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    Zu BASS 13-51 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über die Abiturprüfung
    für Schülerinnen und Schüler
    an Waldorfschulen (VVzPO-Waldorf)
    ;
    Änderung

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 21. Mai 2025 - 525-2025-0002766

    Bezug: Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 26. April 2000 (ABl. NRW. 1 S. 127)

    1

    Der Bezugserlass, der zuletzt durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 25. Juni 2023 (ABl. NRW. 07/23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Die VV 3.2 zu Absatz 2 wird aufgehoben.

    2. In VV 15 zu Absatz 1 bis 6 wird der Satz 2 gestrichen.

    3. Die VV 15.3 zu Absatz 3 wird aufgehoben.

    4. Nach VV 15 zu Absatz 1 bis 6 wird folgende VV 16.3 zu Absatz 3 eingefügt:

    „16.3 zu Absatz 3

    Um die Mindestbedingungen nach § 19 Absatz 6 zu erfüllen, ist eine mündliche Prüfung auch dann anzusetzen, wenn die schriftliche Arbeit in einem oder mehreren Fächern des ersten Prüfungsteils mit null Punkten bewertet wurde.“

    5. In VV 21.1 zu Absatz 1 wird nach der Angabe „Vorsitzende“ die Angabe „des Zentralen Abiturausschusses“ eingefügt.

    6. Die VV 22.1 zu Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In VV 22.1.1 wird die Angabe „Lateinisch“ durch die Angabe „Latein“ ersetzt.

    b) In VV 22.1.3 wird nach der Angabe „Richtlinien“ die Angabe „und Lehrpläne“ eingefügt und die Angabe „Lateinisch“ durch die Angabe „Latein“ ersetzt.

    2

    Dieser Erlass tritt am 1. August 2025 in Kraft.

    ABl. NRW. 06/25

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