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    Im Rahmen der vorgesehenen jährlichen Dynamisierung der Höchstgrenze der Elternbeiträge um drei Prozent wird der Erlass angepasst.

    Zu BASS 12-63 Nr. 2

    Gebundene und offene Ganztagsschulen
    sowie außerunterrichtliche Ganztags- und
    Betreuungsangebote im Primarbereich
    und Sekundarstufe I;
    Änderung

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 7. Mai 2025

    Bezug:

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. Dezember 2010 (ABl. NRW. 01/11 S. 38, berichtigt 02/11 S. 85)

    1

    Der Bezugserlass, der zuletzt durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 27. März 2024 (ABl. NRW. 04/24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 1.4 Satz 2 wird die Angabe „(§ 5 Absatz 1 KiBiz)“ gestrichen.

    2. In Nummer 4.2 Satz 2 wird die Angabe „§ 65 Absatz 2 Nummer 22 SchulG“ durch die Angabe „§ 65 Absatz 2 Nummer 24 SchulG“ ersetzt.

    3. In Nummer 4.4 Satz 1 wird die Angabe „§ 65 Absatz 2 Nummer 6 SchulG“ durch die Angabe „§ 65 Absatz 2 Nummer 7 SchulG“ ersetzt.

    4. In Nummer 6.5 Satz 3 wird die Angabe „§ 65 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 6 SchulG“ durch die Angabe „§ 65 Absatz 2 Nummer 7 SchulG“ ersetzt.

    5. In Nummer 6.10 wird die Angabe „§ 46 Absatz 5 SchulG“ gestrichen.

    6. In Nummer 7.8 Satz 1 wird die Angabe „§ 34 Infektionsschutzgesetz“ durch die Angabe „§ 34 Absatz 5a Infektionsschutzgesetz“ und die Angabe „§§ 43 und 44 Infektionsschutzgesetz“ durch die Angabe „§ 43 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz“ ersetzt.

    7. In Nummer 8.2 Satz 1 wird die Angabe „01.08.2024“ durch die Angabe „1. August 2025“ und die Angabe „228 €“ durch die Angabe „235 Euro“ ersetzt.

    8. In Nummer 8.2 Satz 2 wird die Angabe „01.08.2025“ durch die Angabe „1. August 2026“ ersetzt.

    9. In Nummer 8.2 Satz 4 wird die Angabe „in Verbindung mit § 5 Absatz 2 KiBiz“ gestrichen.

    10. In Nummer 9.2 4. Spiegelstrich wird die Angabe „RdErl. d. MSB v. 22.01.2018 ‚Aus- und Fortbildung von Lehr- und Fachkräften in Schulen in Erster Hilfe‘ (BASS 18-24 Nr. 1.1).“ durch die Angabe „Runderlass „Aus- und Fortbildung von Lehr- und Fachkräften in Schulen in Erster Hilfe und Laienreanimation“ des Ministeriums für Schule und Bildung vom 3. Mai 2021 (BASS 18-24 Nr. 1.1),“ ersetzt.

    11. In Nummer 9.2 5. Spiegelstrich wird die Angabe „RdErl. d. MSB v. 22.01.2018 ‚Aus- und Fortbildung von Schülerinnen und Schülern in Erster Hilfe‘ (BASS 18-24 Nr. 1.2)“ durch die Angabe „Runderlass ‚Aus- und Fortbildung von Schülerinnen und Schülern in Erster Hilfe und Laienreanimation‘ des Ministeriums für Schule und Bildung vom 3. Mai 2021 (BASS 18-24 Nr. 1.2).“ ersetzt.

    12. In Nummer 10.1 3. Spiegelstrich wird die Angabe „§ 9 Verordnung zu § 93 Absatz 2 SchulG - BASS 11-11 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung zu § 93 Absatz 2 SchulG - BASS 11-11 Nr. 1“ ersetzt.

    13. In Nummer 10.9 wird die Angabe „§ 82 Absatz 3 SchulG“ durch die Angabe „§ 83 SchulG“ und die Angabe „§ 83 Absatz 1 SchulG“ durch die Angabe „Artikel 3 des 15. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 29. Mai 2020“ ersetzt.

    14. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:

    „12 Geltungsdauer

    Diese Regelungen treten am 1. August 2025 in Kraft und gelten längstens bis zum 31. Juli 2026.“

    2

    Dieser Runderlass tritt am 1. August 2025 in Kraft.

    ABl. NRW. 05/25

     

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