Im Rahmen der vorgesehenen jährlichen Dynamisierung der Fördersätze um drei Prozent wird der Erlass angepasst. Zudem werden wichtige Klarstellungen und Vereinheitlichungen in der Richtlinie und den Anlagen umgesetzt. |
Zuwendungen für die Durchführung
außerunterrichtlicher Angebote
offener Ganztagsschulen im Primarbereich
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 7. Mai 2025
Bezug:
Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12. Februar 2003 (ABl. NRW. S. 43)
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Der Bezugserlass, der zuletzt durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 27. März 2024 (ABl. NRW. 04/24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird der vierte Satz wie folgt gefasst: „Die Förderung tritt dann an die Stelle des bisherigen gemäß Runderlass „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. Dezember 2010 (BASS 12-63 Nr. 2) gewährten Zuschlags auf die Grundstellen.“
2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
a) Bei Erstantragstellung Vorlage eines Konzeptes der Gemeinde bzw. des Ersatzschulträgers zur Entwicklungsplanung für die Einrichtung und den Betrieb von offenen Ganztagsschulen in ihrem Bezirk nach dem Muster der Anlage A dieser Förderrichtlinien.
b) Bei Neueinrichtung einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich Vorlage des Ganztagskonzepts dieser Schule unter besonderer Berücksichtigung der Angebote zu einer intensivierten individuellen Förderung nach dem Muster der Anlage B dieser Förderrichtlinien.
c) Vorlage einer Aufstellung von abgeschlossenen und geplanten Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Schulträger bzw. den offenen Ganztagsschulen und anerkannten Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe und anderer Träger, insbesondere im Kultur- und Sportbereich.
d) Vorlage eines Finanzierungsplans nach dem Muster der Anlage C.
e) Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschulen in der Regel an allen Unterrichtstagen in einem festen zeitlichen Rahmen von spätestens 8 Uhr bis 16 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15 Uhr.
f) Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschulen in geeigneten Räumen in oder im Umfeld der Schule(n).
g) Erklärung, dass es sich bei der Umgestaltung der bestehenden Ganztagsangebote in eine offene Ganztagsschule im Primarbereich um eine auf Dauer angelegte Maßnahme handelt.“
3. Nummer 5.4.1 wird wie folgt gefasst:
An Stelle von 0,1 Lehrerstellen kann grundsätzlich nach § 94 Absatz 2 SchulG ein Festbetrag ab dem 1. August 2025 in Höhe von 372 € pro Schülerin oder Schüler beziehungsweise in Höhe von 698 € pro Schülerin oder Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bzw. aus Flüchtlingsfamilien oder in vergleichbaren Lebenslagen (z.B. Sinti und Roma) gewährt werden.
Für Träger genehmigter Ersatzschulen besteht kein Wahlrecht. Ihnen wird stets an Stelle der Lehrerstellenanteile ein Festbetrag ab dem 1. August 2025 in Höhe von 577 € pro Schülerin oder Schüler oder bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bzw. aus neu zugewanderten Flüchtlingsfamilien oder in vergleichbaren Lebenslangen (z.B. Sinti und Roma) in Höhe von 1.128 € gewährt.
Die Fördersätze werden jedes Jahr jeweils zum 1. August um jeweils 3 Prozent erhöht. Die Fördersätze werden auf volle €-Beträge kaufmännisch gerundet.“
4. In Nummer 5.4.5 wird die Angabe „Jedem Kind ein Instrument“ durch die Angabe „Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen“ ersetzt.
5. Nummer 5.4.6 wird wie folgt gefasst:
„5.4.6 Für andere Betreuungsformen an einer offenen Ganztagsschule (zum Beispiel Frühstücksangebote, Vor- und Übermittagbetreuung, Silentien, Angebote nach 16 Uhr, ergänzende Ferienangebote sowie in Einzelfällen auch bei besonderen Förderangeboten vor 16 Uhr) kann der Schulträger je offener Ganztagsschule für Grundschulen eine Betreuungspauschale in Form eines Zuschusses von 7.500 €, für Förderschulen von 8.500 € erhalten.
Mit der Pauschale ist kein Anspruch einer offenen Ganztagsschule auf Zuweisung in voller Höhe verbunden. Der Schulträger kann die Pauschale je nach den in den Schulen bestehenden Bedarfen unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Betreuungsangebote flexibel verteilen, sofern an den jeweiligen Schulen ein entsprechendes Betreuungsangebot stattfindet und dieses aus Mitteln der Betreuungspauschale finanziert wird.“
6. In Nummer 5.4.7 wird die Angabe „§ 82 Absatz 3 SchulG“ durch die Angabe „§ 83 SchulG“ ersetzt.
7. Nummer 5.5 wird wie folgt gefasst:
„5.5
Eigenanteile
Der Schulträger erbringt für die Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule im Primarbereich ab dem 1. August 2025 Eigenanteile in Höhe von 585 € pro Jahr pro Platz. Die Eigenanteile werden jährlich jeweils zum 1. August um jeweils 3 Prozent erhöht. Die Höhe der Eigenanteile wird auf volle €-Beträge kaufmännisch gerundet. Auf diese Eigenanteile können Elternbeiträge angerechnet werden. Nähere Regelungen zu Elternbeiträgen enthält Nummer 8 des Runderlasses „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. Dezember 2010 (BASS 12-63 Nr. 2).“
8. Nummer 6.4 wird wie folgt gefasst:
„6.4
Verwendungsnachweisverfahren
Mit dem Verwendungsnachweis ist nachzuweisen, dass die Landeszuwendung für tatsächliche Ausgaben eingesetzt worden ist, die für die Sicherstellung der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschulen zu leisten waren und dass der Eigenanteil erbracht worden ist. Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu führen (vereinfachter Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis ist für außerunterrichtliche Angebote nach Nummer 5.4.1 und für andere Betreuungsangebote (Betreuungspauschale) nach Nummer 5.4.6 getrennt voneinander darzustellen. Die Vorlage des vereinfachten Verwendungsnachweises in der Form der Anlage 3 wird für die Ersatzschulträger zugelassen (VV Nr. 10.3 zu § 44 LHO).“
9. In Nummer 7 wird die Angabe „Nummer 2 Absatz 2“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
10. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„Diese Regelungen treten am 1. August 2025 in Kraft und gelten längstens bis zum 31. Juli 2026.“
11. Die Anlage C erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.
12. Die Anlagen 1 bis 3 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.
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Dieser Runderlass tritt am 1. August 2025 in Kraft.
Nachfolgend finden Sie die Anlagen zur Vorschrift: |
Anlage 1 - Seite 1
Anlage 1 - Seite 2
Anlage 1 - Seite 3
Anlage 1 - Seite 4
Anlage 2 - Seite 1
Anlage 2 - Seite 2
Anlage 2 - Seite 3
Anlage 2 - Seite 4
Anlage 2 - Seite 5
Anlage 3 - Seite 1
Anlage 3 - Seite 2
Anlage 3 - Seite 3
Anlage 3 - Seite 4
Anlage 3 - Seite 5
Anlage C
ABl. NRW. 05/25