eine ihrer Lehrbefähigungen einem Ausbildungsfach des angestrebten Lehramts in der jeweiligen Schulform entspricht und“ gestrichen.

    Artikel 3
    Inkrafttreten

    Artikel 1 Nummer 22 und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2025 in Kraft.

    ABl. NRW. 06/25

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