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    Zu BASS 11-02 Nr. 10

    Richtlinie für die Förderung
    Kommunaler Integrationszentren

    Gemeinsamer Runderlass
    des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
    und des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 3. April 2025

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    Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 

    Das Land gewährt nach § 8 Absatz 1 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a), nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), jeweils in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte zur Förderung der Kommunalen Integrationszentren sowie deren kommunalen Integrationsarbeit.

    Die Kommunalen Integrationszentren widmen sich der Koordinierung, Beratung und Unterstützung von Einrichtungen des Regelsystems in der Kommune im Hinblick auf die Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte.

    Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragsstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    2
    Gegenstand der Förderung

    Gefördert werden folgende Maßnahmen:

    2.1 Tätigkeiten und Angebote von Kommunalen Integrationszentren für die Verbesserung der Teilhabe und Integration vor Ort, Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität der Integrationsarbeit, der Vernetzung und der Öffentlichkeitsarbeit bezüglich der Zielgruppe,

    2.2 die Durchführung von Maßnahmen, die die Kommunalen Integrationszentren bei der Umsetzung ihrer Ziele und Aufgaben im Rahmen der Handlungsfelder unterstützen, deren Einzelheiten in dem Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration „Kommunale Integrationszentren“ vom 8. Mai 2018 (ABl. NRW. 06/18 S. 39, BASS 12-21 Nr. 18) in der jeweils geltenden Fassung geregelt sind, und

    2.3 Maßnahmen, die das ehrenamtliche Engagement bei der Integration von Geflüchteten und neuzugewanderten Menschen in den Kommunen unterstützen oder Maßnahmen, die Väter aktivieren, entlasten, Vorurteile abbauen und Potenziale in der Väterbildung nutzen (Väterarbeit), umsetzen.

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    Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

    Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind die Kreise und kreisfreien Städte.

    Für Förderungen nach Nummer 2.3, die das ehrenamtliche Engagement bei der Integration von Geflüchteten und neuzugewanderten Menschen in den Kommunen unterstützen, wird gemäß Nummer 12 VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Zuwendung an die kreisangehörigen Kommunen sowie an freie Träger weiterleiten kann. In Fällen der Weiterleitung an die freien Träger ist das verbindliche Muster des Weiterleitungsvertrages gemäß der Anlage 4 zu verwenden.

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    Zuwendungsvoraussetzungen

    Das Kommunale Integrationszentrum muss im Rahmen der kommunalen Zuständigkeiten organisatorisch eigenständig sein und die Eigenständigkeit muss innerhalb und außerhalb der kommunalen Gebietskörperschaft erkennbar sein.

    Weitere Voraussetzungen sind:

    4.1 das Vorliegen eines vom Kreistag nach vorheriger Abstimmung mit den kreisangehörigen Gemeinden des Kreises beziehungsweise vom Rat der Stadt verabschiedeten oder fortgeschriebenen Integrationskonzepts,

    4.2 die Selbstverpflichtung über eine im Zwei-Jahres-Turnus erfolgende Festlegung inhaltlicher Schwerpunkte in Abstimmung mit den örtlichen Akteurinnen und Akteuren der Integrationsarbeit und den für Schule und Integration zuständigen Ministerien,

    4.3 die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten,

    4.4 die Übernahme der Verwaltungsausgaben, insbesondere Ausgaben für Arbeitsmittel, Hard- und Software und Reisekosten,

    4.5 die Übernahme der Ausgaben für Lehr- und Lernmittel, für Projektmittel,

    4.6 die Mitwirkung an einem überregionalen Erfahrungstransfer im Rahmen des Verbundes der Kommunalen Integrationszentren sowie

    4.7 das Vorliegen einschlägiger fachlicher Abschlüsse der eingesetzten Fachkräfte, also Diplom FH oder Bachelor, Master oder eine gleichwertige Qualifikation; in dem Studiengang sollen unter anderem migrations- beziehungsweise integrationsspezifische Lehrinhalte oder solche des öffentlichen Rechts vermittelt worden sein.

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    Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

    5.1 Zuwendungsart

    Projektförderung

    5.2 Finanzierungsart

    Vollfinanzierung

    5.3 Form der Zuwendung

    Zuweisung

    5.4 Bemessungsgrundlage

    Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.

    5.4.1 Förderungen gemäß Nummer 2.1

    5.4.1.1 Personalausgaben

    Zuwendungsfähig sind die voraussichtlichen Ausgaben für bis zu 7,5 Personalstellen. Davon für Fachkräfte bis zu sieben Stellen und für eine Verwaltungsassistenz eine halbe Stelle.

    Eine Stelle für eine Fachkraft ist mit einem Jahresbetrag in Höhe von 57 000 Euro und eine halbe Stelle für eine Verwaltungsassistenz ist mit einem Jahresbetrag in Höhe von 22 500 Euro zu bemessen. Bei Stellenvakanzen vermindern sich die Jahresfestbeträge entsprechend.

    5.4.1.2 Sachausgaben

    Zuwendungsfähig sind die tatsächlich anfallenden Sachausgaben für den Aufbau, den Einsatz und die fachliche Begleitung von Übersetzungs- beziehungsweise Laiensprachmittlerpools in den Kommunen bis zur Höhe von maximal 30 000 Euro pro Jahr und Kommunalem Integrationszentrum.

    Über Ausnahmen vom Höchstbetrag entscheidet das für Integration zuständige Ministerium aufgrund von schriftlich begründeten lokalen Bedarfen der Kommunalen Integrationszentren und einer Einzelfallprüfung insbesondere bei unvorhergesehener Erhöhung von Flüchtlingszahlen, Familienzuzug im Kontext Arbeitsmarktintegration oder anderen Fällen, die verstärkte Sprachmittlungsbedarfe hervorrufen, beispielsweise im Kontext einer Pandemie.

    5.4.2 Maßnahmen gemäß Nummer 2.2

    Für Maßnahmen, die im Rahmen der unter Nummer 2.2 genannten Aufgaben durchgeführt werden, können Zuwendungen in Höhe von bis zu 35 000 Euro pro Jahr bewilligt werden. Bei den Maßnahmen sind die notwendigen maßnahmenbezogenen Sachausgaben zuwendungsfähig.

    5.4.3 Maßnahmen gemäß Nummer 2.3

    Für Maßnahmen, die das ehrenamtliche Engagement bei der Integration von Geflüchteten und neuzugewanderten Menschen in den Kommunen unterstützen, können Zuwendungen in Höhe von bis zu 58 000 Euro pro Jahr bewilligt werden. Für Maßnahmen, die Väterarbeit umsetzen, können Zuwendungen in Höhe von bis zu 22 000 Euro pro Jahr bewilligt werden. Bei den Maßnahmen sind die notwendigen maßnahmenbezogenen Sachausgaben zuwendungsfähig.

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    Sonstige Zuwendungsbestimmungen

    Durch Auflage im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass

    a) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger am „Verfahren Fachdatenerhebung NRW“ und gegebenenfalls wissenschaftlichen Begleituntersuchungen teilzunehmen und mitzuwirken hat,

    b) organisatorische Änderungen bei den Kommunalen Integrationszentren vor Umsetzung über die Bewilligungsbehörde den für Schule beziehungsweise Integration zuständigen Ministerien anzuzeigen sind, und

    c) für den Aufbau, den Einsatz und die fachliche Begleitung von Übersetzungs- beziehungsweise Laiensprachmittlerpools in den Kommunen die Rahmenbedingungen des Übersetzungs- beziehungsweise Laiensprachmittlerpools verbindlich anzuwenden sind und ein entsprechendes Konzept vorzulegen ist.

    7
    Verfahren

    7.1 Antragsverfahren

    7.1.1 Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind nach dem Muster gemäß der Anlage 1 zu stellen. Das Antragsverfahren erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms.

    7.1.2 Die Antragstellung für das Jahr 2025 soll innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung dieser Richtlinie erfolgen. Für die nachfolgenden Jahre soll die Antragstellung bis Ende Oktober des laufenden Jahres für das darauffolgende Jahr erfolgen.

    7.2 Bewilligungsverfahren

    7.2.1 Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung des Zuwendungsbescheides nach dem Muster gemäß der Anlage 2. Der Zuwendungsbescheid wird von der Bewilligungsbehörde in dem webbasierten Fachverfahren integration.web beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms elektronisch erstellt.

    7.2.2 Die Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg.

    7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

    Das Verfahren zur Auszahlung von Zuwendungen erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms.

    Die Auszahlung erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides auf Anforderung gemäß Nummer 7.4 VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung anteilig zum 1. Mai und 1. Oktober des jeweiligen Jahres. Die Nummern 1.4, 5.4, 9.3.1, 9.5 Satz 1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden, im Folgenden ANBest-G genannt, finden keine Anwendung.

    7.4 Verwendungsnachweisverfahren

    Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis und ist bis spätestens drei Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

    7.4.1 Sachbericht

    Der Sachbericht ist im Rahmen der verpflichtenden Teilnahme am „Verfahren Fachdatenerhebung NRW“ zu erbringen.

    7.4.2 Zahlenmäßiger Nachweis

    Der zahlenmäßige Nachweis ist nach dem Muster gemäß der Anlage 3 zu erbringen. Das Verfahren erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms.

    7.5 Zu beachtende Vorschriften

    Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie für die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in der Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

    8
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

    Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt die Richtlinie für die Förderung Kommunaler Integrationszentren vom 10. März 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 225) außer Kraft. Sie ist weiterhin auf Fälle anzuwenden, bei denen auf Grundlage dieser Richtlinie Zuwendungen bewilligt worden sind.

    Redaktioneller Hinweis:

    Die Anlagen dieser Richtlinie werden nicht abgedruckt und sind auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde abrufbar.

    MBl. NRW. 2025 S. 629/ABl. NRW. 05/25

     

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